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Außergerichtliche Streitbeilegung

Wortsammlung/Mind Map zur außergerichtlichen Streitbeilegung
Foto: © fotodo fotolia.com

Schlichten statt richten: In einem Schlichtungsverfahren bemüht sich eine neutrale Person um eine außergerichtliche Verständigung der streitenden Parteien. Die Schlichterin oder der Schlichter hat dabei keine Entscheidungsgewalt, kann aber konkrete Lösungsvorschläge unterbreiten.

Ein Schlichtungsverfahren kann grundsätzlich in allen zivilrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme arbeitsrechtlicher und familienrechtlicher Streitigkeiten durchgeführt werden. In einigen Fällen ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens auch vorgeschrieben.

In Brandenburg stehen den Bürgerinnen und Bürgern ortsnah über 200 gemeindliche Schiedsstellen mit etwa 450 ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen zur Verfügung. Die gemeindlichen Schiedsstellen bieten unter anderem Informationen über die in Brandenburg geltenden Gesetze, Verordnungen, Formulare und Verfahrensweisen an. Ein Vergleich, der vor einer gemeindlichen Schiedsstelle geschlossen wurde, stellt einen Vollstreckungstitel dar.

Daneben bestehen anerkannte Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO. Die Anerkennung, für die der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes zuständig ist, richtet sich nach dem Brandenburgischen Gütestellengesetz. Dort geschlossene Vergleiche können ebenfalls Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein.

Darüber hinaus existieren bundesweit anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen, die insbesondere Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen schlichten. Die meisten Verbraucherschlichtungsstellen sind auf bestimmte Themenbereiche (z. B. das Bank- oder Versicherungswesen) spezialisiert.

Weitere Schlichtungsstellen sind bei den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern und den Innungen eingerichtet. Sie schlichten Streitigkeiten aus dem Tätigkeitsbereich ihres jeweiligen Trägers.

Anlaufstellen in Brandenburg für die außergerichtliche Streitbeilegung
Wortsammlung/Mind Map zur außergerichtlichen Streitbeilegung
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Schlichten statt richten: In einem Schlichtungsverfahren bemüht sich eine neutrale Person um eine außergerichtliche Verständigung der streitenden Parteien. Die Schlichterin oder der Schlichter hat dabei keine Entscheidungsgewalt, kann aber konkrete Lösungsvorschläge unterbreiten.

Ein Schlichtungsverfahren kann grundsätzlich in allen zivilrechtlichen Streitigkeiten mit Ausnahme arbeitsrechtlicher und familienrechtlicher Streitigkeiten durchgeführt werden. In einigen Fällen ist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens auch vorgeschrieben.

In Brandenburg stehen den Bürgerinnen und Bürgern ortsnah über 200 gemeindliche Schiedsstellen mit etwa 450 ehrenamtlich tätigen Schiedspersonen zur Verfügung. Die gemeindlichen Schiedsstellen bieten unter anderem Informationen über die in Brandenburg geltenden Gesetze, Verordnungen, Formulare und Verfahrensweisen an. Ein Vergleich, der vor einer gemeindlichen Schiedsstelle geschlossen wurde, stellt einen Vollstreckungstitel dar.

Daneben bestehen anerkannte Gütestellen im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1 ZPO. Die Anerkennung, für die der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes zuständig ist, richtet sich nach dem Brandenburgischen Gütestellengesetz. Dort geschlossene Vergleiche können ebenfalls Grundlage einer Zwangsvollstreckung sein.

Darüber hinaus existieren bundesweit anerkannte Verbraucherschlichtungsstellen, die insbesondere Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmen schlichten. Die meisten Verbraucherschlichtungsstellen sind auf bestimmte Themenbereiche (z. B. das Bank- oder Versicherungswesen) spezialisiert.

Weitere Schlichtungsstellen sind bei den Industrie- und Handelskammern, den Handwerkskammern und den Innungen eingerichtet. Sie schlichten Streitigkeiten aus dem Tätigkeitsbereich ihres jeweiligen Trägers.

