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Opferschutz und Opferhilfe

Zwei Menschen sind dabei sich vertrauensvoll die Hände zu reichen
Foto: © Photographee.eu fotalia.com

Die Verbesserung und Effektivierung von Opferschutz und Opferhilfe ist ein wesentlicher Teil der Kriminalitätsbekämpfung, sowohl in präventiver als auch in repressiver Hinsicht. Die Gewährung von Schutz und Hilfe für Opfer von strafbaren Handlungen gehört zu den vorrangigen Aufgaben einer Gesellschaft. Dabei kann es keinen Unterschied machen, welcher Nationalität, Hautfarbe, Herkunft, religiösen Überzeugung usw. das Opfer ist. Es kommt allein darauf an, dass ein Mensch zu Schaden gekommen ist. Wirksame Opferhilfe wirkt präventiv, weil sie der Täterin bzw. dem Täter verdeutlicht, dass die Gesellschaft ihre bzw. seine Tat ablehnt und sich dem Opfer zuwendet. Sie wirkt repressiv, weil sie dem Opfer die Möglichkeit gibt, psychisch und physisch an der Überführung des Täters dadurch mitzuwirken, dass es bereit und in der Lage ist, vor den Ermittlungsbehörden und insbesondere vor Gericht als Zeugin oder Zeuge auszusagen. Dies wiederum wirkt präventiv, weil es potentiellen Tätern verdeutlicht, dass mit der Hilfe des Opfers bei ihrer Überführung und Verurteilung zu rechnen sein wird. Das Land Brandenburg hat deshalb dem Bereich des Opferschutzes und der Opferhilfe seit jeher große Bedeutung beigemessen.

In den vergangenen Jahrzehnten ist eine Vielzahl von Regelungen geschaffen worden, die sukzessive die Stellung des Opfers im Ermittlungs- und Strafverfahren verbessert haben. Zu nennen sind etwa die Einführung von Videovernehmungen, die kostenfreie Inanspruchnahme von Opferanwälten, aber auch die gesetzliche Verankerung von Informationsrechten eines Opfers oder des Täter-Opfer-Ausgleichs. Seit dem 1. Januar 2017 gibt es für verletzte Zeuginnen und Zeugen, insbesondere  Kinder und Jugendliche sowie schutzwürdige Opfer schwerer Straftaten, das Recht auf Beistand durch eine professionelle Psychosoziale Prozessbegleiterin bzw. einen Psychosozialen Prozessbegleiter.

Nachdem lange Zeit allein die Täterin oder der Täter und die vorgeworfene Straftat im Mittelpunkt des Strafverfahrens stand, hat insbesondere in den vergangenen zwei Jahrzehnten das Interesse des Verletzten an Bedeutung gewonnen. Das Brandenburger Justizministerium prüft daher die stärkere finanzielle Ausstattung von Programmen, Organisationen und Vereinen, die sich dem Schutz und der Unterstützung von Kriminalitätsopfern widmen und deren Rechte sichern.

Wir setzen uns zudem ein für eine schnellere und unbürokratische therapeutische Hilfe bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten und für die Erweiterung des Opferentschädigungsgesetzes auf weitere Straftatbestände. Zudem sollen Opfer solcher Straftaten während eines Prozesses bessere Angebote zur psychosozialen Begleitung erhalten.

Zwei Menschen sind dabei sich vertrauensvoll die Hände zu reichen
Foto: © Photographee.eu fotalia.com

Die Verbesserung und Effektivierung von Opferschutz und Opferhilfe ist ein wesentlicher Teil der Kriminalitätsbekämpfung, sowohl in präventiver als auch in repressiver Hinsicht. Die Gewährung von Schutz und Hilfe für Opfer von strafbaren Handlungen gehört zu den vorrangigen Aufgaben einer Gesellschaft. Dabei kann es keinen Unterschied machen, welcher Nationalität, Hautfarbe, Herkunft, religiösen Überzeugung usw. das Opfer ist. Es kommt allein darauf an, dass ein Mensch zu Schaden gekommen ist. Wirksame Opferhilfe wirkt präventiv, weil sie der Täterin bzw. dem Täter verdeutlicht, dass die Gesellschaft ihre bzw. seine Tat ablehnt und sich dem Opfer zuwendet. Sie wirkt repressiv, weil sie dem Opfer die Möglichkeit gibt, psychisch und physisch an der Überführung des Täters dadurch mitzuwirken, dass es bereit und in der Lage ist, vor den Ermittlungsbehörden und insbesondere vor Gericht als Zeugin oder Zeuge auszusagen. Dies wiederum wirkt präventiv, weil es potentiellen Tätern verdeutlicht, dass mit der Hilfe des Opfers bei ihrer Überführung und Verurteilung zu rechnen sein wird. Das Land Brandenburg hat deshalb dem Bereich des Opferschutzes und der Opferhilfe seit jeher große Bedeutung beigemessen.

In den vergangenen Jahrzehnten ist eine Vielzahl von Regelungen geschaffen worden, die sukzessive die Stellung des Opfers im Ermittlungs- und Strafverfahren verbessert haben. Zu nennen sind etwa die Einführung von Videovernehmungen, die kostenfreie Inanspruchnahme von Opferanwälten, aber auch die gesetzliche Verankerung von Informationsrechten eines Opfers oder des Täter-Opfer-Ausgleichs. Seit dem 1. Januar 2017 gibt es für verletzte Zeuginnen und Zeugen, insbesondere  Kinder und Jugendliche sowie schutzwürdige Opfer schwerer Straftaten, das Recht auf Beistand durch eine professionelle Psychosoziale Prozessbegleiterin bzw. einen Psychosozialen Prozessbegleiter.

Nachdem lange Zeit allein die Täterin oder der Täter und die vorgeworfene Straftat im Mittelpunkt des Strafverfahrens stand, hat insbesondere in den vergangenen zwei Jahrzehnten das Interesse des Verletzten an Bedeutung gewonnen. Das Brandenburger Justizministerium prüft daher die stärkere finanzielle Ausstattung von Programmen, Organisationen und Vereinen, die sich dem Schutz und der Unterstützung von Kriminalitätsopfern widmen und deren Rechte sichern.

Wir setzen uns zudem ein für eine schnellere und unbürokratische therapeutische Hilfe bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten und für die Erweiterung des Opferentschädigungsgesetzes auf weitere Straftatbestände. Zudem sollen Opfer solcher Straftaten während eines Prozesses bessere Angebote zur psychosozialen Begleitung erhalten.


  • Allgemeine Information für Verletzte und Geschädigte von Straftaten

    Allgemeine Informationen über die Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren erhalten Sie hier.

    Ein Merkblatt für Opfer einer Straftat des Bundesministerium der Justiz:

    Allgemeine Informationen über die Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren erhalten Sie hier.

    Ein Merkblatt für Opfer einer Straftat des Bundesministerium der Justiz:

    Das Merkblatt zur Rechsstellung des Opfers steht hier in 30 Sprachen zur Verfügung.

    Strafantragserfordernis

    Es gibt Straftaten, die für die Verfolgung durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ausnahmsweise einen Strafantrag verlangen. Bei bestimmten Delikten ist die Strafverfolgung nur dann möglich, wenn ein Strafantrag gestellt wurde (z.B. Hausfriedensbruch § 123 Absatz 2 StGB, Beleidigung §§ 185, 194 Absatz 1 Satz 1 StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses §§ 202, 205 Absatz 1 Satz 1 StGB). Bei anderen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft die Tat auch bei Fehlen eines Antrags verfolgen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung feststellt (z.B. bei vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung §§ 223, 229, 230 Absatz 1 StGB, Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen §§ 242, 246, 248a StGB, Sachbeschädigung §§ 303, 303c StGB).

