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Apostillen/Beglaubigungen

Apostille - Beglaubigung von gerichtlichen und notariellen Urkunden zur Verwendung im Ausland

Deutsche öffentliche Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, bedürfen der Echtheitsbestätigung von Siegel/Stempel und Unterschrift dieser Urkunde sowie der Eigenschaft, in welcher die unterzeichnende Person gehandelt hat. Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation reicht es, dass die zuständige innerstaatliche Stelle eine so genannte Apostille erteilt. Im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten des Haager Übereinkommens erfolgt die Echtheitsbestätigung in Form der Legalisation, zum Teil auch Legalisierung genannt, durch die Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Zur Legalisation durch die Auslandsvertretungen ist regelmäßig mindestens eine Vorbeglaubigung durch die zuständige innerstaatliche Stelle erforderlich, im Verhältnis zu einigen Staaten noch eine weitere innerstaatliche Beglaubigung, eine so genannte Endbeglaubigung. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes unter dem Stichwort „Internationaler Urkundenverkehr“.

Im Land Brandenburg ist die Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille in § 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille vom 20. März 2017, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2020 geregelt. Nach Absatz 1 sind zuständig

1. bei Urkunden aus dem Bereich der Justiz
a) die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für ihre eigenen Urkunden und für die in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten Urkunden der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft sowie der Notarinnen und Notare, die ihren Amtssitz im Gerichtsbezirk haben,
b) im Übrigen das für Justiz zuständige Ministerium;

2. bei allen übrigen Urkunden die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als allgemeine untere Landesbehörde.

Bei den übrigen, in die Beglaubigungszuständigkeit des Ministeriums der Justiz fallenden, Urkunden aus dem Bereich der Justiz handelt es sich um Urkunden aus dem Bereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, aus dem Bereich der Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungs- , Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit), aus dem Bereich der Justizvollzugsanstalten und aus dem Bereich sonstiger Einrichtungen der Justiz des Landes Brandenburg.

Apostille - Beglaubigung von gerichtlichen und notariellen Urkunden zur Verwendung im Ausland

Deutsche öffentliche Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind, bedürfen der Echtheitsbestätigung von Siegel/Stempel und Unterschrift dieser Urkunde sowie der Eigenschaft, in welcher die unterzeichnende Person gehandelt hat. Im Verhältnis zu Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation reicht es, dass die zuständige innerstaatliche Stelle eine so genannte Apostille erteilt. Im Verhältnis zu Nichtvertragsstaaten des Haager Übereinkommens erfolgt die Echtheitsbestätigung in Form der Legalisation, zum Teil auch Legalisierung genannt, durch die Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll. Zur Legalisation durch die Auslandsvertretungen ist regelmäßig mindestens eine Vorbeglaubigung durch die zuständige innerstaatliche Stelle erforderlich, im Verhältnis zu einigen Staaten noch eine weitere innerstaatliche Beglaubigung, eine so genannte Endbeglaubigung. Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf der Homepage des Auswärtigen Amtes unter dem Stichwort „Internationaler Urkundenverkehr“.

Im Land Brandenburg ist die Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille in § 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit für die Erteilung der Apostille vom 20. März 2017, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2020 geregelt. Nach Absatz 1 sind zuständig

1. bei Urkunden aus dem Bereich der Justiz
a) die Präsidentinnen und Präsidenten der Landgerichte für ihre eigenen Urkunden und für die in ihrem Geschäftsbereich ausgestellten Urkunden der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft sowie der Notarinnen und Notare, die ihren Amtssitz im Gerichtsbezirk haben,
b) im Übrigen das für Justiz zuständige Ministerium;

2. bei allen übrigen Urkunden die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Potsdam als allgemeine untere Landesbehörde.

Bei den übrigen, in die Beglaubigungszuständigkeit des Ministeriums der Justiz fallenden, Urkunden aus dem Bereich der Justiz handelt es sich um Urkunden aus dem Bereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, aus dem Bereich der Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungs- , Sozial-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit), aus dem Bereich der Justizvollzugsanstalten und aus dem Bereich sonstiger Einrichtungen der Justiz des Landes Brandenburg.