Anlaufstellen in Brandenburg für die außergerichtliche Streitbeilegung

Häufig gestellte Fragen zur außergerichtlichen Streitbeilegung

Häufig gestellte Fragen zur außergerichtlichen Streitbeilegung

  • Welche Vorteile bietet ein Schlichtungsverfahren?

    Ein Streitschlichtungsverfahren kann viele Vorteile haben. Schlichtungsverfahren sind in der Regel kostengünstiger und schneller als gerichtliche Verfahren. Ein Schlichter kann in Konflikten zwischen den Parteien vermitteln, ohne dass dabei die rechtliche Bewertung eines Falls im Vordergrund stehen muss. Dabei können die Parteien aktiv mitwirken. Ein Schlichtungsverfahren erleichtert zumeist auch das weitere Miteinander und hilft, künftige Konflikte zu vermeiden.

    Ein Streitschlichtungsverfahren kann viele Vorteile haben. Schlichtungsverfahren sind in der Regel kostengünstiger und schneller als gerichtliche Verfahren. Ein Schlichter kann in Konflikten zwischen den Parteien vermitteln, ohne dass dabei die rechtliche Bewertung eines Falls im Vordergrund stehen muss. Dabei können die Parteien aktiv mitwirken. Ein Schlichtungsverfahren erleichtert zumeist auch das weitere Miteinander und hilft, künftige Konflikte zu vermeiden.

  • Wann muss ich eine Schlichtungsstelle anrufen?

    In bestimmten Rechtsstreitigkeiten, die vor die Amtsgerichte gehören, ist die Durchführung eines Einigungsversuches vor einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle in Brandenburg zwingend vorgeschrieben. Dieses obligatorische Schlichtungsverfahren muss vor einer gemeindlichen Schiedsstelle oder einer anerkannten Gütestelle durchgeführt werden. Erst wenn der Schlichtungsversuch gescheitert ist, kann das Gericht angerufen werden. Die Klage kann dann unter Vorlage einer Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung eingereicht werden. Dies betrifft nach dem Brandenburgischen Schlichtungsgesetz folgende Fälle:

    • nachbarrechtliche Streitigkeiten (zum Beispiel wegen überhängender Zweige, um das Obst, das in den nachbarlichen Garten fällt, wegen der Hunde des Nachbarn, die durch lautes anhaltendes Gebell stören, oder der Hecke, die zu dicht an den Zaun gesetzt wurde),

    • Beleidigungen und Verleumdungen im privaten Bereich (also nicht über das Internet oder andere Medien begangen),

    • bei vielen „kleinen“ Straftaten muss der Geschädigte zunächst eine außergerichtliche Streitschlichtung versuchen, bevor er gegen den Beschuldigten eine Privatklage beim Gericht einreichen kann. Dies gilt zum Beispiel bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und bei Sachbeschädigung.

    Vorgeschrieben ist das Schlichtungsverfahren jedoch nur, wenn alle Streitbeteiligten ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Damit wird den teilweise weiten Entfernungen im Flächenland Brandenburg Rechnung getragen. Zu weite Wege sollen den Bürgern nicht zugemutet werden.

    Nicht zwingend ist eine Schlichtung ferner in folgenden Fällen:

    • wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,

    • bei Widerklagen und bei Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,

    • bei Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,

    • bei vollstreckungsrechtlichen Klagen und in Wiederaufnahmeverfahren.

    Den Parteien steht es frei, auch in nicht schiedspflichtigen Streitigkeiten freiwillig eine gemeindliche Schiedsstelle, anerkannte Gütestelle, Verbraucherschlichtungsstelle oder sonstige Schlichtungsstelle anzurufen.

