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Schöffenamt

Mann hält Bücher und Hammer in der Hand
Foto: © BillionPhotos.com

Die Mitwirkung der Schöffinnen und Schöffen in der Strafrechtspflege ist ein unverzichtbares Element einer unabhängigen Gerichtsbarkeit des demokratischen Rechtsstaats. Sie gewährleistet, dass Urteile nicht nur im Namen des Volkes, sondern auch durch das Volk gesprochen werden. So heißt es in Artikel 108 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg: „An der Rechtsprechung sind Frauen und Männer aus dem Volke als ehrenamtliche Richter nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.”

Die Schöffinnen und Schöffen üben das Richteramt mit gleichem Recht und gleicher Verantwortung aus wie die Berufsrichter. Ihre Mitwirkung ist deshalb so gefragt, weil ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr Gemeinsinn und ihr Gerechtigkeitsempfinden in die Entscheidung der Gerichte eingebracht werden sollen.

Das Schöffenamt ist eine interessante, aber auch verantwortungsvolle Tätigkeit, denn die Urteile in Strafsachen können schwerwiegende Eingriffe in die Lebensverhältnisse der am Verfahren Beteiligten darstellen. Als Schöffin und Schöffe entscheiden Sie mit gleichem Stimmrecht wie Berufsrichter und sind wie diese zur Neutralität verpflichtet. D.h., Sie haben ohne Berücksichtigung des Ansehens der Person darüber zu entscheiden, ob der/die Angeklagte wegen der ihr/ihm vorgeworfenen Tat zu verurteilen oder freizusprechen ist. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, müssen Sie ebenso wie Berufsrichter dazu beitragen, dass begangenes Unrecht gesühnt und den Geschädigten sowie der Gesellschaft Genugtuung verschafft wird, ohne auf der Täterseite den Gedanken der Resozialisierung aus dem Blick zu verlieren. D. h., der/dem Verurteilten soll neben der Verhängung der Strafe zugleich die Chance eingeräumt werden, Wiedergutmachung zu leisten und wieder in die Gesellschaft integriert zu werden.

Hier gelangen Sie zu Informationen über die weiteren Ämter ehrenamtliche Richterinnen und Richter.

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Die Mitwirkung der Schöffinnen und Schöffen in der Strafrechtspflege ist ein unverzichtbares Element einer unabhängigen Gerichtsbarkeit des demokratischen Rechtsstaats. Sie gewährleistet, dass Urteile nicht nur im Namen des Volkes, sondern auch durch das Volk gesprochen werden. So heißt es in Artikel 108 Absatz 2 der Verfassung des Landes Brandenburg: „An der Rechtsprechung sind Frauen und Männer aus dem Volke als ehrenamtliche Richter nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen.”

Die Schöffinnen und Schöffen üben das Richteramt mit gleichem Recht und gleicher Verantwortung aus wie die Berufsrichter. Ihre Mitwirkung ist deshalb so gefragt, weil ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr Gemeinsinn und ihr Gerechtigkeitsempfinden in die Entscheidung der Gerichte eingebracht werden sollen.

Das Schöffenamt ist eine interessante, aber auch verantwortungsvolle Tätigkeit, denn die Urteile in Strafsachen können schwerwiegende Eingriffe in die Lebensverhältnisse der am Verfahren Beteiligten darstellen. Als Schöffin und Schöffe entscheiden Sie mit gleichem Stimmrecht wie Berufsrichter und sind wie diese zur Neutralität verpflichtet. D.h., Sie haben ohne Berücksichtigung des Ansehens der Person darüber zu entscheiden, ob der/die Angeklagte wegen der ihr/ihm vorgeworfenen Tat zu verurteilen oder freizusprechen ist. Sollte es zu einer Verurteilung kommen, müssen Sie ebenso wie Berufsrichter dazu beitragen, dass begangenes Unrecht gesühnt und den Geschädigten sowie der Gesellschaft Genugtuung verschafft wird, ohne auf der Täterseite den Gedanken der Resozialisierung aus dem Blick zu verlieren. D. h., der/dem Verurteilten soll neben der Verhängung der Strafe zugleich die Chance eingeräumt werden, Wiedergutmachung zu leisten und wieder in die Gesellschaft integriert zu werden.

Hier gelangen Sie zu Informationen über die weiteren Ämter ehrenamtliche Richterinnen und Richter.


  • Grundlagen und Bedeutung des Schöffenamtes

    Sie sind vom unabhängigen Schöffenwahlausschuss auf Vorschlag der Gemeindevertretung bzw. des Jugendhilfeausschusses gewählt worden. Die verfassungsmäßige Grundlage für Ihr richterliches Amt findet sich letztlich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in dem es heißt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (...) Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; (...) sie wird durch (...) die Gerichte der Länder ausgeübt.“ In Ihr Amt sind Sie also durch die grundlegende Ordnung unseres staatlichen Lebens, die Verfassung, berufen. Sie erfüllen eine wichtige Aufgabe in unserem demokratischen Rechtsstaat.

    Das Schöffenamt ist freilich nicht erst als Einrichtung unserer nur wenige Jahrzehnte alten modernen deutschen Demokratie geschaffen worden. Die Wurzeln der Schöffengerichtsbarkeit reichen bis in die Zeit der karolingischen Kaiser und noch weiter zurück. Abgesehen von wenigen Jahrhunderten mit absolutistischer Staatsauffassung waren seither stets juristische Laien aus dem Volke in irgendeiner Form an der Rechtsprechung beteiligt.

    Schöffenamt als Teil der Staatsgewalt

    Schöffinnen und Schöffen üben einen Teil der Staatsgewalt aus. Sie wirken dabei mit, wenn Mitbürger verurteilt oder freigesprochen werden. Sie tragen die Mitverantwortung dafür, ob jemand wegen einer Straftat zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, vielleicht auch zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung verurteilt wird. Dürfen Sie diese Macht ausüben, und können Sie diese Verantwortung mittragen? Dass das Gesetz es so will, ist hier wohl noch keine ausreichende Antwort. Da Sie Ihr Amt richtig ausfüllen wollen, werden Sie sich selbst Rechenschaft hierüber geben. Eine alte Weisheit rät uns, dass der Mensch es sich nicht gelüsten lassen solle, ein Richter zu sein, denn er werde nicht alles Unrecht zu Recht machen können. Skepsis und Bescheidenheit, die sich hierin ausdrucken, stehen uns auch heute wohl an, vor allem, wenn wir an die jüngste Geschichte unseres Volkes denken. Dennoch bleibt uns aufgegeben, die befriedende und ordnende Kraft des Rechts auch in unserer modernen Gesellschaft zu verwirklichen. Ohne Recht und Gesetz – auch ohne Strafgesetz – könnte jeder jeden körperlich oder finanziell schädigen, wie es ihm beliebt. So gesehen, gewährleistet auch die Strafrechtsordnung unser aller Freiheit.