    Antragsberechtigt ist in der Regel nur derjenige, der durch die Tat verletzt ist. In bestimmten Fällen ist das Antragsrecht auch vererblich. Ein Strafantrag muss bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Der Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden. Danach kann er jedoch nicht erneut gestellt werden.

    Der Strafantrag kann bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder einem Gericht schriftlich gestellt oder bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zur Niederschrift gegeben werden. Im Internet über Online-Portale der Polizei erstattete Strafanzeigen erfüllen nicht das Schriftformerfordernis.

    Zu den Antragsdelikten zählen unter anderem:

    • Hausfriedensbruch
    • Beleidigung
    • Sachbeschädigung
    • vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung
    • Diebstahl unter Angehörigen bzw. in einer häuslichen Lebensgemeinschaft
    • Diebstahl geringwertiger Sachen

    Das Merkblatt zur Rechsstellung des Opfers steht hier in 30 Sprachen zur Verfügung.

    Strafantragserfordernis

    Es gibt Straftaten, die für die Verfolgung durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft ausnahmsweise einen Strafantrag verlangen. Bei bestimmten Delikten ist die Strafverfolgung nur dann möglich, wenn ein Strafantrag gestellt wurde (z.B. Hausfriedensbruch § 123 Absatz 2 StGB, Beleidigung §§ 185, 194 Absatz 1 Satz 1 StGB, Verletzung des Briefgeheimnisses §§ 202, 205 Absatz 1 Satz 1 StGB). Bei anderen Antragsdelikten kann die Staatsanwaltschaft die Tat auch bei Fehlen eines Antrags verfolgen, wenn sie ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung feststellt (z.B. bei vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung §§ 223, 229, 230 Absatz 1 StGB, Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen §§ 242, 246, 248a StGB, Sachbeschädigung §§ 303, 303c StGB).

    Antragsberechtigt ist in der Regel nur derjenige, der durch die Tat verletzt ist. In bestimmten Fällen ist das Antragsrecht auch vererblich. Ein Strafantrag muss bis zum Ablauf einer Frist von drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Antragsberechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Der Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zurückgenommen werden. Danach kann er jedoch nicht erneut gestellt werden.

    Der Strafantrag kann bei der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder einem Gericht schriftlich gestellt oder bei der Staatsanwaltschaft oder einem Gericht zur Niederschrift gegeben werden. Im Internet über Online-Portale der Polizei erstattete Strafanzeigen erfüllen nicht das Schriftformerfordernis.

    Zu den Antragsdelikten zählen unter anderem:

    • Hausfriedensbruch
    • Beleidigung
    • Sachbeschädigung
    • vorsätzliche oder fahrlässige Körperverletzung
    • Diebstahl unter Angehörigen bzw. in einer häuslichen Lebensgemeinschaft
    • Diebstahl geringwertiger Sachen
  • Rechtliche Beratung und Beistand durch einen Rechtsanwalt (Opferanwalt)

    Für Betroffene einer Straftat oder die Hinterbliebenen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der kostenfreien Beiordnung eines Rechtsanwalts.

    Ein solcher Anspruch besteht nach § 397a der Strafprozessordnung (StPO) – unabhängig von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit – bei bestimmten schweren Straftaten, die zur Nebenklage berechtigen, beispielsweise bei Mord und Totschlag, schwerer Körperverletzung, Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung) oder Menschenhandel.

    Für Betroffene, die zur Tatzeit oder bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die ihre Interessen nicht ausreichend wahrnehmen können, besteht das Beiordnungsrecht bei weiteren Straftaten.

    Sollten die Voraussetzungen für die Bestellung eines Opferanwalts nicht vorliegen, so kann dem Verletzten auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn das Opfer der Tat die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht mit eigenen Mitteln aufbringen kann.

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt ferner voraus, dass der Nebenkläger nicht fähig ist, seine Interessen selbst ausreichend wahrzunehmen oder trotz Fähigkeit ihm dies nicht zuzumuten ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist oder das Opfer unter den Folgen der Tat psychisch noch sehr leidet und sich daher hilflos fühlt.

    Für Betroffene einer Straftat oder die Hinterbliebenen besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit der kostenfreien Beiordnung eines Rechtsanwalts.

    Ein solcher Anspruch besteht nach § 397a der Strafprozessordnung (StPO) – unabhängig von der wirtschaftlichen Bedürftigkeit – bei bestimmten schweren Straftaten, die zur Nebenklage berechtigen, beispielsweise bei Mord und Totschlag, schwerer Körperverletzung, Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. Vergewaltigung) oder Menschenhandel.

    Für Betroffene, die zur Tatzeit oder bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die ihre Interessen nicht ausreichend wahrnehmen können, besteht das Beiordnungsrecht bei weiteren Straftaten.

    Sollten die Voraussetzungen für die Bestellung eines Opferanwalts nicht vorliegen, so kann dem Verletzten auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn das Opfer der Tat die Kosten für einen Rechtsanwalt nicht mit eigenen Mitteln aufbringen kann.

    Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt ferner voraus, dass der Nebenkläger nicht fähig ist, seine Interessen selbst ausreichend wahrzunehmen oder trotz Fähigkeit ihm dies nicht zuzumuten ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist oder das Opfer unter den Folgen der Tat psychisch noch sehr leidet und sich daher hilflos fühlt.

  • Psychosoziale Prozessbegleitung

    Die Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nichtrechtlichen Begleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte während eines Strafverfahrens durch speziell geschulte Fachkräfte. Sie umfasst die Informationsvermittlung sowie qualifizierte Betreuung und Unterstützung vor, während und nach der Hauptverhandlung, um individuelle Belastungen zu reduzieren und die negativen Folgen für die Verletzten, die nicht unmittelbar aus der Straftat selbst resultieren (sog. Sekundärviktimisierung), sondern durch die Personen mit denen sie täglich Umgang haben, hervorgerufen werden, zu vermeiden und die Aussagetüchtigkeit zu fördern.

    Prozessbegleitung ist keine Opferberatung. Sie ist geprägt von Neutralität; die Prozessbegleiter sprechen mit den Verletzten nicht über den Tathergang.

    Seit Oktober 2009 besteht nach der Strafprozessordnung die Verpflichtung, Verletzte in einem Strafverfahren möglichst frühzeitig auf die Möglichkeit der Psychosozialen Prozessbegleitung hinzuweisen (§ 406h der Strafprozessordnung). Seit dem 1. Januar 2017 gibt es für verletzte Zeuginnen und Zeugen das Recht auf Beistand durch eine professionelle Psychosoziale Prozessbegleiterin bzw. einen Psychosozialen Prozessbegleiter. Bestimmten Opfergruppen steht auf dieser Rechtsgrundlage nicht nur ein anwaltlicher Beistand, sondern auch eine Psychosoziale Prozessbegleitung auf Staatskosten zu. Nach der Strafprozessordnung (§ 406g Abs. 3 der Strafprozessordnung) sind das insbesondere minderjährige Opfer schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten. Anderen besonders schutzwürdigen Personen, die Opfer bestimmter Straftaten wurden, kann auf Antrag ebenfalls eine Psychosoziale Prozessbegleitung auf Staatskosten beigeordnet werden.

    Nähere Angaben finden sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz.