    In bestimmten Rechtsstreitigkeiten, die vor die Amtsgerichte gehören, ist die Durchführung eines Einigungsversuches vor einer außergerichtlichen Schlichtungsstelle in Brandenburg zwingend vorgeschrieben. Dieses obligatorische Schlichtungsverfahren muss vor einer gemeindlichen Schiedsstelle oder einer anerkannten Gütestelle durchgeführt werden. Erst wenn der Schlichtungsversuch gescheitert ist, kann das Gericht angerufen werden. Die Klage kann dann unter Vorlage einer Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung eingereicht werden. Dies betrifft nach dem Brandenburgischen Schlichtungsgesetz folgende Fälle:

    • nachbarrechtliche Streitigkeiten (zum Beispiel wegen überhängender Zweige, um das Obst, das in den nachbarlichen Garten fällt, wegen der Hunde des Nachbarn, die durch lautes anhaltendes Gebell stören, oder der Hecke, die zu dicht an den Zaun gesetzt wurde),

    • Beleidigungen und Verleumdungen im privaten Bereich (also nicht über das Internet oder andere Medien begangen),

    • bei vielen „kleinen“ Straftaten muss der Geschädigte zunächst eine außergerichtliche Streitschlichtung versuchen, bevor er gegen den Beschuldigten eine Privatklage beim Gericht einreichen kann. Dies gilt zum Beispiel bei Hausfriedensbruch, Beleidigung, übler Nachrede, Verleumdung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und bei Sachbeschädigung.

    Vorgeschrieben ist das Schlichtungsverfahren jedoch nur, wenn alle Streitbeteiligten ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung im selben Landgerichtsbezirk haben. Damit wird den teilweise weiten Entfernungen im Flächenland Brandenburg Rechnung getragen. Zu weite Wege sollen den Bürgern nicht zugemutet werden.

    Nicht zwingend ist eine Schlichtung ferner in folgenden Fällen:

    • wenn ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,

    • bei Widerklagen und bei Klagen, die innerhalb einer gesetzlichen oder gerichtlich angeordneten Frist zu erheben sind,

    • bei Ansprüchen, die im Urkunden- oder Wechselprozess geltend gemacht werden,

    • bei vollstreckungsrechtlichen Klagen und in Wiederaufnahmeverfahren.

    Den Parteien steht es frei, auch in nicht schiedspflichtigen Streitigkeiten freiwillig eine gemeindliche Schiedsstelle, anerkannte Gütestelle, Verbraucherschlichtungsstelle oder sonstige Schlichtungsstelle anzurufen.

  • Wie wird ein Schlichtungsverfahren eingeleitet?

    Das Schlichtungsverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.

    Im Verfahren vor den gemeindlichen Schiedsstellen muss der Antrag die Namen und die Anschriften der Parteien enthalten sowie eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragsstellers. Außerdem sollte die Forderung klar formuliert werden.

    Die anderen Institutionen – anerkannte Gütestellen, Verbraucherschlichtungsstellen und sonstige Schlichtungsstellen – legen Inhalt und Form des Antrags durch ihre jeweilige Verfahrensordnung weitestgehend selbst fest. Häufig werden die Bezeichnung der Parteien sowie die Darlegung des Begehrens und des zugrunde liegenden Sachverhalts verlangt.

    Das Schlichtungsverfahren wird durch einen Antrag eingeleitet.

    Im Verfahren vor den gemeindlichen Schiedsstellen muss der Antrag die Namen und die Anschriften der Parteien enthalten sowie eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes und die Unterschrift der Antragstellerin oder des Antragsstellers. Außerdem sollte die Forderung klar formuliert werden.

    Die anderen Institutionen – anerkannte Gütestellen, Verbraucherschlichtungsstellen und sonstige Schlichtungsstellen – legen Inhalt und Form des Antrags durch ihre jeweilige Verfahrensordnung weitestgehend selbst fest. Häufig werden die Bezeichnung der Parteien sowie die Darlegung des Begehrens und des zugrunde liegenden Sachverhalts verlangt.

  • Wie lange dauert ein Schlichtungsverfahren?

