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4. Bearbeitungsvoraussetzungen

4.1. Bezeichnung der Sendungen und ihrer Anlagen

Für den elektronischen Rechtsverkehr nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg gilt:

Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, in dem Betreff der Sendung das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. Bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten und in den Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen sonst noch nicht bekannt sein kann, soll „Neueingang“ angegeben werden (vgl. jedoch Abweichungen unter 4.4.).

Bei Neueingängen soll in der Nachricht die jeweilige Verfahrensart (z.B. Klage, Beschwerde) und die schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts angegeben werden.

Diese Angaben dienen lediglich der zügigen internen Weiterleitung der Sendungen.

Um Probleme bei der Weiterverarbeitung auf unterschiedlichen Plattformen zu vermeiden, sollen Dateinamen keine Sonderzeichen enthalten (insbesondere keine Schrägstriche oder Doppelpunkte) und nicht zu lang sein (maximal 60 Zeichen, keine Pfadangaben). Zur Erleichterung der Arbeit mit den elektronischen Dokumenten ist es ferner zweckmäßig, nähere Konventionen für die Namensgebung bei den Dateibezeichnungen einzuhalten, die gegebenenfalls unter 4.4. aufgeführt werden.

4.2. Dateiformate und Versionen

Für den elektronischen Rechtsverkehr nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg gilt:

Bei der Einreichung sind folgende Formate und Versionen zulässig:

Dateiformat Version / Einschränkung
ASCII
(American Standard Code
for Information Interchange)
keine Versionsbeschränkung;
reiner Text ohne Formatierungs-
codes und ohne Sonderzeichen
UNICODE keine Versionsbeschränkung;
reiner Text ohne Formatierungscodes
Microsoft RTF
(Rich Text Format)
Version 1.0 bis 1.6 ohne
Erweiterung für Word 2000
Adobe PDF
(Portable Document Format)
Version 1.0 bis 1.4 oder PDF/A
XML
(Extensible Markup Language)
eine zum Dokument gehörende DTD oder Schema-Datei muss zugeordnet sein
TIFF
(Tag Image File Format)
Version 6 oder niedriger
(CCITT/TTS Gruppe 4)
Microsoft Word keine aktiven Komponenten;
Word 97, Word 2000 (Versionen 8 oder 9), Word XP, Word 2003

Aktive Komponenten, wie z.B. Makros, dürfen in den Dateien nicht enthalten sein.

Die elektronischen Dokumente können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf jedoch keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnis­strukturen enthalten.

Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF‑8 codiert sein.

4.3. Gebührenvorschuss

Die Leistung eines Gebührenvorschusses wird in Brandenburg auf elektronischem Weg derzeit nicht unterstützt.

4.4. Verfahrensspezifische Besonderheiten

Einreichungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

Den Einreichungen zu den Registern soll neben den qualifiziert signierten und sonstigen elektronischen Dokumenten eine Datei beigefügt werden, die zu dem jeweiligen Vorgang strukturierte Daten im XML-Format gemäß XJustiz.Register enthält. Ein solcher Datensatz wird beispielsweise von der Anwendung XNotar der Bundesnotarkammer erzeugt.

Abweichend von der Praxis in anderen Verfahrensbereichen soll bei der Neuanmeldung im Registerbereich nicht das Schlüsselwort „Neueingang“ im Betreff eingetragen werden, sondern "RegNEU".

4. Bearbeitungsvoraussetzungen

4.1. Bezeichnung der Sendungen und ihrer Anlagen

Für den elektronischen Rechtsverkehr nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg gilt:

Bei der Übermittlung soll, sofern bekannt, in dem Betreff der Sendung das gerichtliche Aktenzeichen angegeben werden. Bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten und in den Fällen, in denen das gerichtliche Aktenzeichen sonst noch nicht bekannt sein kann, soll „Neueingang“ angegeben werden (vgl. jedoch Abweichungen unter 4.4.).

Bei Neueingängen soll in der Nachricht die jeweilige Verfahrensart (z.B. Klage, Beschwerde) und die schlagwortartige Bezeichnung des Inhalts angegeben werden.

Diese Angaben dienen lediglich der zügigen internen Weiterleitung der Sendungen.

Um Probleme bei der Weiterverarbeitung auf unterschiedlichen Plattformen zu vermeiden, sollen Dateinamen keine Sonderzeichen enthalten (insbesondere keine Schrägstriche oder Doppelpunkte) und nicht zu lang sein (maximal 60 Zeichen, keine Pfadangaben). Zur Erleichterung der Arbeit mit den elektronischen Dokumenten ist es ferner zweckmäßig, nähere Konventionen für die Namensgebung bei den Dateibezeichnungen einzuhalten, die gegebenenfalls unter 4.4. aufgeführt werden.

4.2. Dateiformate und Versionen

Für den elektronischen Rechtsverkehr nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg gilt:

Bei der Einreichung sind folgende Formate und Versionen zulässig:

Dateiformat Version / Einschränkung
ASCII
(American Standard Code
for Information Interchange)
keine Versionsbeschränkung;
reiner Text ohne Formatierungs-
codes und ohne Sonderzeichen
UNICODE keine Versionsbeschränkung;
reiner Text ohne Formatierungscodes
Microsoft RTF
(Rich Text Format)
Version 1.0 bis 1.6 ohne
Erweiterung für Word 2000
Adobe PDF
(Portable Document Format)
Version 1.0 bis 1.4 oder PDF/A
XML
(Extensible Markup Language)
eine zum Dokument gehörende DTD oder Schema-Datei muss zugeordnet sein
TIFF
(Tag Image File Format)
Version 6 oder niedriger
(CCITT/TTS Gruppe 4)
Microsoft Word keine aktiven Komponenten;
Word 97, Word 2000 (Versionen 8 oder 9), Word XP, Word 2003

Aktive Komponenten, wie z.B. Makros, dürfen in den Dateien nicht enthalten sein.

Die elektronischen Dokumente können auch in komprimierter Form als ZIP-Datei eingereicht werden. Die ZIP-Datei darf jedoch keine anderen ZIP-Dateien und keine Verzeichnis­strukturen enthalten.

Sofern strukturierte Daten übermittelt werden, sollen sie im UNICODE-Zeichensatz UTF‑8 codiert sein.

4.3. Gebührenvorschuss

Die Leistung eines Gebührenvorschusses wird in Brandenburg auf elektronischem Weg derzeit nicht unterstützt.

4.4. Verfahrensspezifische Besonderheiten

Einreichungen zum Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister

Den Einreichungen zu den Registern soll neben den qualifiziert signierten und sonstigen elektronischen Dokumenten eine Datei beigefügt werden, die zu dem jeweiligen Vorgang strukturierte Daten im XML-Format gemäß XJustiz.Register enthält. Ein solcher Datensatz wird beispielsweise von der Anwendung XNotar der Bundesnotarkammer erzeugt.

Abweichend von der Praxis in anderen Verfahrensbereichen soll bei der Neuanmeldung im Registerbereich nicht das Schlüsselwort „Neueingang“ im Betreff eingetragen werden, sondern "RegNEU".