    Schöffinnen und Schöffen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter

    Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Sie stehen damit grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und -richtern. Dass sie nicht Rechtswissenschaft studiert haben, ist dabei kein Hindernis. Die Mitwirkung juristischer Laien an der Rechtsprechung ist gerade deshalb gewollt, weil ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr Gemeinsinn und ihre Bewertungen in die Entscheidungen der Gerichte eingebracht werden sollen.

    Bindung an Gesetz und Recht

    Selbstverständlich sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ebenso wie die Berufsrichterinnen und -richter an Recht und Gesetz gebunden. Was von der Rechtsordnung vorgeschrieben wird, darf nicht willkürlich gebeugt oder einfach nicht angewendet werden. Jede Richterin und jeder Richter ist daher bei einer vorsätzlichen Rechtsbeugung mit schwerer Strafe bedroht.

    Verhältnis der Schöffinnen und Schöffen zu den Berufsrichterinnen und -richtern

    Den Inhalt der Gesetze und Rechtsvorschriften werden Sie in der Regel bei den Berufsrichterinnen und -richtern erfragen müssen. An deren Meinung werden Sie sich auch orientieren, wenn es darum geht, wie Gesetze auszulegen sind; allerdings können Sie verlangen, dass Ihnen der Inhalt der Gesetze und die Rechtsmeinungen der berufsrichterlichen Mitglieder Ihres Spruchkörpers klar und verständlich dargelegt werden. Keineswegs sind Sie nur „Gehilfen” der Berufsrichterinnen und -richter, sondern Sie üben das Richteramt mit gleichen Rechten und gleicher Verantwortung aus.

    Abstimmung über Schuldfrage und Rechtsfolgen

    Ganz besonders sind Sie aufgerufen, in allen Fragen, die tatsächliche Feststellungen betreffen, nach eigener Beurteilung zu entscheiden. Ob Sie es zum Beispiel für bewiesen halten, dass jemand an einem bestimmten Tag da oder dort einen Gegenstand gestohlen hat, müssen Sie selbst nach entsprechender Beratung im Spruchkörper beurteilen. Sie haben also die Aufgabe, an der Würdigung der erhobenen Beweise mitzuwirken. Demgemäß müssen Sie abstimmen, ob und inwieweit Sie die Angeklagte oder den Angeklagten einer bestimmten Tat für schuldig halten. Über die Schuldfrage ist in einem richterlichen Spruchkörper mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zu entscheiden; dabei haben die Stimmen der Berufsrichterinnen und -richter sowie der Schöffinnen und Schöffen gleiches Gewicht. Darüber hinaus ist von Ihnen auch über die Rechtsfolgen, auf die erkannt werden soll, mitzuentscheiden. Ob jemand zu einer Strafe oder zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung verurteilt wird und wie diese bemessen wird, müssen Sie gleichberechtigt mitbestimmen. Bei Ausübung des Richteramtes müssen Sie Sachlichkeit und den Willen zur Wahrheitsfindung über alles stellen. Ebenso wenig wie Berufsrichterinnen und -richter dürfen Sie Erfahrungen aus persönlichem Schicksal oder Ansichten religiöser, weltanschaulicher oder politischer Natur Einfluss auf Ihre Entscheidung nehmen lassen.

    Objektivität und Unparteilichkeit

    Der feste Wille, nach Objektivität und Unparteilichkeit zu streben, ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Ausübung des Richteramtes. Mit der Pflicht zur Unparteilichkeit wäre es nicht vereinbar, wenn Sie sich bei Ausübung Ihres Amtes als Vertreter einer Konfession oder politischen Richtung, einer Gruppe oder Klasse fühlen wurden. Ihr Amt ist Ihnen von der gesamten Rechtsgemeinschaft übertragen worden. Nur dieser sind Sie nach Ihrem Schöffeneid oder Schöffengelöbnis verpflichtet.

    Der Eindruck der Befangenheit ist zu vermeiden

    Bei der Ausübung Ihres Amtes werden Sie daher ebenso wie die Berufsrichterinnen und -richter bestrebt sein, den Eindruck der Befangenheit zu vermeiden. Schon ein privates Gespräch im Laufe des Prozesses mit Angeklagten, Vertretern der Staatsanwaltschaft, Verteidigern oder Journalisten kann diesen Eindruck hervorrufen. Umso mehr werden Sie bei der Fragestellung im Prozess oder bei sonstigen Äußerungen alles vermeiden, was dafür sprechen könnte, dass Sie schon vor Abschluss der Beweisaufnahme und der Beratung eine endgültige Auffassung von der Schuldfrage gewonnen hätten.

    Freistellungsanspruch und Benachteiligungsverbot

    Als ehrenamtliche Richter dürfen Schöffen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Sie sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig (§ 45 Abs. 1a DRiG). Auch die Landesverfassung Brandenburg hat mit Artikel 110 Abs. 1 weitgehende Bestimmungen zum Schutz der ehrenamtlichen Richter getroffen. Darin steht: „Den ehrenamtlichen Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherrn zur fristlosen Kündigung berechtigen.“

    Sie sind vom unabhängigen Schöffenwahlausschuss auf Vorschlag der Gemeindevertretung bzw. des Jugendhilfeausschusses gewählt worden. Die verfassungsmäßige Grundlage für Ihr richterliches Amt findet sich letztlich im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, in dem es heißt: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt. (...) Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; (...) sie wird durch (...) die Gerichte der Länder ausgeübt.“ In Ihr Amt sind Sie also durch die grundlegende Ordnung unseres staatlichen Lebens, die Verfassung, berufen. Sie erfüllen eine wichtige Aufgabe in unserem demokratischen Rechtsstaat.

    Das Schöffenamt ist freilich nicht erst als Einrichtung unserer nur wenige Jahrzehnte alten modernen deutschen Demokratie geschaffen worden. Die Wurzeln der Schöffengerichtsbarkeit reichen bis in die Zeit der karolingischen Kaiser und noch weiter zurück. Abgesehen von wenigen Jahrhunderten mit absolutistischer Staatsauffassung waren seither stets juristische Laien aus dem Volke in irgendeiner Form an der Rechtsprechung beteiligt.

    Schöffenamt als Teil der Staatsgewalt

    Schöffinnen und Schöffen üben einen Teil der Staatsgewalt aus. Sie wirken dabei mit, wenn Mitbürger verurteilt oder freigesprochen werden. Sie tragen die Mitverantwortung dafür, ob jemand wegen einer Straftat zu Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, vielleicht auch zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung verurteilt wird. Dürfen Sie diese Macht ausüben, und können Sie diese Verantwortung mittragen? Dass das Gesetz es so will, ist hier wohl noch keine ausreichende Antwort. Da Sie Ihr Amt richtig ausfüllen wollen, werden Sie sich selbst Rechenschaft hierüber geben. Eine alte Weisheit rät uns, dass der Mensch es sich nicht gelüsten lassen solle, ein Richter zu sein, denn er werde nicht alles Unrecht zu Recht machen können. Skepsis und Bescheidenheit, die sich hierin ausdrucken, stehen uns auch heute wohl an, vor allem, wenn wir an die jüngste Geschichte unseres Volkes denken. Dennoch bleibt uns aufgegeben, die befriedende und ordnende Kraft des Rechts auch in unserer modernen Gesellschaft zu verwirklichen. Ohne Recht und Gesetz – auch ohne Strafgesetz – könnte jeder jeden körperlich oder finanziell schädigen, wie es ihm beliebt. So gesehen, gewährleistet auch die Strafrechtsordnung unser aller Freiheit.