    Anspruchsberechtigung

    Die Beiordnung einer psychosoziale Prozessbegleiterin oder eines Prozessbegleiters erfolgt auf Antrag. Den Antrag können insbesondere Kindern und Jugendlichen, die Opfer von Gewalt- oder Sexualdelikten geworden sind, aber auch erwachsene Opfer oder Personen, die einen Angehörigen durch eine Straftat verloren haben, stellen. Über den Antrag entscheidet das mit der Strafsache befasste Gericht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen beschließt das Gericht die Beiordnung unter Auswahl der beizuordnenden Person. In diesen Fällen ist die Prozessbegleitung für die Verletzten kostenfrei. Kommt es zu keiner Beiordnung, kann jeder Verletzte auf eigene Kosten dennoch eine psychosoziale Prozessbegleitung beauftragen. In jedem Fall besteht allerdings auch die Möglichkeit, dem Gericht eine bestimmte psychosoziale Prozessbegleiterin oder einen psychosozialen Prozessbegleiter vorzuschlagen.

    Diese Beiordnung ersetzt jedoch in keinem Fall den Anspruch auf anwaltliche Beratung.

    Hilfe bei der Auswahl einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines psychosozialen Prozessbegleiters in Brandenburg können die Opferberatungsstellen, die Polizeidienststellen, die Staatsanwaltschaft und das Gericht bieten. In einem beim Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg geführten Verzeichnis sind die Begleitpersonen namentlich benannt.

    Die Psychosoziale Prozessbegleitung ist eine besondere Form der nichtrechtlichen Begleitung für besonders schutzbedürftige Verletzte während eines Strafverfahrens durch speziell geschulte Fachkräfte. Sie umfasst die Informationsvermittlung sowie qualifizierte Betreuung und Unterstützung vor, während und nach der Hauptverhandlung, um individuelle Belastungen zu reduzieren und die negativen Folgen für die Verletzten, die nicht unmittelbar aus der Straftat selbst resultieren (sog. Sekundärviktimisierung), sondern durch die Personen mit denen sie täglich Umgang haben, hervorgerufen werden, zu vermeiden und die Aussagetüchtigkeit zu fördern.

    Prozessbegleitung ist keine Opferberatung. Sie ist geprägt von Neutralität; die Prozessbegleiter sprechen mit den Verletzten nicht über den Tathergang.

    Seit Oktober 2009 besteht nach der Strafprozessordnung die Verpflichtung, Verletzte in einem Strafverfahren möglichst frühzeitig auf die Möglichkeit der Psychosozialen Prozessbegleitung hinzuweisen (§ 406h der Strafprozessordnung). Seit dem 1. Januar 2017 gibt es für verletzte Zeuginnen und Zeugen das Recht auf Beistand durch eine professionelle Psychosoziale Prozessbegleiterin bzw. einen Psychosozialen Prozessbegleiter. Bestimmten Opfergruppen steht auf dieser Rechtsgrundlage nicht nur ein anwaltlicher Beistand, sondern auch eine Psychosoziale Prozessbegleitung auf Staatskosten zu. Nach der Strafprozessordnung (§ 406g Abs. 3 der Strafprozessordnung) sind das insbesondere minderjährige Opfer schwerer Sexual- und Gewaltstraftaten. Anderen besonders schutzwürdigen Personen, die Opfer bestimmter Straftaten wurden, kann auf Antrag ebenfalls eine Psychosoziale Prozessbegleitung auf Staatskosten beigeordnet werden.

    Nähere Angaben finden sie auf der Website des Bundesministeriums der Justiz.

    Anspruchsberechtigung

    Die Beiordnung einer psychosoziale Prozessbegleiterin oder eines Prozessbegleiters erfolgt auf Antrag. Den Antrag können insbesondere Kindern und Jugendlichen, die Opfer von Gewalt- oder Sexualdelikten geworden sind, aber auch erwachsene Opfer oder Personen, die einen Angehörigen durch eine Straftat verloren haben, stellen. Über den Antrag entscheidet das mit der Strafsache befasste Gericht. Bei Vorliegen der Voraussetzungen beschließt das Gericht die Beiordnung unter Auswahl der beizuordnenden Person. In diesen Fällen ist die Prozessbegleitung für die Verletzten kostenfrei. Kommt es zu keiner Beiordnung, kann jeder Verletzte auf eigene Kosten dennoch eine psychosoziale Prozessbegleitung beauftragen. In jedem Fall besteht allerdings auch die Möglichkeit, dem Gericht eine bestimmte psychosoziale Prozessbegleiterin oder einen psychosozialen Prozessbegleiter vorzuschlagen.

    Diese Beiordnung ersetzt jedoch in keinem Fall den Anspruch auf anwaltliche Beratung.

    Hilfe bei der Auswahl einer psychosozialen Prozessbegleiterin oder eines psychosozialen Prozessbegleiters in Brandenburg können die Opferberatungsstellen, die Polizeidienststellen, die Staatsanwaltschaft und das Gericht bieten. In einem beim Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg geführten Verzeichnis sind die Begleitpersonen namentlich benannt.

    Wie werde ich psychosoziale Prozessbegleiterin/ psychosozialer Prozessbegleiter?

    Für die Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Fachliche Qualifikation, die nachgewiesen wird durch einen Hochschulabschluss im Bereich
    • Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche sowie
    • Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter
    • eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in den Bereichen Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • Anbindung an eine im Land Brandenburg ansässige Opferschutzeinrichtung.

    Die zuständige Stelle für die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter ist das zuständige Fachreferat im Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg. Bei allgemeinen Fragen zum Antragsverfahren stehen Ihnen die Ansprechpartner im Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg per E-Mail an Referat-III.5@mdj.brandenburg.de oder Telefon: 0331 866-3355 oder 0331 866-3350 zur Verfügung.

    Das Antragsformular und Muster der beizufügenden Erklärungen können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

    Der Antrag auf Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter ist schriftlich an das

    Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
    Referat III.5
    Heinrich-Mann-Allee 107
    14473 Potsdam

    oder per E-Mail an Referat-III.5@mdj.brandenburg.de zu richten.

    Wie werde ich psychosoziale Prozessbegleiterin/ psychosozialer Prozessbegleiter?

    Für die Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Fachliche Qualifikation, die nachgewiesen wird durch einen Hochschulabschluss im Bereich
    • Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem dieser Bereiche sowie
    • Abschluss einer von einem Land anerkannten Aus- oder Weiterbildung zum psychosozialen Prozessbegleiter
    • eine in der Regel mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in den Bereichen Sozialpädagogik, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie
    • persönliche Zuverlässigkeit
    • Anbindung an eine im Land Brandenburg ansässige Opferschutzeinrichtung.

    Die zuständige Stelle für die Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter ist das zuständige Fachreferat im Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg. Bei allgemeinen Fragen zum Antragsverfahren stehen Ihnen die Ansprechpartner im Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg per E-Mail an Referat-III.5@mdj.brandenburg.de oder Telefon: 0331 866-3355 oder 0331 866-3350 zur Verfügung.

    Das Antragsformular und Muster der beizufügenden Erklärungen können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden.

    Der Antrag auf Anerkennung als psychosoziale Prozessbegleiterin oder Prozessbegleiter ist schriftlich an das

    Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg
    Referat III.5
    Heinrich-Mann-Allee 107
    14473 Potsdam

    oder per E-Mail an Referat-III.5@mdj.brandenburg.de zu richten.