    Handelt es sich um einen Fall der obligatorischen Streitschlichtung, in dem vor Anrufung des Amtsgerichts ein Schlichtungsversuch unternommen werden muss (siehe Frage 2), ist das Schlichtungsverfahren vor den gemeindlichen Schiedsstellen bzw. den anerkannten Gütestellen innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Anderenfalls gilt der Schlichtungsversuch als gescheitert. Ist erkennbar, dass die angerufene Schieds- oder Gütestelle diese Frist nicht einhalten kann, ist es möglich, sich im Einvernehmen mit der Gegenpartei an eine andere Schieds- oder Gütestelle zu wenden.

    Das Verfahren vor den Verbraucherschlichtungsstellen ist in der Regel innerhalb von 90 Tagen abzuschließen. Diese Frist kann in schwierigen Fällen mit Zustimmung der Parteien verlängert werden.

    Darüber hinaus gibt es keine gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Verfahrensdauer. Die sonstigen Schlichtungsstellen können diese in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung festlegen. Gleiches gilt für die anerkannten Gütestellen, wenn kein Fall der obligatorischen Streitschlichtung vorliegt.

    Handelt es sich um einen Fall der obligatorischen Streitschlichtung, in dem vor Anrufung des Amtsgerichts ein Schlichtungsversuch unternommen werden muss (siehe Frage 2), ist das Schlichtungsverfahren vor den gemeindlichen Schiedsstellen bzw. den anerkannten Gütestellen innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Anderenfalls gilt der Schlichtungsversuch als gescheitert. Ist erkennbar, dass die angerufene Schieds- oder Gütestelle diese Frist nicht einhalten kann, ist es möglich, sich im Einvernehmen mit der Gegenpartei an eine andere Schieds- oder Gütestelle zu wenden.

    Das Verfahren vor den Verbraucherschlichtungsstellen ist in der Regel innerhalb von 90 Tagen abzuschließen. Diese Frist kann in schwierigen Fällen mit Zustimmung der Parteien verlängert werden.

    Darüber hinaus gibt es keine gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Verfahrensdauer. Die sonstigen Schlichtungsstellen können diese in ihrer jeweiligen Verfahrensordnung festlegen. Gleiches gilt für die anerkannten Gütestellen, wenn kein Fall der obligatorischen Streitschlichtung vorliegt.


  • Wie verläuft eine Schlichtungsverhandlung und wie bereite ich mich darauf vor?

    Wurde eine gemeindliche Schiedsstelle mit der Schlichtung beauftragt, bestimmt die Schiedsperson einen Termin für die Verhandlung, zu dem beide Parteien offiziell geladen werden. Die Parteien haben hier grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Sie können zur Unterstützung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise einen sonstigen Beistand mitbringen. Diese Personen sind im Verfahren vor den gemeindlichen Schiedsstellen jedoch keine Vertreter, weshalb sich das persönliche Erscheinen der Parteien nicht erübrigt. Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich, damit die Parteien die Möglichkeit zu einer offenen Aussprache ohne Rücksichtnahme auf unbeteiligte Dritte haben. Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien benannt werden, können jedoch gehört werden. Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung für ihre Auslagen oder Zeitversäumnis.

    Der Ablauf des Verfahrens vor den anerkannten Gütestellen, Verbraucherschlichtungsstellen und sonstigen Schlichtungsstellen richtet sich nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Institution. Die Verfahrensvorschriften der anerkannten Gütestellen sehen regelmäßig vor, dass mit den Parteien ein Termin zur mündlichen Erörterung der Streitigkeit vereinbart wird. Das Verfahren vor den Verbraucherschlichtungsstellen, die auf das gesamte Bundesgebiet verteilt sind, wird dagegen oft schriftlich durchgeführt. Außerdem können die Parteien sich in diesem Verfahren durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten lassen.