    Schöffinnen und Schöffen als ehrenamtliche Richterinnen und Richter

    Schöffinnen und Schöffen sind ehrenamtliche Richterinnen und Richter. Sie stehen damit grundsätzlich gleichberechtigt neben den Berufsrichterinnen und -richtern. Dass sie nicht Rechtswissenschaft studiert haben, ist dabei kein Hindernis. Die Mitwirkung juristischer Laien an der Rechtsprechung ist gerade deshalb gewollt, weil ihre Lebens- und Berufserfahrung, ihr Gemeinsinn und ihre Bewertungen in die Entscheidungen der Gerichte eingebracht werden sollen.

    Bindung an Gesetz und Recht

    Selbstverständlich sind die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter ebenso wie die Berufsrichterinnen und -richter an Recht und Gesetz gebunden. Was von der Rechtsordnung vorgeschrieben wird, darf nicht willkürlich gebeugt oder einfach nicht angewendet werden. Jede Richterin und jeder Richter ist daher bei einer vorsätzlichen Rechtsbeugung mit schwerer Strafe bedroht.

    Verhältnis der Schöffinnen und Schöffen zu den Berufsrichterinnen und -richtern

    Den Inhalt der Gesetze und Rechtsvorschriften werden Sie in der Regel bei den Berufsrichterinnen und -richtern erfragen müssen. An deren Meinung werden Sie sich auch orientieren, wenn es darum geht, wie Gesetze auszulegen sind; allerdings können Sie verlangen, dass Ihnen der Inhalt der Gesetze und die Rechtsmeinungen der berufsrichterlichen Mitglieder Ihres Spruchkörpers klar und verständlich dargelegt werden. Keineswegs sind Sie nur „Gehilfen” der Berufsrichterinnen und -richter, sondern Sie üben das Richteramt mit gleichen Rechten und gleicher Verantwortung aus.

    Abstimmung über Schuldfrage und Rechtsfolgen

    Ganz besonders sind Sie aufgerufen, in allen Fragen, die tatsächliche Feststellungen betreffen, nach eigener Beurteilung zu entscheiden. Ob Sie es zum Beispiel für bewiesen halten, dass jemand an einem bestimmten Tag da oder dort einen Gegenstand gestohlen hat, müssen Sie selbst nach entsprechender Beratung im Spruchkörper beurteilen. Sie haben also die Aufgabe, an der Würdigung der erhobenen Beweise mitzuwirken. Demgemäß müssen Sie abstimmen, ob und inwieweit Sie die Angeklagte oder den Angeklagten einer bestimmten Tat für schuldig halten. Über die Schuldfrage ist in einem richterlichen Spruchkörper mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen zu entscheiden; dabei haben die Stimmen der Berufsrichterinnen und -richter sowie der Schöffinnen und Schöffen gleiches Gewicht. Darüber hinaus ist von Ihnen auch über die Rechtsfolgen, auf die erkannt werden soll, mitzuentscheiden. Ob jemand zu einer Strafe oder zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung verurteilt wird und wie diese bemessen wird, müssen Sie gleichberechtigt mitbestimmen. Bei Ausübung des Richteramtes müssen Sie Sachlichkeit und den Willen zur Wahrheitsfindung über alles stellen. Ebenso wenig wie Berufsrichterinnen und -richter dürfen Sie Erfahrungen aus persönlichem Schicksal oder Ansichten religiöser, weltanschaulicher oder politischer Natur Einfluss auf Ihre Entscheidung nehmen lassen.

    Objektivität und Unparteilichkeit

    Der feste Wille, nach Objektivität und Unparteilichkeit zu streben, ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Ausübung des Richteramtes. Mit der Pflicht zur Unparteilichkeit wäre es nicht vereinbar, wenn Sie sich bei Ausübung Ihres Amtes als Vertreter einer Konfession oder politischen Richtung, einer Gruppe oder Klasse fühlen wurden. Ihr Amt ist Ihnen von der gesamten Rechtsgemeinschaft übertragen worden. Nur dieser sind Sie nach Ihrem Schöffeneid oder Schöffengelöbnis verpflichtet.

    Der Eindruck der Befangenheit ist zu vermeiden

    Bei der Ausübung Ihres Amtes werden Sie daher ebenso wie die Berufsrichterinnen und -richter bestrebt sein, den Eindruck der Befangenheit zu vermeiden. Schon ein privates Gespräch im Laufe des Prozesses mit Angeklagten, Vertretern der Staatsanwaltschaft, Verteidigern oder Journalisten kann diesen Eindruck hervorrufen. Umso mehr werden Sie bei der Fragestellung im Prozess oder bei sonstigen Äußerungen alles vermeiden, was dafür sprechen könnte, dass Sie schon vor Abschluss der Beweisaufnahme und der Beratung eine endgültige Auffassung von der Schuldfrage gewonnen hätten.

    Freistellungsanspruch und Benachteiligungsverbot

    Als ehrenamtliche Richter dürfen Schöffen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes nicht beschränkt oder wegen der Übernahme der Ausübung des Amtes benachteiligt werden. Sie sind für die Zeit ihrer Amtstätigkeit von ihrem Arbeitgeber von der Arbeitsleistung freizustellen. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amtes ist unzulässig (§ 45 Abs. 1a DRiG). Auch die Landesverfassung Brandenburg hat mit Artikel 110 Abs. 1 weitgehende Bestimmungen zum Schutz der ehrenamtlichen Richter getroffen. Darin steht: „Den ehrenamtlichen Richtern dürfen durch ihre Tätigkeit keine Nachteile entstehen. Während ihrer Amtszeit ist eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber oder Dienstherrn zur fristlosen Kündigung berechtigen.“

  • Merkblatt für Schöffen

    Das Merkblatt soll den Schöffen als Hilfe dienen, die Aufgaben ihres Amtes den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend wahrzunehmen.

    Es kann nicht alle Fragen beantworten. In Zweifelsfällen sollten sich Schöffen an den Vorsitzenden des Gerichts wenden.


    1. Ehrenamt
    Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt (§§ 31, 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG –). Jeder Staatsbürger ist zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Über die Möglichkeit der Entbindung von dem Schöffenamt entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 8 Abs. 5, Nr. 10 Abs. 2).


    2. Unabhängigkeit
    Schöffen sind wie Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen. Sie sind in ihrem Richteramt an Weisungen nicht gebunden (Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 25 Deutsches Richtergesetz – DRiG – ).