  • Besonderer Opferschutz: Häusliche Gewalt/ Gewalt in der Partnerschaft/ Stalking/ Gewaltschutz

    Häusliche Gewalt

    Unter Häuslicher Gewalt versteht man alle Formen körperlicher, sexueller und/oder psychischer Gewalt, die gegenüber Personen stattfindet, die in enger persönlicher Beziehung zum Gewaltanwender stehen oder gestanden haben. Da es sich um Übergriffe handelt, die aus der Beziehung „häusliche Gemeinschaft“ resultieren, ist der Ort des Geschehens unbeachtlich. Der Tatort ist jedoch zumeist die Wohnung. Neben körperlicher Gewaltanwendung zählen zu den typischen Erscheinungsformen auch Demütigungen, Beleidigungen, Einschüchterungen sowie sexuelle Misshandlungen bis hin zu Vergewaltigungen und Tötungen. Häusliche Gewalt zieht sich durch alle sozialen Schichten.  Ganz überwiegend handelt es sich dabei um Gewalthandlungen von Männern an Frauen. Kinder sind immer Mitbetroffene der Gewalt, sei es indirekt als Zeuge oder als Opfer. Gewalt im sozialen Nahbereich ist meist kein einmaliges Ereignis, sie wiederholt sich. Häufigkeit und Intensität eskalieren oftmals mit der Zeit. Gewalt verletzt und zerstört das Selbstwertgefühl, die sozialen Beziehungen sowie die Lebens- und Arbeitsperspektiven der Betroffenen.

    Seit 2001 verfolgt die Landesregierung mit dem Landesaktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und deren Kinder das Ziel, häusliche Gewalt wirkungsvoll zu bekämpfen. Es ist gelungen, die Zusammenarbeit zwischen den Ministerien, Frauenhilfeeinrichtungen, Polizei, Kommunen und anderen Partnern im Kampf gegen Gewalt eng zu verzahnen.

    Landesaktionsplan „Gewalt gegen Frauen“


    Stalking/ Nachstellung

    Stalking bzw. Nachstellung bezeichnet eine bewusste und wiederholte, länger andauernde Verfolgung, Belästigung und psychische Terrorisierung einer Person. Stalking ist keine Erscheinungsform bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, es kommt in allen Schichten der Gesellschaft vor. Handlungen, die zu einer unzumutbaren Belästigung für das Opfer führen können, sind unter anderem:

    • ständiges Aufsuchen der persönlichen Nähe (in der Wohnung, am Arbeitsplatz, beim Einkaufen oder bei Hobbys),
    • ständige Verfolgung oder Beobachtung,
    • vielfache Telefonanrufe oder „Klingelnlassen" des Telefons, Hinterlassen von Nachrichten auf dem Anrufbeantworter oder der Mailbox,
    • übermäßig häufiges Zusenden von Nachrichten in Form von E-Mails, SMS oder Briefen,
    • Belästigungen in sozialen Netzwerken, Chaträumen und Internetforen,
    • unerwünschte Geschenke,
    • unerbetene Warenbestellungen,
    • unaufgeforderte Zeitungsannoncen (z.B. Todesanzeigen, Sexualkontakte),
    • falsche Anzeigen bei Behörden,
    • Sachbeschädigungen am Eigentum usw.

    Die Strafbarkeit solcher Verhaltensweisen kann sich aus verschiedenen Straftatbeständen ergeben (z.B. Nötigung, Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch). Darüber hinaus gibt es seit dem Jahr 2007 den speziellen Straftatbestand der Nachstellung gemäß § 238 des Strafgesetzbuches. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. März 2017 neu gefasst. Um einen effektiveren Opferschutz zu gewährleisten, genügt nach der Gesetzesänderung die Eignung der unbefugten Nachstellung, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen.

    Gewaltschutzgesetz

    Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gibt Opfern die Möglichkeit, eine familiengerichtliche Verfügung gegen die Täterin oder den Täter zu erwirken. Insbesondere können Kontaktverbote und auch Näherungsverbote zivilrechtlich durchgesetzt werden, vgl. § 1 GewSchG. So ist es möglich, die Unterlassung von Belästigungen und Nachstellungen über Fernkommunikation (Brief- und Telefonterror, sog. "Stalking") anzuordnen.

    Auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes ist es den Familiengerichten auch möglich, den Täter vorübergehend (grundsätzlich für höchstens sechs Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens sechs weitere Monate) aus der (gemeinsamen) Wohnung zu verweisen und die Wohnung dem Opfer nach dem Motto „Der Täter geht, das Opfer bleibt“ zu überlassen. Die Maßnahme ist sowohl in Bezug auf Eheleute als auch andere Wohngemeinschaften und Lebenspartnerschaften möglich. Nicht entscheidend ist, wer Allein- oder Miteigentümer bzw. Mieter der Wohnung ist.

    Durch die in diesen gerichtlichen Beschlüssen enthaltenen Strafandrohungen (§ 4 GewSchG) wird diesen Anordnungen Nachdruck verliehen. Diese Regelungen können alle schnell durch einen Eilantrag bei Gericht erreicht werden. Verstößt die Person gegen diese Verfügung, kann sie sich strafbar machen.

    Beratungs- und Hilfeangebot

    Für Betroffene gibt es ein engmaschiges Netz an Hilfeangeboten, wie Opferberatungsstellen, Frauenhäuser  und Zufluchtswohnungen.  Es gibt verschiedene Telefonhotlines, die kostenfreie und anonyme Beratung in mehreren Sprachen anbieten, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind. Der Weiße Ring e.V. bietet unter der europaweiten Sondernummer 116 006 einen Beratungsdienst für Opfer von Straftaten.
    Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“  des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist unter der Telefonnummer 08000 116 016 bundesweit erreichbar. Bei Bedarf stehen für verschiedene Sprachen Dolmetscherinnen zur Verfügung.

    Betroffene können sich an jede Polizeidienststelle wenden.  Auch die Justiz ist für das Thema sensibilisiert.

    Hinweise auf Frauenhäuser, Notwohnungen und Frauenberatungsstellen 

    Häusliche Gewalt

    Unter Häuslicher Gewalt versteht man alle Formen körperlicher, sexueller und/oder psychischer Gewalt, die gegenüber Personen stattfindet, die in enger persönlicher Beziehung zum Gewaltanwender stehen oder gestanden haben. Da es sich um Übergriffe handelt, die aus der Beziehung „häusliche Gemeinschaft“ resultieren, ist der Ort des Geschehens unbeachtlich. Der Tatort ist jedoch zumeist die Wohnung. Neben körperlicher Gewaltanwendung zählen zu den typischen Erscheinungsformen auch Demütigungen, Beleidigungen, Einschüchterungen sowie sexuelle Misshandlungen bis hin zu Vergewaltigungen und Tötungen. Häusliche Gewalt zieht sich durch alle sozialen Schichten.  Ganz überwiegend handelt es sich dabei um Gewalthandlungen von Männern an Frauen. Kinder sind immer Mitbetroffene der Gewalt, sei es indirekt als Zeuge oder als Opfer. Gewalt im sozialen Nahbereich ist meist kein einmaliges Ereignis, sie wiederholt sich. Häufigkeit und Intensität eskalieren oftmals mit der Zeit. Gewalt verletzt und zerstört das Selbstwertgefühl, die sozialen Beziehungen sowie die Lebens- und Arbeitsperspektiven der Betroffenen.

    Seit 2001 verfolgt die Landesregierung mit dem Landesaktionsplan zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und deren Kinder das Ziel, häusliche Gewalt wirkungsvoll zu bekämpfen. Es ist gelungen, die Zusammenarbeit zwischen den Ministerien, Frauenhilfeeinrichtungen, Polizei, Kommunen und anderen Partnern im Kampf gegen Gewalt eng zu verzahnen.