    Wurde eine gemeindliche Schiedsstelle mit der Schlichtung beauftragt, bestimmt die Schiedsperson einen Termin für die Verhandlung, zu dem beide Parteien offiziell geladen werden. Die Parteien haben hier grundsätzlich persönlich zu erscheinen. Sie können zur Unterstützung eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise einen sonstigen Beistand mitbringen. Diese Personen sind im Verfahren vor den gemeindlichen Schiedsstellen jedoch keine Vertreter, weshalb sich das persönliche Erscheinen der Parteien nicht erübrigt. Die Schlichtungsverhandlung vor der Schiedsstelle ist nicht öffentlich, damit die Parteien die Möglichkeit zu einer offenen Aussprache ohne Rücksichtnahme auf unbeteiligte Dritte haben. Zeugen und Sachverständige, die von den Parteien benannt werden, können jedoch gehört werden. Diese haben jedoch keinen Anspruch auf Entschädigung für ihre Auslagen oder Zeitversäumnis.

    Der Ablauf des Verfahrens vor den anerkannten Gütestellen, Verbraucherschlichtungsstellen und sonstigen Schlichtungsstellen richtet sich nach der Verfahrensordnung der jeweiligen Institution. Die Verfahrensvorschriften der anerkannten Gütestellen sehen regelmäßig vor, dass mit den Parteien ein Termin zur mündlichen Erörterung der Streitigkeit vereinbart wird. Das Verfahren vor den Verbraucherschlichtungsstellen, die auf das gesamte Bundesgebiet verteilt sind, wird dagegen oft schriftlich durchgeführt. Außerdem können die Parteien sich in diesem Verfahren durch einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, die zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt ist, vertreten lassen.

  • Welche Folgen hat das Ausbleiben einer Partei im Verfahren vor den gemeindlichen Schiedsstellen?

    Es kann sich immer ergeben, dass eine Partei wegen Krankheit, einer dringenden Reise oder aus anderen Gründen verhindert ist, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. In diesen Fällen sollten Sie sich umgehend – auch nachträglich – entschuldigen. 

    Erscheint die antragstellende Partei nicht zum Termin, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Handelt es sich um einen Fall der obligatorischen Streitschlichtung (siehe Frage 2), ist während des Ruhens des Verfahrens der Lauf der dreimonatigen Frist des Schiedsverfahrens gehemmt. 

    Ist die gegnerische Partei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben oder hat sie sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung entfernt, so ist das Schlichtungsverfahren gescheitert. Dann wird eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt.

    Es kann sich immer ergeben, dass eine Partei wegen Krankheit, einer dringenden Reise oder aus anderen Gründen verhindert ist, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen. In diesen Fällen sollten Sie sich umgehend – auch nachträglich – entschuldigen. 

    Erscheint die antragstellende Partei nicht zum Termin, so ruht das Verfahren. Es kann jederzeit wieder aufgenommen werden. Handelt es sich um einen Fall der obligatorischen Streitschlichtung (siehe Frage 2), ist während des Ruhens des Verfahrens der Lauf der dreimonatigen Frist des Schiedsverfahrens gehemmt. 

    Ist die gegnerische Partei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben oder hat sie sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung entfernt, so ist das Schlichtungsverfahren gescheitert. Dann wird eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt.

  • Wie verbindlich ist ein Vergleich, der im Schlichtungsverfahren geschlossen wurde?

    Nur wenn das Schlichtungsverfahren vor einer gemeindlichen Schiedsstelle oder einer anerkannten Gütestelle durchgeführt wurde, stellt der Vergleich einen Vollstreckungstitel dar, der 30 Jahre gilt. Die Vollstreckungsklausel wird vom Amtsgericht erteilt.

    Wenngleich ein vor einer Verbraucherschlichtungsstelle oder sonstigen Schlichtungsstelle geschlossener Vergleich nicht selbst vollstreckt werden kann, zeigt sich in der Praxis jedoch, dass diese Vereinbarungen von den Parteien überwiegend akzeptiert und eingehalten wurden. Nur selten folgt hier ein gerichtliches Verfahren.