    3. Unparteilichkeit
    Unparteilichkeit ist die oberste Pflicht der Schöffen wie der Berufsrichter. Schöffen dürfen sich bei der Ausübung ihres Amtes nicht von Regungen der Zuneigung oder der Abneigung gegenüber den Angeklagten beeinflussen lassen. Sie haben ihre Stimme ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.


    Fühlen sich Schöffen in ihrem Urteil den Angeklagten gegenüber nicht völlig frei oder liegt sonst ein Grund vor, der Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen könnte, so haben sie das dem Gericht anzuzeigen. Dieses wird ohne die Schöffen darüber entscheiden, ob sie in dem Verfahren mitwirken können.


    In ihrem äußeren Verhalten müssen Schöffen alles vermeiden, was geeignet sein könnte, bei anderen Personen Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu erwecken. Insbesondere müssen sie vor, während und angemessene Zeit nach der Verhandlung jeden priva- ten Umgang mit den Verfahrensbeteiligten sowie mit deren Vertretern und Angehörigen vermeiden, vor allem jede Erörterung über den zur Verhandlung stehenden Fall unterlassen. Zu eigenen Ermittlungen (Zeugenvernehmungen, Tatortbesichtigungen usw.) sind Schöffen nicht befugt.


    4. Stellung der Schöffen in der Hauptverhandlung
    Schöffen üben das Richteramt während der Hauptverhandlung in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichter aus und tragen dieselbe Verantwortung für das Urteil wie diese. Sie entscheiden die Schuld- und Straffrage gemeinschaftlich mit den Berufsrichtern (§§ 30, 77 GVG).

    Schöffen nehmen an allen während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts teil, auch an solchen, die in keiner Beziehung zur Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können. Die Ge- richtsvorsitzenden haben den Schöffen auf Verlangen zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen; jedoch können sie ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen. Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von den Vorsitzenden durchgeführt; die Schöffen können jedoch verlangen, dass die Vorsitzenden den Zeu- gen weitere Fragen stellen. Wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist, können die Vorsitzenden den Schöffen auch eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten. Die Schöffen sind berechtigt und verpflichtet, selbst auf die Aufklärung derjenigen Punkte hinzuwirken, die ihnen wesentlich erscheinen (§ 240 Abs. 2, § 241 Abs. 2,
    § 241a der Strafprozessordnung – StPO –).


    Die Ergänzungsschöffen (vgl. Nr. 12) wohnen der Verhandlung bei. An der Beratung und an den zu erlassenden Entscheidungen nehmen sie, solange sie nicht für verhinderte Schöffen eingetreten sind, nicht teil. Im Übrigen haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie die an erster Stelle berufenen Schöffen; insbesondere ist ihnen ebenso wie diesen zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen.


    5. Abstimmung
    Zu jeder für den Angeklagten nachteiligen Entscheidung, welche die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat (die Bemessung der Strafe, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Anordnung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge, die Anordnung einer Maßre- gel der Besserung und Sicherung oder die Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung) betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.


    Dem Gericht gehören stets zwei Schöffen an. Ist ein Berufsrichter beteiligt, müssen also mindestens zwei, sind zwei Berufs- richter beteiligt, müssen mindestens drei, sind drei Berufsrichter beteiligt, müssen mindestens vier Mitglieder des Gerichts für die Bejahung der Schuldfrage und für die auszusprechende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung stimmen. Zur Schuldfrage gehört auch die Frage nach solchen von den Strafgesetzen vorgesehenen Umständen, welche die Strafbarkeit aus- schließen, vermindern oder erhöhen; sie umfasst nicht die Frage nach den Voraussetzungen der Verjährung.


    Im Übrigen entscheidet das Gericht mit absoluter Mehrheit der Stimmen.


    Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, von denen keine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so werden die für Angeklagte nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzuge- rechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit ergibt. Stimmen also von den fünf Mitgliedern einer großen Strafkammer zwei für ein Jahr Freiheitsstrafe, zwei für acht Monate Freiheitsstrafe und ein Mitglied für sechs Monate Freiheitsstrafe, so ist auf acht Monate erkannt.


    Bilden sich in der Straffrage zwei Meinungen, ohne dass eine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so gilt die mildere Meinung. Stimmen z. B. von den fünf Mitgliedern einer großen Strafkammer drei für sechs Monate und zwei für vier Monate Freiheitsstrafe, so lautet die Strafe auf vier Monate.


    Ergibt sich bei dem mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzten Schöffengericht in einer Frage, über die mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die Vorsitzendenstimme den Ausschlag. Schöffen stimmen nach dem Lebensalter, Jüngere vor Älteren. Sie stimmen vor den Berufsrichtern. Richterliche Berichterstatter stimmen allerdings vor den Schöffen. Vor- sitzende stimmen zuletzt.


    Schöffen dürfen die Abstimmung über eine Frage nicht verweigern, weil sie bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Fra- ge in der Minderheit geblieben sind (§ 263 StPO, §§ 195 bis 197 GVG).


    6. Amtsverschwiegenheit
    Schöffen sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit zu schweigen (§ 45 Abs. 1, § 43 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG –).


    7. Vereidigung
    Schöffen werden vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts vereidigt. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes. Schöffen leisten den Eid, indem sie die Worte sprechen:


    „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richterin getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“


    Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Hierüber werden die Schöffen vor der Eidesleistung belehrt.


    Wer den Eid leistet, soll dabei die rechte Hand erheben.


    Geben Schöffen an, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, so sprechen sie die Worte:


    „Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richterin
    getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des
    Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und
    Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit
    zu dienen.“


    Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.


    Geben Schöffen an, dass sie als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wollen, so können sie diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen (§ 45 DRiG).


    8. Unfähigkeit zu dem Schöffenamt
    Das Schöffenamt kann nur von Deutschen versehen werden (§§ 31, 77 GVG).
    Unfähig zu dem Amt sind (§§ 32, 77 GVG):


    a) Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen
    oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
    b) Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit
    zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.


    Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (§ 45 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB –) verlieren Personen, die wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, automatisch für die Dauer von fünf Jahren. Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für eine im Urteil bestimmte Zeit – höchstens jedoch für fünf Jahre – ausdrücklich aberkannt hat, verlieren ebenfalls für diesen Zeitraum die Fähigkeit zur Bekleidung des Schöffenamtes. Dies gilt jedoch nur, soweit die Fähigkeit nicht vorzeitig wiederverliehen worden ist (§ 45b StGB).