    Landesaktionsplan „Gewalt gegen Frauen“


    Stalking/ Nachstellung

    Stalking bzw. Nachstellung bezeichnet eine bewusste und wiederholte, länger andauernde Verfolgung, Belästigung und psychische Terrorisierung einer Person. Stalking ist keine Erscheinungsform bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, es kommt in allen Schichten der Gesellschaft vor. Handlungen, die zu einer unzumutbaren Belästigung für das Opfer führen können, sind unter anderem:

    • ständiges Aufsuchen der persönlichen Nähe (in der Wohnung, am Arbeitsplatz, beim Einkaufen oder bei Hobbys),
    • ständige Verfolgung oder Beobachtung,
    • vielfache Telefonanrufe oder „Klingelnlassen" des Telefons, Hinterlassen von Nachrichten auf dem Anrufbeantworter oder der Mailbox,
    • übermäßig häufiges Zusenden von Nachrichten in Form von E-Mails, SMS oder Briefen,
    • Belästigungen in sozialen Netzwerken, Chaträumen und Internetforen,
    • unerwünschte Geschenke,
    • unerbetene Warenbestellungen,
    • unaufgeforderte Zeitungsannoncen (z.B. Todesanzeigen, Sexualkontakte),
    • falsche Anzeigen bei Behörden,
    • Sachbeschädigungen am Eigentum usw.

    Die Strafbarkeit solcher Verhaltensweisen kann sich aus verschiedenen Straftatbeständen ergeben (z.B. Nötigung, Beleidigung, Bedrohung, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch). Darüber hinaus gibt es seit dem Jahr 2007 den speziellen Straftatbestand der Nachstellung gemäß § 238 des Strafgesetzbuches. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen vom 1. März 2017 neu gefasst. Um einen effektiveren Opferschutz zu gewährleisten, genügt nach der Gesetzesänderung die Eignung der unbefugten Nachstellung, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen.

    Gewaltschutzgesetz

    Das am 01.01.2002 in Kraft getretene Gewaltschutzgesetz (GewSchG) gibt Opfern die Möglichkeit, eine familiengerichtliche Verfügung gegen die Täterin oder den Täter zu erwirken. Insbesondere können Kontaktverbote und auch Näherungsverbote zivilrechtlich durchgesetzt werden, vgl. § 1 GewSchG. So ist es möglich, die Unterlassung von Belästigungen und Nachstellungen über Fernkommunikation (Brief- und Telefonterror, sog. "Stalking") anzuordnen.

    Auf der Grundlage des Gewaltschutzgesetzes ist es den Familiengerichten auch möglich, den Täter vorübergehend (grundsätzlich für höchstens sechs Monate mit der Möglichkeit der Verlängerung um höchstens sechs weitere Monate) aus der (gemeinsamen) Wohnung zu verweisen und die Wohnung dem Opfer nach dem Motto „Der Täter geht, das Opfer bleibt“ zu überlassen. Die Maßnahme ist sowohl in Bezug auf Eheleute als auch andere Wohngemeinschaften und Lebenspartnerschaften möglich. Nicht entscheidend ist, wer Allein- oder Miteigentümer bzw. Mieter der Wohnung ist.

    Durch die in diesen gerichtlichen Beschlüssen enthaltenen Strafandrohungen (§ 4 GewSchG) wird diesen Anordnungen Nachdruck verliehen. Diese Regelungen können alle schnell durch einen Eilantrag bei Gericht erreicht werden. Verstößt die Person gegen diese Verfügung, kann sie sich strafbar machen.

    Beratungs- und Hilfeangebot

    Für Betroffene gibt es ein engmaschiges Netz an Hilfeangeboten, wie Opferberatungsstellen, Frauenhäuser  und Zufluchtswohnungen.  Es gibt verschiedene Telefonhotlines, die kostenfreie und anonyme Beratung in mehreren Sprachen anbieten, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind. Der Weiße Ring e.V. bietet unter der europaweiten Sondernummer 116 006 einen Beratungsdienst für Opfer von Straftaten.
    Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“  des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist unter der Telefonnummer 08000 116 016 bundesweit erreichbar. Bei Bedarf stehen für verschiedene Sprachen Dolmetscherinnen zur Verfügung.

    Betroffene können sich an jede Polizeidienststelle wenden.  Auch die Justiz ist für das Thema sensibilisiert.

    Hinweise auf Frauenhäuser, Notwohnungen und Frauenberatungsstellen 

  • Besonderer Opferschutz: Sexueller Mißbrauch von Kindern

    Aus rechtlicher Sicht ist ein sexueller Missbrauch von Kindern jede Handlung, die an oder vor einem Kind vorgenommen wird.

    Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch können sein:

    • auffällige Verhaltensänderungen
    • körperliche Auffälligkeiten (wie z.B. Verletzungen u.ä.)
    • sexualbetontes (sexualisiertes) Verhalten

    Rat und Hilfe erhalten Sie neben den genannten Opferhilfeeinrichtungen u.a. auch bei jeder Polizeidienststelle.

    Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs

    Aus rechtlicher Sicht ist ein sexueller Missbrauch von Kindern jede Handlung, die an oder vor einem Kind vorgenommen wird.

    Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch können sein:

    • auffällige Verhaltensänderungen
    • körperliche Auffälligkeiten (wie z.B. Verletzungen u.ä.)
    • sexualbetontes (sexualisiertes) Verhalten

    Rat und Hilfe erhalten Sie neben den genannten Opferhilfeeinrichtungen u.a. auch bei jeder Polizeidienststelle.

    Unabhängige Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs

  • Besonderer Opferschutz: Opfer rechtsextremer Gewalt

    Betroffene von rechtsextremer Gewalt können einen Antrag auf Entschädigung beim Bundesamt für Justiz stellen (Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe).

    Bundesamt für Justiz

    Betroffene von rechtsextremer Gewalt können einen Antrag auf Entschädigung beim Bundesamt für Justiz stellen (Härteleistungen für Opfer extremistischer Übergriffe).

    Bundesamt für Justiz

  • Strafrechtliche Rehabilitierung

    Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), das den wesentlichen Inhalt des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes ausmacht, regelt neben der strafrechtlichen Rehabilitierung die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren.

    Die erste Stufe dient der Rehabilitierung und ermöglicht die Aufhebung rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen (zum Beispiel Verurteilungen zu Haft- oder Geldstrafen) von staatlichen deutschen Gerichten des Beitrittsgebietes (Gebiet der ehemaligen DDR) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990.

    Daneben werden die Aufhebung sonstiger rechtsstaatswidriger, strafrechtlicher Maßnahmen, die keine Gerichtsentscheidungen sind, sowie die Aufhebung außerhalb eines Strafverfahrens ergangener Entscheidungen, die eine Freiheitsentziehung angeordnet haben, ermöglicht. Hierdurch werden insbesondere Einweisungen in psychiatrische Anstalten oder Anordnungen der Unterbringungen in Heime für Kinder und Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben, erfasst.

    In der zweiten Stufe können Ausgleichsleistungen gewährt werden. Die Landgerichte entscheiden über die Gewährung einer Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG und einer Opferpension nach § 17a StrRehaG, es sei denn, dass die Entschädigung auf der Grundlage einer Häftlingshilfebescheinigung erfolgt; in den zuletzt genannten Fällen liegt die Zuständigkeit beim Landesamt für Soziales und Versorgung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und  Verbraucherschutz (MSGIV).

    Relevante Formulare (Antragsformular für Haftopfer nach § 17a StrRehaG, Hinweisblatt zum Antragsformular für Haftopfer nach § 17a StrRehaG, Erklärung wirtschaftlicher Verhältnisse für Haftopfer nach § 17a StrRehaG) finden Sie hier oder auf der rechten Seite.

     

    Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG), das den wesentlichen Inhalt des Ersten SED-Unrechtsbereinigungsgesetzes ausmacht, regelt neben der strafrechtlichen Rehabilitierung die Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen. Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren.

    Die erste Stufe dient der Rehabilitierung und ermöglicht die Aufhebung rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen (zum Beispiel Verurteilungen zu Haft- oder Geldstrafen) von staatlichen deutschen Gerichten des Beitrittsgebietes (Gebiet der ehemaligen DDR) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990.