    Nur wenn das Schlichtungsverfahren vor einer gemeindlichen Schiedsstelle oder einer anerkannten Gütestelle durchgeführt wurde, stellt der Vergleich einen Vollstreckungstitel dar, der 30 Jahre gilt. Die Vollstreckungsklausel wird vom Amtsgericht erteilt.

    Wenngleich ein vor einer Verbraucherschlichtungsstelle oder sonstigen Schlichtungsstelle geschlossener Vergleich nicht selbst vollstreckt werden kann, zeigt sich in der Praxis jedoch, dass diese Vereinbarungen von den Parteien überwiegend akzeptiert und eingehalten wurden. Nur selten folgt hier ein gerichtliches Verfahren.

  • Hemmt ein Schlichtungsverfahren die Verjährung?

    Wird eine gemeindliche Schiedsstelle, anerkannte Gütestelle oder Verbraucherschlichtungsstelle um Schlichtung ersucht, hemmt die Bekanntgabe des Schlichtungsantrags die Verjährung. Wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrages veranlasst, so tritt die Hemmung bereits mit der Einreichung ein.

    Bei Beauftragung einer sonstigen Schlichtungsstelle wird die Verjährung dagegen nur dann gehemmt, wenn das Schlichtungsverfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner stattfindet.

    Wird eine gemeindliche Schiedsstelle, anerkannte Gütestelle oder Verbraucherschlichtungsstelle um Schlichtung ersucht, hemmt die Bekanntgabe des Schlichtungsantrags die Verjährung. Wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrages veranlasst, so tritt die Hemmung bereits mit der Einreichung ein.

    Bei Beauftragung einer sonstigen Schlichtungsstelle wird die Verjährung dagegen nur dann gehemmt, wenn das Schlichtungsverfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner stattfindet.

  • Wann gilt ein Schlichtungsverfahren als gescheitert?

    Unabhängig davon, welche Institution das Schlichtungsverfahren durchführt, gilt Folgendes:

    Eine erfolgreiche Schlichtung erfordert regelmäßig Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten. Denn im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren beruht ein Schlichtungsverfahren auf dem freiwilligen Zusammenwirken der Parteien. Daher steht es jeder Konfliktpartei frei, ein Schlichtungsverfahren abzulehnen oder abzubrechen. 

    Die genauen Voraussetzungen, unter denen das Scheitern des Schlichtungsverfahrens festgestellt wird, sind in den jeweils geltenden Verfahrensvorschriften festgelegt. 

    Im Fall der obligatorischen Streitschlichtung (siehe Frage 2) vor den gemeindlichen Schiedsstellen oder anerkannten Gütestellen gilt ein Schlichtungsverfahren nach den Bestimmungen des Schlichtungsgesetzes als gescheitert, wenn: 

    • das Schlichtungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Antragsstellung durchgeführt wurde,

    • sich die Beteiligten zwar um einen Ausgleich bemüht haben, aber eine Vereinbarung zwischen ihnen trotzdem nicht zustande gekommen ist,

    • die gegnerische Partei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung entfernt. 

    In diesen Fällen wird eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt.

    Unabhängig davon, welche Institution das Schlichtungsverfahren durchführt, gilt Folgendes:

    Eine erfolgreiche Schlichtung erfordert regelmäßig Kompromissbereitschaft auf beiden Seiten. Denn im Gegensatz zu einem Gerichtsverfahren beruht ein Schlichtungsverfahren auf dem freiwilligen Zusammenwirken der Parteien. Daher steht es jeder Konfliktpartei frei, ein Schlichtungsverfahren abzulehnen oder abzubrechen. 

    Die genauen Voraussetzungen, unter denen das Scheitern des Schlichtungsverfahrens festgestellt wird, sind in den jeweils geltenden Verfahrensvorschriften festgelegt. 