    Zum Verlust der Fähigkeit kann nach § 45 StGB jede Tat führen, die ein Verbrechen, d. h. eine Handlung ist, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist (§ 12 Abs. 1 StGB), oder bei der das Gesetz die Möglichkeit der Aberkennung ausdrücklich vorsieht (§ 45 Abs. 2 StGB), z. B. bei Staatsschutz- und Amtsdelikten (§§ 92a, 101, 358 StGB).
    Ausgewählten Schöffen, bei denen einer der vorstehend in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Unfähigkeitsgründe vorliegt, haben dies dem Gericht anzuzeigen. Ebenso ist dem Gericht Mitteilung zu machen, sobald etwa nachträglich einer dieser Gründe eintritt.
    Die Mitteilung ist bereits in Zweifelsfällen erforderlich. In der Mitteilung ist dem Gericht über den Sachverhalt unter Beifügung etwaiger Urkunden (Anklage, Urteil, Gerichtsbeschluss usw.) zu berichten.


    Über die Entbindung von dem Schöffenamt aus den in Absatz 2 aufgeführten Gründen entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der betroffenen Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 52 Abs. 3, 4, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG).


    9. Nicht zu berufende Personen
    Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden (§§ 33, 77 GVG):
    1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
    2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
    3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
    4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
    5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
    6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.


    Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden (§§ 34, 77 GVG):
    1. der Bundespräsident;
    2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
    3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
    4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
    5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
    6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;


    Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden (§ 44a DRiG), wer
    1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
    2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.


    Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.


    10. Ablehnung des Amtes
    Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen (§§ 35, 77 GVG):
    1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
    2. Personen, die
    a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
    b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder
    c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
    3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
    4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
    5. Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
    6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
    7. Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.


    Ablehnungsgründe werden nur berücksichtigt, wenn Schöffen diese innerhalb einer Woche, nachdem sie von ihrer Einberufung in Kenntnis gesetzt worden sind, dem Gericht gegenüber geltend machen; sind die Ablehnungsgründe später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist von einer Woche erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen (§§ 53, 77 GVG). Über ihre Ent- bindung von dem Schöffenamt aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsan- waltschaft. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 53 Abs. 2, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG).


    11. Auslosung
    Die Reihenfolge, in der die Schöffen an den Sitzungen des Schöffengerichts oder der Strafkammern teilnehmen, wird – hinsichtlich der Hauptschöffen für jedes Geschäftsjahr, hinsichtlich der Ersatzschöffen einmal für die gesamte Wahlperiode – im Voraus durch Auslosung bestimmt (§§ 45, 77 GVG).


    Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird (§§ 43, 77 GVG).


    12. Heranziehung der Ersatzschöffen und der Ergänzungsschöffen
    Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Ersatzschöffenliste herangezogen (§§ 47, 77 GVG).


    Das gleiche gilt, wenn bei Verhandlungen von längerer Dauer die Zuziehung von Ergänzungsschöffen, die bei Verhinderung der an erster Stelle berufenen Schöffen einzutreten haben, angeordnet wird (§ 48 Abs. 1, §§ 77, 192 Abs. 2, 3 GVG).


    Werden Hauptschöffen von der Schöffenliste gestrichen, so treten die Ersatzschöffen, die nach der Reihenfolge der Ersatzschöffenliste an nächster Stelle stehen, unter ihrer Streichung in der Ersatzschöffenliste an die Stelle der gestrichenen Hauptschöffen. Die Dienstleistungen, zu denen sie zuvor als Ersatzschöffen herangezogen waren, gehen vor (§ 49 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5, § 77 GVG).


    13. Entbindung von der Dienstleistung und Streichung von der Schöffenliste
    Das Gericht kann einen Schöffen auf Antrag wegen eintretender Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. Wegen des im Grundgesetz verankerten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter ist dies jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.


    Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn jemand an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. Dies kann z. B. der Fall sein bei Erkrankungen mit Bettlägerigkeit oder Verhinderung durch Wehrübung und Katastropheneinsatz. Berufliche Umstände begründen nur in Ausnahmefällen eine Entbindung von der Dienstleistung. Der Entbindungsantrag ist an den Gerichtsvorsitzenden zu richten. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar
    (§§ 54, 77 GVG). Schöffen werden von der Schöffenliste gestrichen, wenn ihre Unfähigkeit zum Schöffenamt eintritt oder bekannt wird, oder Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll (§ 52 Abs. 1, § 77 GVG). Über die Streichung entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der betroffenen Schöffen; die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 52 Abs. 3, 4, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG; vgl. Nr. 8 und 10). Soweit Schöffen aus dem Landgerichtsbezirk verzogen oder verstorben sind, ordnet das Gericht ihre Streichung aus der Schöffenliste an. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 52 Abs. 3, 4, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG).


    Zur Entlastung übermäßig beanspruchter Haupt- und Ersatzschöffen sind Schöffen auf ihren Antrag aus der Schöffenliste zu streichen, wenn sie während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen haben. Weiterhin sind Schöffen auf ihren Antrag zu streichen, wenn sie ihren Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem sie tätig sind, aufgeben
    (§ 52 Abs. 2 GVG). Über den Antrag entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der betroffenen Schöffen.
    Die Entscheidung (§ 52 Abs. 2 GVG) ist nicht anfechtbar (§ 52 Abs. 3, 4, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG).


    Bei Hauptschöffen wird die Streichung aus der Schöffenliste erst für Sitzungen wirksam, die später als zwei Wochen nach dem Tag beginnen, an dem der Streichungsantrag bei der Schöffengeschäftsstelle eingeht. Ist Ersatzschöffen vor der Antragstellung bereits eine Mitteilung über ihre Heranziehung zu einem bestimmten Sitzungstag zugegangen, so wird ihre Streichung erst nach Abschluss der an diesem Sitzungstag begonnenen Hauptverhandlung wirksam (§ 52 Abs. 2 § 77 GVG).


    14. Enthebung aus dem Amt
    Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat (§ 51 Abs. 1, § 77 GVG). Dies kann bei wiederholtem unentschuldigten Fernbleiben von Sitzungen, Unerreichbarkeit oder Verweigerung der Eidesleistung in Betracht kommen. Auch das Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele kann eine Amtsenthebung rechtfertigen; hierbei kann der Mitgliedschaft in einer – nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotenen – Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, eine besondere Bedeutung zukommen. Über die Amtsenthebung entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht bzw. bei Schöffen der Strafkammern auf Antrag des/der Vorsitzenden einer Strafkammer des Landgerichts durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des betroffenen Schöffen; die Entscheidung ist nicht anfechtbar
    (§ 51 Abs. 2, § 77 GVG).


    15. Versäumung einer Sitzung, Zuspätkommen
    Gegen Schöffen, die sich ohne genügende Entschuldigung zu der Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld – das bis zu 1.000,00 EUR betragen kann – festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Beschwerde erhoben werden (§§ 56, 77 GVG).


    16. Fortsetzung der Amtstätigkeit
    Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Schöffenwahlperiode hinaus, so ist die Amtstätigkeit bis zur Beendigung der Hauptverhandlung fortzusetzen (§§ 50, 77 GVG).


    17. Entschädigung
    Die Schöffen können nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG – in der jeweils geltenden Fassung
    (§§ 55, 77 GVG) für Zeitversäumnis, Aufwand und Nachteile bei der Haushaltsführung bzw. für Verdienstausfall entschädigt werden sowie Ersatz der Fahrtkosten und sonstiger Aufwendungen erhalten.


    Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist – anders als die Entschädigung für Verdienstausfall – nicht zu versteuern
    (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Januar 2017, Az: IX R 10/16). Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei dem Gericht, bei dem die Schöffen mitgewirkt haben, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit und kann auf begründeten Antrag verlängert werden.


    Auf Antrag wird die Entschädigung durch Beschluss dieses Gerichts festgesetzt. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig, wenn der festgesetzte Betrag um mehr als 200,– EUR hinter dem beanspruchten Betrag zurückbleibt, oder wenn sie das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Sache in dem Beschluss zulässt. Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat; sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.


    Anträge und Erklärungen (auch Beschwerden) können zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem die Schöffen mitgewirkt haben oder das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, abgegeben oder schriftlich bei diesem Gericht eingereicht werden.


    So weit in dem Merkblatt männliche Begriffe verwendet werden, gelten diese für Personen weiblichen, männlichen und diversen
    Geschlechts gleichermaßen.

    Das Merkblatt soll den Schöffen als Hilfe dienen, die Aufgaben ihres Amtes den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend wahrzunehmen.

    Es kann nicht alle Fragen beantworten. In Zweifelsfällen sollten sich Schöffen an den Vorsitzenden des Gerichts wenden.


    1. Ehrenamt
    Das Schöffenamt ist ein Ehrenamt (§§ 31, 77 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG –). Jeder Staatsbürger ist zur Übernahme dieser ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Über die Möglichkeit der Entbindung von dem Schöffenamt entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft (vgl. Nr. 8 Abs. 5, Nr. 10 Abs. 2).


    2. Unabhängigkeit
    Schöffen sind wie Berufsrichter nur dem Gesetz unterworfen. Sie sind in ihrem Richteramt an Weisungen nicht gebunden (Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 25 Deutsches Richtergesetz – DRiG – ).


    3. Unparteilichkeit
    Unparteilichkeit ist die oberste Pflicht der Schöffen wie der Berufsrichter. Schöffen dürfen sich bei der Ausübung ihres Amtes nicht von Regungen der Zuneigung oder der Abneigung gegenüber den Angeklagten beeinflussen lassen. Sie haben ihre Stimme ohne Ansehen der Person nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.


    Fühlen sich Schöffen in ihrem Urteil den Angeklagten gegenüber nicht völlig frei oder liegt sonst ein Grund vor, der Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit rechtfertigen könnte, so haben sie das dem Gericht anzuzeigen. Dieses wird ohne die Schöffen darüber entscheiden, ob sie in dem Verfahren mitwirken können.


    In ihrem äußeren Verhalten müssen Schöffen alles vermeiden, was geeignet sein könnte, bei anderen Personen Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu erwecken. Insbesondere müssen sie vor, während und angemessene Zeit nach der Verhandlung jeden priva- ten Umgang mit den Verfahrensbeteiligten sowie mit deren Vertretern und Angehörigen vermeiden, vor allem jede Erörterung über den zur Verhandlung stehenden Fall unterlassen. Zu eigenen Ermittlungen (Zeugenvernehmungen, Tatortbesichtigungen usw.) sind Schöffen nicht befugt.


    4. Stellung der Schöffen in der Hauptverhandlung
    Schöffen üben das Richteramt während der Hauptverhandlung in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichter aus und tragen dieselbe Verantwortung für das Urteil wie diese. Sie entscheiden die Schuld- und Straffrage gemeinschaftlich mit den Berufsrichtern (§§ 30, 77 GVG).

    Schöffen nehmen an allen während der Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen des Gerichts teil, auch an solchen, die in keiner Beziehung zur Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können. Die Ge- richtsvorsitzenden haben den Schöffen auf Verlangen zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen; jedoch können sie ungeeignete oder nicht zur Sache gehörige Fragen zurückweisen. Die Vernehmung von Zeugen unter 18 Jahren wird allein von den Vorsitzenden durchgeführt; die Schöffen können jedoch verlangen, dass die Vorsitzenden den Zeu- gen weitere Fragen stellen. Wenn nach pflichtgemäßem Ermessen ein Nachteil für das Wohl der Zeugen nicht zu befürchten ist, können die Vorsitzenden den Schöffen auch eine unmittelbare Befragung der Zeugen gestatten. Die Schöffen sind berechtigt und verpflichtet, selbst auf die Aufklärung derjenigen Punkte hinzuwirken, die ihnen wesentlich erscheinen (§ 240 Abs. 2, § 241 Abs. 2,
    § 241a der Strafprozessordnung – StPO –).


    Die Ergänzungsschöffen (vgl. Nr. 12) wohnen der Verhandlung bei. An der Beratung und an den zu erlassenden Entscheidungen nehmen sie, solange sie nicht für verhinderte Schöffen eingetreten sind, nicht teil. Im Übrigen haben sie dieselben Rechte und Pflichten wie die an erster Stelle berufenen Schöffen; insbesondere ist ihnen ebenso wie diesen zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen.


    5. Abstimmung
    Zu jeder für den Angeklagten nachteiligen Entscheidung, welche die Schuldfrage und die Rechtsfolgen der Tat (die Bemessung der Strafe, die Strafaussetzung zur Bewährung, die Anordnung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge, die Anordnung einer Maßre- gel der Besserung und Sicherung oder die Aussetzung einer Maßregel zur Bewährung) betrifft, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.


    Dem Gericht gehören stets zwei Schöffen an. Ist ein Berufsrichter beteiligt, müssen also mindestens zwei, sind zwei Berufs- richter beteiligt, müssen mindestens drei, sind drei Berufsrichter beteiligt, müssen mindestens vier Mitglieder des Gerichts für die Bejahung der Schuldfrage und für die auszusprechende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung stimmen. Zur Schuldfrage gehört auch die Frage nach solchen von den Strafgesetzen vorgesehenen Umständen, welche die Strafbarkeit aus- schließen, vermindern oder erhöhen; sie umfasst nicht die Frage nach den Voraussetzungen der Verjährung.


    Im Übrigen entscheidet das Gericht mit absoluter Mehrheit der Stimmen.


    Bilden sich in einer Strafsache, von der Schuldfrage abgesehen, mehr als zwei Meinungen, von denen keine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so werden die für Angeklagte nachteiligsten Stimmen den zunächst minder nachteiligen so lange hinzuge- rechnet, bis sich die erforderliche Mehrheit ergibt. Stimmen also von den fünf Mitgliedern einer großen Strafkammer zwei für ein Jahr Freiheitsstrafe, zwei für acht Monate Freiheitsstrafe und ein Mitglied für sechs Monate Freiheitsstrafe, so ist auf acht Monate erkannt.


    Bilden sich in der Straffrage zwei Meinungen, ohne dass eine die erforderliche Mehrheit für sich hat, so gilt die mildere Meinung. Stimmen z. B. von den fünf Mitgliedern einer großen Strafkammer drei für sechs Monate und zwei für vier Monate Freiheitsstrafe, so lautet die Strafe auf vier Monate.