    Daneben werden die Aufhebung sonstiger rechtsstaatswidriger, strafrechtlicher Maßnahmen, die keine Gerichtsentscheidungen sind, sowie die Aufhebung außerhalb eines Strafverfahrens ergangener Entscheidungen, die eine Freiheitsentziehung angeordnet haben, ermöglicht. Hierdurch werden insbesondere Einweisungen in psychiatrische Anstalten oder Anordnungen der Unterbringungen in Heime für Kinder und Jugendliche, die der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient haben, erfasst.

    In der zweiten Stufe können Ausgleichsleistungen gewährt werden. Die Landgerichte entscheiden über die Gewährung einer Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG und einer Opferpension nach § 17a StrRehaG, es sei denn, dass die Entschädigung auf der Grundlage einer Häftlingshilfebescheinigung erfolgt; in den zuletzt genannten Fällen liegt die Zuständigkeit beim Landesamt für Soziales und Versorgung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und  Verbraucherschutz (MSGIV).

    Relevante Formulare (Antragsformular für Haftopfer nach § 17a StrRehaG, Hinweisblatt zum Antragsformular für Haftopfer nach § 17a StrRehaG, Erklärung wirtschaftlicher Verhältnisse für Haftopfer nach § 17a StrRehaG) finden Sie hier oder auf der rechten Seite.

     


Beratungseinrichtungen für Betroffene von Straftaten

Opfer benötigen besondere Hilfe bei der Bewältigung von psychischen, physischen und materiellen Schäden. Neben der Polizei, den Gerichten und Behörden helfen insbesondere Opferschutz- und Opferhilfeeinrichtungen den Betroffenen dabei, die Folgen zu überwinden bzw. abzumildern. Bundesweit gibt es eine Vielzahl an Beratungsstellen. Die Bandbreite der Hilfsmöglichkeiten von Opferschutzorganisationen ist vielfältig. Sie umfasst menschlichen Beistand, psychologische Betreuung nach der Straftat, Begleitung zur Polizei, Staatsanwaltschaft und zu Gericht, Vermittlung von Hilfen anderer Organisationen  und ggf. finanzielle Unterstützung. Das Hilfsangebot wird regelmäßig auf die besondere persönliche Situation des Opfers und seiner Angehörigen abgestimmt. Für die Opfer körperlicher bzw. sexueller Gewalt, die Opfer rechtsextremistischer Straftaten, für Kinder und Jugendliche sowie für ältere Menschen bedarf es individuell erarbeiteter Hilfskonzepte.

Beratung und Hilfe in Brandenburg

Die Opferhilfe wird in Brandenburg von der Opferhilfe Land Brandenburg e.V., dem Weissen Ring e.V. und weiteren spezialisierten Fachberatungsstellen durchgeführt.

Beratungseinrichtungen für Betroffene von Straftaten

Opfer benötigen besondere Hilfe bei der Bewältigung von psychischen, physischen und materiellen Schäden. Neben der Polizei, den Gerichten und Behörden helfen insbesondere Opferschutz- und Opferhilfeeinrichtungen den Betroffenen dabei, die Folgen zu überwinden bzw. abzumildern. Bundesweit gibt es eine Vielzahl an Beratungsstellen. Die Bandbreite der Hilfsmöglichkeiten von Opferschutzorganisationen ist vielfältig. Sie umfasst menschlichen Beistand, psychologische Betreuung nach der Straftat, Begleitung zur Polizei, Staatsanwaltschaft und zu Gericht, Vermittlung von Hilfen anderer Organisationen  und ggf. finanzielle Unterstützung. Das Hilfsangebot wird regelmäßig auf die besondere persönliche Situation des Opfers und seiner Angehörigen abgestimmt. Für die Opfer körperlicher bzw. sexueller Gewalt, die Opfer rechtsextremistischer Straftaten, für Kinder und Jugendliche sowie für ältere Menschen bedarf es individuell erarbeiteter Hilfskonzepte.

Beratung und Hilfe in Brandenburg

Die Opferhilfe wird in Brandenburg von der Opferhilfe Land Brandenburg e.V., dem Weissen Ring e.V. und weiteren spezialisierten Fachberatungsstellen durchgeführt.


  • Opferhilfe Land Brandenburg e.V.

    Der Verein Opferhilfe Land Brandenburg e.V. bietet Beratung für Opfer und Zeugen von Straftaten sowie für deren Angehörige und Vertrauenspersonen an. Das Beratungsangebot umfasst psychosoziale und psychologische, psychotraumatologische Beratung, Beratung in Krisensituationen, entlastende Gespräche, und Stalking-Beratung, Zeugenbetreuung und psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren. Der Umfang des Angebots reicht von einer einmaligen Beratung bis zur langfristigen Beratungsreihe.

    Der Verein informiert über finanzielle Hilfen, die Rechte von Opfern und die Situation von Zeugen im Strafprozess. Zudem betreut er Zeugen bei der Vor- und Nachbereitung von Vernehmungen und bei Gericht und fungiert auf Wunsch als Vertrauensbeistand für schutzbedürftige Opferzeugen. In der Stalking-Beratung gibt es die Möglichkeit einer Fallanalyse und der Entwicklung von Handlungsstrategien und möglicher Gegenmaßnahmen.

    Die Beratung erfolgt in allen Sprachen (mit Dolmetscher), kostenlos, streng vertraulich und auf Wunsch anonym.

    Der Opferhilfe e.V. ist mit insgesamt sechs Beratungsstellen in ganz Brandenburg vertreten.

    Homepage: http://www.opferhilfe-brandenburg.de/

    Opferberatung Potsdam
    Jägerstraße 36
    14467 Potsdam
    Tel.: 0331 280 27 25
    Fax: 0331 620 07 50
    E-Mail: potsdam@opferhilfe-brandenburg.de
    Erreichbarkeit: Montag 10:00-12:00 und Mittwoch 15:00-17:00 Uhr
    Kontakt: Britta Höfte/ Regina Röder/ Stefanie Grimm/ Susanne König

    Opferberatung Brandenburg
    Steinstraße 12
    Zugang über Toreinfahrt Steinstraße 11
    14776 Brandenburg an der Havel
    Tel.: 03381 224 85 5
    Fax: 03381 208 87 1
    E-Mail: brandenburg@opferhilfe-brandenburg.de  
    Erreichbarkeit: Dienstag 15:00-17:00 und Donnerstag 11:00-13:00 Uhr
    Kontakt: Stine Wolff/ Britta Höfte

    Opferberatung Cottbus
    Ärztehaus Cottbus-Nord/Bürogebäude
    Gerhard-Hauptmann-Straße 15
    03044 Cottbus
    Tel.: 0355 729 60 52
    Fax: 0355 355 50 67
    E-Mail: cottbus@opferhilfe-brandenburg.de  
    Erreichbarkeit: Montag 10:00-12:00 und Donnerstag 14:00-16:00 Uhr
    Kontakt: Petra Bühler/ Corinna Diesner

    Opferberatung Senftenberg
    Fischreiherstraße 2 (im Ärztehaus)
    01968 Senftenberg
    Tel.: 03573 140 334
    Fax: 03573 147 496
    E-Mail: senftenberg@opferhilfe-brandenburg.de  
    Erreichbarkeit: Dienstag 14:00-16:00 und Freitag 10:00-12:00 Uhr
    Kontakt: Anne Brähmig/ Corinna Diesner

    Opferberatung Frankfurt (Oder)
    Humboldstraße 3
    15230 Frankfurt (Oder)
    Tel.: 0335 665 92 67
    Fax: 0335 284 69 14
    E-Mail: frankfurt@opferhilfe-brandenburg.de  
    Erreichbarkeit: Dienstag 14:00-16:00 und Donnerstag 10:00-12:00 Uhr
    Kontakt: Dr. Ewa Sienkiewicz-Hippler/ Carmen Scheen

    Opferberatung Neuruppin
    Bilderbogenpassage
    Karl-Marx-straße 33/34
    16816 Neuruppin
    Tel.: 03391 512 300
    Fax: 03391 402 753 
    E-Mail: neuruppin@opferhilfe-brandenburg.de
    Erreichbarkeit: Dienstag 14:00-16:00 und Donnerstag 10:00-12:00 Uhr
    Kontakt: Lydia Sandrock

    Telefonische Terminvereinbarungen sind auch außerhalb der Sprechzeiten möglich!

