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OLG-Entscheidung zur Zwangsversteigerung in Rangsdorf

Ministerium strebt schnelle Einigung mit Familie W. an

- Erschienen am 29.06.2023

In einem Gerichtsverfahren um einen folgenschweren Fehler bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks im Jahr 2010 liegt eine aktuelle Entscheidung des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (OLG) vor. Die Entscheidung in diesem Gerichtsverfahren, an dem das Land Brandenburg nicht beteiligt gewesen ist, hat, sofern diese Rechtskraft erlangt, Auswirkungen auf mögliche Amtshaftungsansprüche der Familie W., die das Grundstück erworben hatte.

Mit Blick darauf überprüft das Justizministerium die Auswirkungen dieser Entscheidung. Eine Arbeitsgruppe wurde bereits eingesetzt, um das Urteil umfassend zu analysieren. Dabei werden alle Aspekte berücksichtigt, um eine ausgewogene und gerechte Lösung zu finden.

Bei der Auswertung der Entscheidung des OLG strebt das Justizministerium weiterhin eine außergerichtliche Regelung der möglichen Amtshaftungsansprüche der Familie W. an. Angesichts der persönlichen Folgen für die Familie ist es von größter Bedeutung für das Ministerium, dass zeitnah an einer Lösung gearbeitet wird, die sich an der Entscheidung des OLG orientiert, den Bedürfnissen der Betroffenen gerecht wird und gleichzeitig den geltenden Gesetzen und Vorschriften entspricht.

Justizministerin Susanne Hoffmann: „Als Justizministerin möchte ich zunächst erneut mein tiefes Bedauern über den Fall der fehlerhaften Zwangsversteigerung in Rangsdorf zum Ausdruck bringen. Das Land steht hier in der Verantwortung, die durch den Fehler bei der Zwangsversteigerung verursachten materiellen Schäden zu ersetzen. Das OLG hat nunmehr eine Entscheidung getroffen, die für den Fall ihrer Rechtskraft eine Grundlage für einen Schadensausgleich durch das Land schafft. Wir nehmen die Entscheidung zum Anlass, die möglichen finanziellen Ausgleichsansprüche, aber auch weitere Handlungsoptionen mit hoher Priorität zu prüfen. Ich bin zuversichtlich, dass wir gemeinsam mit der Familie eine sachgerechte Lösung finden werden, durch die weiteres Leid vermieden wird.“

Zum Hintergrund:

Im Jahr 2010 hatte Frau W. bei einer Zwangsversteigerung ein unbebautes Grundstück in Rangsdorf erworben. Nachdem sie auf dem Grundstück für sich und ihre Familie ein Haus gebaut hatte, wurde im Jahr 2014 der sogenannte Zuschlagsbeschluss auf Veranlassung des früheren Eigentümers aufgehoben, weil dieser nicht ordnungsgemäß über die drohende Zwangsversteigerung informiert worden war. Mit dem heutigen Urteil hat das Brandenburgische Oberlandesgericht entschieden, dass wegen dieses Fehlers bei der Zwangsversteigerung der frühere Eigentümer sein Eigentum nicht verloren hat und die Familie W. unter anderem innerhalb eines Jahres das Grundstück räumen und das Haus beseitigen muss. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Nach Artikel 34 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 839 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist in bestimmten Fällen, in denen ein Beamter eine ihm obliegende Amtspflicht verletzt, das Land als Dienstherr verpflichtet, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (sogenannte Amtshaftung).