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Aktueller Sachstand zur Entweichung des Sicherungsverwahrten

- Erschienen am 17.02.2023

Der am 15. Februar 2023 im Rahmen einer Ausführung entwichene 64jährige Untergebrachte befand sich nach Verbüßung der gegen ihn verhängten hohen Gesamtfreiheitsstrafe seit 2017 in der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung in Brandenburg an der Havel. Die Verurteilung erfolgte wegen Totschlags und Sexualdelikten. Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ist nach § 3 Absatz 2 des Brandenburgischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes (BbgSVVollzG) therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Der Untergebrachte hat während seiner bislang mehr als fünfjährigen Unterbringung in der Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung an zahlreichen einzel- und gruppentherapeutischen Maßnahmen teilgenommen, die an den spezifischen Behandlungsbedürfnissen der in der hiesigen Sicherungsverwahrung Untergebrachten ausgerichtet sind.

Vollzugsöffnende Maßnahmen wie Ausführungen und Lockerungen sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes erforderlich, um den Freiheitsentzug nach Verbüßung der Freiheitsstrafe weiterhin zu rechtfertigen. Der Vollzug der Sicherungsverwahrung in Brandenburg richtet sich an den vom Bundesgesetzgeber (§ 66c Abs. 1 StGB) und vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätzen aus, wonach ihm die Aufgabe zukommt, unter Beachtung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit auf eine Entlassung der Untergebrachten aus der Sicherungsverwahrung hinzuarbeiten. Selbst bei einer langen Dauer der Unterbringung muss den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung ermöglicht werden.

Das Brandenburgische Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz setzt die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um und sieht etwa in § 43 Absatz 2 BbgSVVollzG zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit, der Förderung der Mitwirkung an der Behandlung oder der Vorbereitung von Lockerungen für jeden Untergebrachten mindestens vier Ausführungen pro Jahr vor. Das Bundesverfassungsgericht betonte in seinem Urteil vom 4. Mai 2011, dass Ausführungen nur dann unterbleiben können, „wenn sie trotz der Beaufsichtigung des Untergebrachten zu schlechthin unverantwortbaren Gefahren führen“.

Ein im April 2022 eingeholtes kriminalprognostisches Gutachten eines externen Sachverständigen kam zu dem Ergebnis, dass bei dem entwichenen Untergebrachten aufgrund seines Behandlungsstandes keine Bedenken gegen Ausgänge in Begleitung von Vollzugsbediensteten bestehen. Der Untergebrachte wurde seit August 2022 in einem inhaltlich und örtlich eng vorgegebenen Rahmen in Begleitausgängen gemäß § 40 Absatz 1 Nr. 1 BbgSVVollzG beanstandungsfrei erprobt. Bereits seit dem Jahr 2017 fanden vollzugsöffnende Maßnahmen im Rahmen von Ausführungen unter ständiger und unmittelbarer Beaufsichtigung statt, die ebenfalls beanstandungsfrei verliefen (§ 43 Absatz 1 Satz 1 BbgSVVollzG).

Um die Sicherheit der Allgemeinheit im Rahmen von Ausführungen zu gewährleisten, sehen die für die Sicherungsverwahrungsvollzugseinrichtung entwickelten Regelungen zwingend vor, dass die Untergebrachten ständig unmittelbar zu beaufsichtigen und Ausführungen der vorliegenden Art mit zwei Bediensteten durchzuführen sind, wovon mindestens einer der Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes angehören muss.

Die am 15. Februar 2023 in Begleitung von zwei Bediensteten, einem Beamten des allgemeinen Vollzugsdienstes und einer Fachdienstkraft, erfolgte Ausführung fand entsprechend den Sicherheitsvorgaben statt. Sie diente dem Besuch eines Fachgeschäftes im Rahmen der Freizeitgestaltung, um den gesetzlich vorgesehenen Zweck zu erfüllen, die Lebenstüchtigkeit des Untergebrachten zu schulen bzw. beizubehalten.

Nach den bisherigen Feststellungen konnte der Untergebrachte aufgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der erforderlichen unmittelbaren Beaufsichtigung flüchten. Bei einem Toilettengang war er einen kurzen Moment unbeaufsichtigt und nutzte diese Gelegenheit zur Flucht. Es wurden unmittelbar Fahndungsmaßnahmen eingeleitet. Gegen die beteiligten Bediensteten wurden dienst- und arbeitsrechtliche Maßnahmen eingeleitet.

Die Fahndungsmaßnahmen dauern an.