    Ergibt sich bei dem mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzten Schöffengericht in einer Frage, über die mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist, Stimmengleichheit, so gibt die Vorsitzendenstimme den Ausschlag. Schöffen stimmen nach dem Lebensalter, Jüngere vor Älteren. Sie stimmen vor den Berufsrichtern. Richterliche Berichterstatter stimmen allerdings vor den Schöffen. Vor- sitzende stimmen zuletzt.


    Schöffen dürfen die Abstimmung über eine Frage nicht verweigern, weil sie bei der Abstimmung über eine vorhergegangene Fra- ge in der Minderheit geblieben sind (§ 263 StPO, §§ 195 bis 197 GVG).


    6. Amtsverschwiegenheit
    Schöffen sind verpflichtet, über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit zu schweigen (§ 45 Abs. 1, § 43 des Deutschen Richtergesetzes – DRiG –).


    7. Vereidigung
    Schöffen werden vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts vereidigt. Die Vereidigung gilt für die Dauer des Amtes. Schöffen leisten den Eid, indem sie die Worte sprechen:


    „Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richterin getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe.“


    Der Eid kann ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Hierüber werden die Schöffen vor der Eidesleistung belehrt.


    Wer den Eid leistet, soll dabei die rechte Hand erheben.


    Geben Schöffen an, dass sie aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wollen, so sprechen sie die Worte:


    „Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters/einer ehrenamtlichen Richterin
    getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Verfassung des
    Landes Brandenburg und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und
    Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit
    zu dienen.“


    Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.


    Geben Schöffen an, dass sie als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wollen, so können sie diese dem Eid oder dem Gelöbnis anfügen (§ 45 DRiG).


    8. Unfähigkeit zu dem Schöffenamt
    Das Schöffenamt kann nur von Deutschen versehen werden (§§ 31, 77 GVG).
    Unfähig zu dem Amt sind (§§ 32, 77 GVG):


    a) Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen
    oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;
    b) Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit
    zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.


    Die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter (§ 45 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB –) verlieren Personen, die wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, automatisch für die Dauer von fünf Jahren. Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter für eine im Urteil bestimmte Zeit – höchstens jedoch für fünf Jahre – ausdrücklich aberkannt hat, verlieren ebenfalls für diesen Zeitraum die Fähigkeit zur Bekleidung des Schöffenamtes. Dies gilt jedoch nur, soweit die Fähigkeit nicht vorzeitig wiederverliehen worden ist (§ 45b StGB).


    Zum Verlust der Fähigkeit kann nach § 45 StGB jede Tat führen, die ein Verbrechen, d. h. eine Handlung ist, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist (§ 12 Abs. 1 StGB), oder bei der das Gesetz die Möglichkeit der Aberkennung ausdrücklich vorsieht (§ 45 Abs. 2 StGB), z. B. bei Staatsschutz- und Amtsdelikten (§§ 92a, 101, 358 StGB).
    Ausgewählten Schöffen, bei denen einer der vorstehend in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Unfähigkeitsgründe vorliegt, haben dies dem Gericht anzuzeigen. Ebenso ist dem Gericht Mitteilung zu machen, sobald etwa nachträglich einer dieser Gründe eintritt.
    Die Mitteilung ist bereits in Zweifelsfällen erforderlich. In der Mitteilung ist dem Gericht über den Sachverhalt unter Beifügung etwaiger Urkunden (Anklage, Urteil, Gerichtsbeschluss usw.) zu berichten.


    Über die Entbindung von dem Schöffenamt aus den in Absatz 2 aufgeführten Gründen entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der betroffenen Schöffen. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 52 Abs. 3, 4, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG).


    9. Nicht zu berufende Personen
    Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden (§§ 33, 77 GVG):
    1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;
    2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;
    3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;
    4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;
    5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;
    6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.


    Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden (§§ 34, 77 GVG):
    1. der Bundespräsident;
    2. die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;
    3. Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;
    4. Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;
    5. gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;
    6. Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;


    Zu dem Amt eines ehrenamtlichen Richters soll nicht berufen werden (§ 44a DRiG), wer
    1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder
    2. wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik im Sinne des § 6 Abs. 4 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272) oder als diesen Mitarbeitern nach § 6 Abs. 5 des Stasi-Unterlagen-Gesetzes gleichgestellte Person für das Amt eines ehrenamtlichen Richters nicht geeignet ist.


    Die für die Berufung zuständige Stelle kann zu diesem Zweck von dem Vorgeschlagenen eine schriftliche Erklärung verlangen, dass bei ihm die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.


    10. Ablehnung des Amtes
    Die Berufung zum Amt eines Schöffen dürfen ablehnen (§§ 35, 77 GVG):
    1. Mitglieder des Bundestages, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments, eines Landtages oder einer zweiten Kammer;
    2. Personen, die
    a) in zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege tätig gewesen sind, sofern die letzte Amtsperiode zum Zeitpunkt der Aufstellung der Vorschlagsliste noch andauert,
    b) in der vorhergehenden Amtsperiode die Verpflichtung eines ehrenamtlichen Richters in der Strafrechtspflege an mindestens vierzig Tagen erfüllt haben oder
    c) bereits als ehrenamtliche Richter tätig sind;
    3. Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Kinderkrankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen;
    4. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen;
    5. Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderem Maße erschwert;
    6. Personen, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollendet haben würden;
    7. Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Amtes für sie oder einen Dritten wegen Gefährdung oder erheblicher Beeinträchtigung einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage eine besondere Härte bedeutet.


    Ablehnungsgründe werden nur berücksichtigt, wenn Schöffen diese innerhalb einer Woche, nachdem sie von ihrer Einberufung in Kenntnis gesetzt worden sind, dem Gericht gegenüber geltend machen; sind die Ablehnungsgründe später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist von einer Woche erst von diesem Zeitpunkt an zu berechnen (§§ 53, 77 GVG). Über ihre Ent- bindung von dem Schöffenamt aus den in Absatz 1 aufgeführten Gründen entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsan- waltschaft. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 53 Abs. 2, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG).


    11. Auslosung
    Die Reihenfolge, in der die Schöffen an den Sitzungen des Schöffengerichts oder der Strafkammern teilnehmen, wird – hinsichtlich der Hauptschöffen für jedes Geschäftsjahr, hinsichtlich der Ersatzschöffen einmal für die gesamte Wahlperiode – im Voraus durch Auslosung bestimmt (§§ 45, 77 GVG).


    Die Zahl der Hauptschöffen ist so zu bemessen, dass voraussichtlich jeder zu nicht mehr als zwölf ordentlichen Sitzungstagen im Jahr herangezogen wird (§§ 43, 77 GVG).


