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Internetbekanntmachung der Bearbeitungsvoraussetzungen zur Rechtsverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg

Elektronischer Rechtsverkehr

Bekanntgabe des Einreichungsverfahrens nach § 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg

Die technischen Einzelheiten nach § 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg gelten in den Verfahrensbereichen, für die der elektronische Rechtsverkehr durch Aufnahme in Anlage zu § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg eröffnet ist. Die Inhalte der Bekanntgabe technischer Einzelheiten nach § 3 der Verordnung werden gemäß nachstehender Gliederung erläutert und in ihrem Verfahrenszusammenhang dargestellt. Für andere als die in der Anlage genannten Verfahrensbereiche gelten die technischen Anforderungen der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronischer_kommunikation/index.php)

1. Allgemeine Informationen

1.1 Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

1.2 Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT Leit ERV)

1.3. Sonstige allgemeine Informationen

2. Einreichungsverfahren

2.1. Registrierung

2.1.1. Bestandsdaten

2.1.2. Datenschutzerklärungen

2.1.3. Zustellungen

2.1.4. Vertraulichkeit der Kommunikation (Verschlüsselungszertifikate)

2.2. Kommunikationswege, Größen- und Mengenbeschränkungen

2.2.1. OSCI (z.B. EGVP)

2.2.2. HTTPS (Web-Up- bzw. Download)

2.2.3. SMTP (E‑Mail)

2.2.4. Datenträger

2.3. Ersatzeinreichung

2.4. Zugangsbestätigung, Prüfergebnis

3. Technische Voraussetzungen

3.1. Rechner und Betriebssystem

3.2. Internetanschluss, Bandbreite und Browser

3.3. Qualifizierte Zertifikate und elektronische Signaturen

3.4. EGVP und Java-Runtime-Environment

4. Bearbeitungsvoraussetzungen

4.1. Bezeichnung der Sendungen und ihrer Anlagen

4.2. Dateiformate und Versionen

4.3. Gebührenvorschuss

4.4. Verfahrensspezifische Besonderheiten

Internetbekanntmachung der Bearbeitungsvoraussetzungen zur Rechtsverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg

Elektronischer Rechtsverkehr

Bekanntgabe des Einreichungsverfahrens nach § 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg

Die technischen Einzelheiten nach § 3 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg gelten in den Verfahrensbereichen, für die der elektronische Rechtsverkehr durch Aufnahme in Anlage zu § 1 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg eröffnet ist. Die Inhalte der Bekanntgabe technischer Einzelheiten nach § 3 der Verordnung werden gemäß nachstehender Gliederung erläutert und in ihrem Verfahrenszusammenhang dargestellt. Für andere als die in der Anlage genannten Verfahrensbereiche gelten die technischen Anforderungen der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronischer_kommunikation/index.php)

1. Allgemeine Informationen

1.1 Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

1.2 Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT Leit ERV)

1.3. Sonstige allgemeine Informationen

2. Einreichungsverfahren

2.1. Registrierung

2.1.1. Bestandsdaten

2.1.2. Datenschutzerklärungen

2.1.3. Zustellungen

2.1.4. Vertraulichkeit der Kommunikation (Verschlüsselungszertifikate)

2.2. Kommunikationswege, Größen- und Mengenbeschränkungen

2.2.1. OSCI (z.B. EGVP)

2.2.2. HTTPS (Web-Up- bzw. Download)

2.2.3. SMTP (E‑Mail)

2.2.4. Datenträger

2.3. Ersatzeinreichung

2.4. Zugangsbestätigung, Prüfergebnis

3. Technische Voraussetzungen

3.1. Rechner und Betriebssystem

3.2. Internetanschluss, Bandbreite und Browser

3.3. Qualifizierte Zertifikate und elektronische Signaturen

3.4. EGVP und Java-Runtime-Environment

4. Bearbeitungsvoraussetzungen

4.1. Bezeichnung der Sendungen und ihrer Anlagen

4.2. Dateiformate und Versionen

4.3. Gebührenvorschuss

4.4. Verfahrensspezifische Besonderheiten