    Der Verein Opferhilfe Land Brandenburg e.V. bietet Beratung für Opfer und Zeugen von Straftaten sowie für deren Angehörige und Vertrauenspersonen an. Das Beratungsangebot umfasst psychosoziale und psychologische, psychotraumatologische Beratung, Beratung in Krisensituationen, entlastende Gespräche, und Stalking-Beratung, Zeugenbetreuung und psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren. Der Umfang des Angebots reicht von einer einmaligen Beratung bis zur langfristigen Beratungsreihe.

    Der Verein informiert über finanzielle Hilfen, die Rechte von Opfern und die Situation von Zeugen im Strafprozess. Zudem betreut er Zeugen bei der Vor- und Nachbereitung von Vernehmungen und bei Gericht und fungiert auf Wunsch als Vertrauensbeistand für schutzbedürftige Opferzeugen. In der Stalking-Beratung gibt es die Möglichkeit einer Fallanalyse und der Entwicklung von Handlungsstrategien und möglicher Gegenmaßnahmen.

    Die Beratung erfolgt in allen Sprachen (mit Dolmetscher), kostenlos, streng vertraulich und auf Wunsch anonym.

    Der Opferhilfe e.V. ist mit insgesamt sechs Beratungsstellen in ganz Brandenburg vertreten.

    Homepage: http://www.opferhilfe-brandenburg.de/

    Opferberatung Potsdam
    Jägerstraße 36
    14467 Potsdam
    Tel.: 0331 280 27 25
    Fax: 0331 620 07 50
    E-Mail: potsdam@opferhilfe-brandenburg.de
    Erreichbarkeit: Montag 10:00-12:00 und Mittwoch 15:00-17:00 Uhr
    Kontakt: Britta Höfte/ Regina Röder/ Stefanie Grimm/ Susanne König

    Opferberatung Brandenburg
    Steinstraße 12
    Zugang über Toreinfahrt Steinstraße 11
    14776 Brandenburg an der Havel
    Tel.: 03381 224 85 5
    Fax: 03381 208 87 1
    E-Mail: brandenburg@opferhilfe-brandenburg.de  
    Erreichbarkeit: Dienstag 15:00-17:00 und Donnerstag 11:00-13:00 Uhr
    Kontakt: Stine Wolff/ Britta Höfte

    Opferberatung Cottbus
    Ärztehaus Cottbus-Nord/Bürogebäude
    Gerhard-Hauptmann-Straße 15
    03044 Cottbus
    Tel.: 0355 729 60 52
    Fax: 0355 355 50 67
    E-Mail: cottbus@opferhilfe-brandenburg.de  
    Erreichbarkeit: Montag 10:00-12:00 und Donnerstag 14:00-16:00 Uhr
    Kontakt: Petra Bühler/ Corinna Diesner

    Opferberatung Senftenberg
    Fischreiherstraße 2 (im Ärztehaus)
    01968 Senftenberg
    Tel.: 03573 140 334
    Fax: 03573 147 496
    E-Mail: senftenberg@opferhilfe-brandenburg.de  
    Erreichbarkeit: Dienstag 14:00-16:00 und Freitag 10:00-12:00 Uhr
    Kontakt: Anne Brähmig/ Corinna Diesner

    Opferberatung Frankfurt (Oder)
    Humboldstraße 3
    15230 Frankfurt (Oder)
    Tel.: 0335 665 92 67
    Fax: 0335 284 69 14
    E-Mail: frankfurt@opferhilfe-brandenburg.de  
    Erreichbarkeit: Dienstag 14:00-16:00 und Donnerstag 10:00-12:00 Uhr
    Kontakt: Dr. Ewa Sienkiewicz-Hippler/ Carmen Scheen

    Opferberatung Neuruppin
    Bilderbogenpassage
    Karl-Marx-straße 33/34
    16816 Neuruppin
    Tel.: 03391 512 300
    Fax: 03391 402 753 
    E-Mail: neuruppin@opferhilfe-brandenburg.de
    Erreichbarkeit: Dienstag 14:00-16:00 und Donnerstag 10:00-12:00 Uhr
    Kontakt: Lydia Sandrock

    Telefonische Terminvereinbarungen sind auch außerhalb der Sprechzeiten möglich!

  • Opferperspektive Brandenburg e.V.

    Opferperspektive e.V. ist ein unabhängiger, gemeinnütziger Verein, der parteilich für die Interessen von Opfern rechtsmotivierter Gewalttaten eintritt und sie bei der selbstständigen Überwindung von Gewaltfolgen unterstützt und begleitet. 

    Der Verein bietet eine professionale und mehrsprachige Beratung für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt sowie für Betroffene rassistischer und antisemitischer Diskriminierung. Die Beratung, die auch für Angehörige und Freunde von Betroffenen sowie Zeuginnen und Zeugen zur Verfügung steht, ist kostenlos und auf Wunsch aufsuchend, d.h. an einem Ort der Wahl der betroffenen Person. Die Beraterinnen und Berater sprechen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Türkisch und Russisch; bei anderen Sprachen werden Dolmetscher hinzugezogen.

    Opferperspektive e. V.
    Rudolf-Breitscheid-Straße 164
    14482 Potsdam
    Tel.: 0331 817 00 00
    Fax: 0331 817 00 01
    E-Mail: info@opferperspektive.de
    Homepage: www.opferperspektive.de

    Für Antidiskriminierungsberatung:
    Antidiskriminierungsberatung Brandenburg / Opferperspektive
    Tel.: 0331 581 07 67 6
    Fax: 0331 817 00 01
    E-Mail: antidiskriminierung@opferperspektive.de
    Homepage: Antidiskriminierungsberatung Brandenburg / Opferperspektive

    Opferperspektive e.V. ist ein unabhängiger, gemeinnütziger Verein, der parteilich für die Interessen von Opfern rechtsmotivierter Gewalttaten eintritt und sie bei der selbstständigen Überwindung von Gewaltfolgen unterstützt und begleitet. 

    Der Verein bietet eine professionale und mehrsprachige Beratung für Betroffene rechter, rassistischer und antisemitischer Gewalt sowie für Betroffene rassistischer und antisemitischer Diskriminierung. Die Beratung, die auch für Angehörige und Freunde von Betroffenen sowie Zeuginnen und Zeugen zur Verfügung steht, ist kostenlos und auf Wunsch aufsuchend, d.h. an einem Ort der Wahl der betroffenen Person. Die Beraterinnen und Berater sprechen Deutsch, Englisch, Französisch, Spanisch, Türkisch und Russisch; bei anderen Sprachen werden Dolmetscher hinzugezogen.

    Opferperspektive e. V.
    Rudolf-Breitscheid-Straße 164
    14482 Potsdam
    Tel.: 0331 817 00 00
    Fax: 0331 817 00 01
    E-Mail: info@opferperspektive.de
    Homepage: www.opferperspektive.de

    Für Antidiskriminierungsberatung:
    Antidiskriminierungsberatung Brandenburg / Opferperspektive
    Tel.: 0331 581 07 67 6
    Fax: 0331 817 00 01
    E-Mail: antidiskriminierung@opferperspektive.de
    Homepage: Antidiskriminierungsberatung Brandenburg / Opferperspektive

  • RAA Brandenburg e.V. - Regionale Arbeitsstellen für Bildung, Integration und Demokratie

    Die RAA Brandenburg sind eine landesweit agierende, unabhängige Unterstützungsagentur für Bildung und gesellschaftliche Integration. 