    12. Heranziehung der Ersatzschöffen und der Ergänzungsschöffen
    Wenn die Geschäfte die Anberaumung außerordentlicher Sitzungen erforderlich machen oder wenn zu einzelnen Sitzungen die Zuziehung anderer als der zunächst berufenen Schöffen erforderlich wird, so werden Schöffen aus der Ersatzschöffenliste herangezogen (§§ 47, 77 GVG).


    Das gleiche gilt, wenn bei Verhandlungen von längerer Dauer die Zuziehung von Ergänzungsschöffen, die bei Verhinderung der an erster Stelle berufenen Schöffen einzutreten haben, angeordnet wird (§ 48 Abs. 1, §§ 77, 192 Abs. 2, 3 GVG).


    Werden Hauptschöffen von der Schöffenliste gestrichen, so treten die Ersatzschöffen, die nach der Reihenfolge der Ersatzschöffenliste an nächster Stelle stehen, unter ihrer Streichung in der Ersatzschöffenliste an die Stelle der gestrichenen Hauptschöffen. Die Dienstleistungen, zu denen sie zuvor als Ersatzschöffen herangezogen waren, gehen vor (§ 49 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 5, § 77 GVG).


    13. Entbindung von der Dienstleistung und Streichung von der Schöffenliste
    Das Gericht kann einen Schöffen auf Antrag wegen eintretender Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. Wegen des im Grundgesetz verankerten Anspruchs auf den gesetzlichen Richter ist dies jedoch nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.


    Ein Ausnahmefall liegt vor, wenn jemand an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. Dies kann z. B. der Fall sein bei Erkrankungen mit Bettlägerigkeit oder Verhinderung durch Wehrübung und Katastropheneinsatz. Berufliche Umstände begründen nur in Ausnahmefällen eine Entbindung von der Dienstleistung. Der Entbindungsantrag ist an den Gerichtsvorsitzenden zu richten. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar
    (§§ 54, 77 GVG). Schöffen werden von der Schöffenliste gestrichen, wenn ihre Unfähigkeit zum Schöffenamt eintritt oder bekannt wird, oder Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll (§ 52 Abs. 1, § 77 GVG). Über die Streichung entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der betroffenen Schöffen; die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 52 Abs. 3, 4, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG; vgl. Nr. 8 und 10). Soweit Schöffen aus dem Landgerichtsbezirk verzogen oder verstorben sind, ordnet das Gericht ihre Streichung aus der Schöffenliste an. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 52 Abs. 3, 4, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG).


    Zur Entlastung übermäßig beanspruchter Haupt- und Ersatzschöffen sind Schöffen auf ihren Antrag aus der Schöffenliste zu streichen, wenn sie während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen teilgenommen haben. Weiterhin sind Schöffen auf ihren Antrag zu streichen, wenn sie ihren Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem sie tätig sind, aufgeben
    (§ 52 Abs. 2 GVG). Über den Antrag entscheidet das Gericht nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der betroffenen Schöffen.
    Die Entscheidung (§ 52 Abs. 2 GVG) ist nicht anfechtbar (§ 52 Abs. 3, 4, § 77 Abs. 1, 3 Satz 2 GVG).


    Bei Hauptschöffen wird die Streichung aus der Schöffenliste erst für Sitzungen wirksam, die später als zwei Wochen nach dem Tag beginnen, an dem der Streichungsantrag bei der Schöffengeschäftsstelle eingeht. Ist Ersatzschöffen vor der Antragstellung bereits eine Mitteilung über ihre Heranziehung zu einem bestimmten Sitzungstag zugegangen, so wird ihre Streichung erst nach Abschluss der an diesem Sitzungstag begonnenen Hauptverhandlung wirksam (§ 52 Abs. 2 § 77 GVG).


    14. Enthebung aus dem Amt
    Ein Schöffe ist seines Amtes zu entheben, wenn er seine Amtspflichten gröblich verletzt hat (§ 51 Abs. 1, § 77 GVG). Dies kann bei wiederholtem unentschuldigten Fernbleiben von Sitzungen, Unerreichbarkeit oder Verweigerung der Eidesleistung in Betracht kommen. Auch das Eintreten für verfassungsfeindliche Ziele kann eine Amtsenthebung rechtfertigen; hierbei kann der Mitgliedschaft in einer – nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG verbotenen – Partei, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, eine besondere Bedeutung zukommen. Über die Amtsenthebung entscheidet ein Strafsenat des Oberlandesgerichts auf Antrag des Richters beim Amtsgericht bzw. bei Schöffen der Strafkammern auf Antrag des/der Vorsitzenden einer Strafkammer des Landgerichts durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des betroffenen Schöffen; die Entscheidung ist nicht anfechtbar
    (§ 51 Abs. 2, § 77 GVG).


    15. Versäumung einer Sitzung, Zuspätkommen
    Gegen Schöffen, die sich ohne genügende Entschuldigung zu der Sitzung nicht oder nicht rechtzeitig einfinden oder sich ihren Obliegenheiten in anderer Weise entziehen, wird ein Ordnungsgeld – das bis zu 1.000,00 EUR betragen kann – festgesetzt. Zugleich werden ihnen auch die verursachten Kosten auferlegt. Bei nachträglicher genügender Entschuldigung kann die Entscheidung ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Beschwerde erhoben werden (§§ 56, 77 GVG).


    16. Fortsetzung der Amtstätigkeit
    Erstreckt sich die Dauer einer Sitzung über die Schöffenwahlperiode hinaus, so ist die Amtstätigkeit bis zur Beendigung der Hauptverhandlung fortzusetzen (§§ 50, 77 GVG).


    17. Entschädigung
    Die Schöffen können nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG – in der jeweils geltenden Fassung
    (§§ 55, 77 GVG) für Zeitversäumnis, Aufwand und Nachteile bei der Haushaltsführung bzw. für Verdienstausfall entschädigt werden sowie Ersatz der Fahrtkosten und sonstiger Aufwendungen erhalten.


    Die Entschädigung für Zeitversäumnis ist – anders als die Entschädigung für Verdienstausfall – nicht zu versteuern
    (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 31. Januar 2017, Az: IX R 10/16). Der Anspruch auf Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei dem Gericht, bei dem die Schöffen mitgewirkt haben, geltend gemacht wird. Die Frist beginnt grundsätzlich mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit und kann auf begründeten Antrag verlängert werden.


    Auf Antrag wird die Entschädigung durch Beschluss dieses Gerichts festgesetzt. Gegen den Beschluss ist Beschwerde zulässig, wenn der festgesetzte Betrag um mehr als 200,– EUR hinter dem beanspruchten Betrag zurückbleibt, oder wenn sie das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Sache in dem Beschluss zulässt. Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat; sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.


    Anträge und Erklärungen (auch Beschwerden) können zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem die Schöffen mitgewirkt haben oder das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, abgegeben oder schriftlich bei diesem Gericht eingereicht werden.


    So weit in dem Merkblatt männliche Begriffe verwendet werden, gelten diese für Personen weiblichen, männlichen und diversen
    Geschlechts gleichermaßen.