    RAA Brandenburg e.V.
    Geschäftsstelle
    Zum Jagenstein 1
    14478 Potsdam
    Tel.: 0331 747 80 0
    Fax: 0331 747 80 20
    E-Mail: info@raa-brandenburg.de
    Homepage: www.raa-brandenburg.de

    Die RAA Brandenburg sind eine landesweit agierende, unabhängige Unterstützungsagentur für Bildung und gesellschaftliche Integration. 

    RAA Brandenburg e.V.
    Geschäftsstelle
    Zum Jagenstein 1
    14478 Potsdam
    Tel.: 0331 747 80 0
    Fax: 0331 747 80 20
    E-Mail: info@raa-brandenburg.de
    Homepage: www.raa-brandenburg.de

  • Sozial-Therapeutische Institut Berlin-Brandenburg e.V. (STIBB)

    Das Sozial-Therapeutische Institut Berlin-Brandenburg  e.V. (STIBB)  ist als landesweit anerkannter freier und gemeinnütziger Träger der Jugendhilfe in Brandenburg im Bereich des präventiven und intervenierenden Kinderschutzes, der Erziehungs- und Familienberatung, der Opferhilfe und der Multiplikatorenarbeit tätig.

    Sozial-Therapeutisches Institut Berlin-Brandenburg (STIBB) e. V.
    Zehlendorfer Damm 43
    14532 Kleinmachnow
    Tel.: 033203 226 74
    Fax: 033203 800 77
    E-Mail: info.stibb@t-online.de
    Homepage: www.stibbev.de

    Das Sozial-Therapeutische Institut Berlin-Brandenburg  e.V. (STIBB)  ist als landesweit anerkannter freier und gemeinnütziger Träger der Jugendhilfe in Brandenburg im Bereich des präventiven und intervenierenden Kinderschutzes, der Erziehungs- und Familienberatung, der Opferhilfe und der Multiplikatorenarbeit tätig.

    Sozial-Therapeutisches Institut Berlin-Brandenburg (STIBB) e. V.
    Zehlendorfer Damm 43
    14532 Kleinmachnow
    Tel.: 033203 226 74
    Fax: 033203 800 77
    E-Mail: info.stibb@t-online.de
    Homepage: www.stibbev.de

  • Kontakt- und Beratungsstelle TARA des Evangelischen Jugend- und Fürsorgewerk (EJF)

    TARA" bietet Beratung und Begleitung für Kinder und Jugendliche, die sexuelle, körperliche oder andere Formen von Gewalt erlebt haben. Beraten werden könne ebenfalls Erwachsene, die betroffenen Kindern oder Jugendlichen helfen wollen.

    Es wird Hilfe bei der Unterstützung des Kindes, bei Krisenintervention und Strafverfahren gegen den/die Täter/in in Form von Prozessbegleitung angeboten. Für Erwachsene, die in ihrer Kindheit selbst sexuelle Gewalt erlebt haben, gibt es die Möglichkeit zu Gesprächen und wird der Kontakt zu Selbsthilfegruppen oder in eine Psychotherapie vermittelt.

    Die Gespräche sind kostenlos und auf Wunsch anonym.

    Kontakt- und Beratungsstelle TARA

    Bei sexuellem Missbrauch und Gewalt gegen Kinder
    Parduin 9
    14770 Brandenburg an der Havel

    Tel. 03381 212 289 0
    Fax 03381 212 289 89
    Email: parduin@ejf.de

    TARA" bietet Beratung und Begleitung für Kinder und Jugendliche, die sexuelle, körperliche oder andere Formen von Gewalt erlebt haben. Beraten werden könne ebenfalls Erwachsene, die betroffenen Kindern oder Jugendlichen helfen wollen.

    Es wird Hilfe bei der Unterstützung des Kindes, bei Krisenintervention und Strafverfahren gegen den/die Täter/in in Form von Prozessbegleitung angeboten. Für Erwachsene, die in ihrer Kindheit selbst sexuelle Gewalt erlebt haben, gibt es die Möglichkeit zu Gesprächen und wird der Kontakt zu Selbsthilfegruppen oder in eine Psychotherapie vermittelt.

    Die Gespräche sind kostenlos und auf Wunsch anonym.

    Kontakt- und Beratungsstelle TARA

    Bei sexuellem Missbrauch und Gewalt gegen Kinder
    Parduin 9
    14770 Brandenburg an der Havel

    Tel. 03381 212 289 0
    Fax 03381 212 289 89
    Email: parduin@ejf.de

  • Weisser Ring e.V.

    Der Weisse Ring e.V. ist eine Hilfsorganisation für Kriminalitätsopfer und ihre Familien. Er leistet Opfern menschlichen Beistand und persönliche Betreuung, Hilfestellung im Umgang mit Behörden, Begleitung zu Gerichtsterminen, Vermittlung von Hilfen anderer Organisationen, Unterstützung bei materiellen Notlagen im Zusammenhang mit der Straftat.

    Außer seinem Landesbüro verfügt der WEISSE RING in Brandenburg über weitere Außenstellen.

    Landesbüro Brandenburg
    Tel. 0331 291-273
    Fax 0331 292-534
    Homepage: www.weisser-ring.de

    Der Weisse Ring e.V. ist eine Hilfsorganisation für Kriminalitätsopfer und ihre Familien. Er leistet Opfern menschlichen Beistand und persönliche Betreuung, Hilfestellung im Umgang mit Behörden, Begleitung zu Gerichtsterminen, Vermittlung von Hilfen anderer Organisationen, Unterstützung bei materiellen Notlagen im Zusammenhang mit der Straftat.

    Außer seinem Landesbüro verfügt der WEISSE RING in Brandenburg über weitere Außenstellen.

    Landesbüro Brandenburg
    Tel. 0331 291-273
    Fax 0331 292-534
    Homepage: www.weisser-ring.de

  • Suchthilfe für eine Einrichtung in Ihrer Nähe

    Die Online-Datenbank der Kriminologischen Zentralstelle hilft Ihnen, eine Einrichtung in Ihrer Nähe zu finden.

    Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten (Hrsg: Kriminologische Zentralstelle e. V.)

    Die Online-Datenbank der Kriminologischen Zentralstelle hilft Ihnen, eine Einrichtung in Ihrer Nähe zu finden.

    Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten (Hrsg: Kriminologische Zentralstelle e. V.)

  • Telefonhotlines

    Es gibt verschiedene Telefonhotlines, die kostenfreie und anonyme Beratung anbieten, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind.

    • Der Weisse Ring e.V. bietet unter der europaweiten Sondernummer 116 006 einen Beratungsdienst für Opfer von Straftaten.
    • Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“  des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist unter der Telefonnummer 08000 116 016 bundesweit erreichbar. Bei Bedarf stehen für verschiedene Sprachen Dolmetscherinnen zur Verfügung.

    Es gibt verschiedene Telefonhotlines, die kostenfreie und anonyme Beratung anbieten, wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind.

    • Der Weisse Ring e.V. bietet unter der europaweiten Sondernummer 116 006 einen Beratungsdienst für Opfer von Straftaten.
    • Das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“  des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ist unter der Telefonnummer 08000 116 016 bundesweit erreichbar. Bei Bedarf stehen für verschiedene Sprachen Dolmetscherinnen zur Verfügung.