    Im Fall der obligatorischen Streitschlichtung (siehe Frage 2) vor den gemeindlichen Schiedsstellen oder anerkannten Gütestellen gilt ein Schlichtungsverfahren nach den Bestimmungen des Schlichtungsgesetzes als gescheitert, wenn: 

    • das Schlichtungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Antragsstellung durchgeführt wurde,

    • sich die Beteiligten zwar um einen Ausgleich bemüht haben, aber eine Vereinbarung zwischen ihnen trotzdem nicht zustande gekommen ist,

    • die gegnerische Partei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung entfernt. 

    In diesen Fällen wird eine Erfolglosigkeitsbescheinigung ausgestellt.

  • Welche Kosten entstehen mir durch das Schlichtungsverfahren?

    Die Höhe der anfallenden Kosten ist abhängig von der angerufenen Schlichtungsstelle. 

    Von den gemeindlichen Schiedsstellen werden vom Antragsteller Gebühren für das Schlichtungsverfahren in Höhe von 10 Euro erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 20 Euro. Die Gebühr kann in schwierigen Fällen auf höchstens 40 Euro erhöht werden. Außerdem erhebt die Schiedsstelle Schreibauslagen und sonstige Auslagen (Postzustellung, Telefonate), die bei der Durchführung des Verfahrens entstehen. 

    Die Schiedsstelle kann auch ausnahmsweise, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. 

    Die gemeindlichen Schiedsstellen sind damit für die Rechtsuchenden sehr kostengünstig. 

    Die Kosten für die Beauftragung einer anerkannten Gütestelle richten sich nach der Schlichtungsordnung, die bei der jeweiligen Gütestelle zur Einsicht vorliegt. Handelt es sich um einen Fall der obligatorischen Streitschlichtung (siehe Frage 2), betragen die Kosten für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens maximal 200 Euro einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer. 

    Das Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher in der Regel kostenlos. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

    • Es kann ein Entgelt in Höhe von maximal 30 Euro erhoben werden, wenn der an die Schlichtungsstelle gerichtete Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist.

    • Ist an dem Schlichtungsverfahren kein Unternehmer beteiligt, kann von beiden Parteien ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verbraucherschlichtungsstelle zuvor auf diese Kosten hingewiesen hat und die Verbraucher weiterhin an dem Verfahren teilnehmen wollten.

    Die Kosten für die Beauftragung der weiteren Schlichtungsstellen können Sie der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle entnehmen.

    Die Höhe der anfallenden Kosten ist abhängig von der angerufenen Schlichtungsstelle. 

    Von den gemeindlichen Schiedsstellen werden vom Antragsteller Gebühren für das Schlichtungsverfahren in Höhe von 10 Euro erhoben. Kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 20 Euro. Die Gebühr kann in schwierigen Fällen auf höchstens 40 Euro erhöht werden. Außerdem erhebt die Schiedsstelle Schreibauslagen und sonstige Auslagen (Postzustellung, Telefonate), die bei der Durchführung des Verfahrens entstehen. 

    Die Schiedsstelle kann auch ausnahmsweise, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. 

    Die gemeindlichen Schiedsstellen sind damit für die Rechtsuchenden sehr kostengünstig. 

    Die Kosten für die Beauftragung einer anerkannten Gütestelle richten sich nach der Schlichtungsordnung, die bei der jeweiligen Gütestelle zur Einsicht vorliegt. Handelt es sich um einen Fall der obligatorischen Streitschlichtung (siehe Frage 2), betragen die Kosten für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens maximal 200 Euro einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer. 

    Das Verfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle ist für Verbraucher in der Regel kostenlos. Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:

    • Es kann ein Entgelt in Höhe von maximal 30 Euro erhoben werden, wenn der an die Schlichtungsstelle gerichtete Antrag unter Berücksichtigung der gesamten Umstände als missbräuchlich anzusehen ist.

    • Ist an dem Schlichtungsverfahren kein Unternehmer beteiligt, kann von beiden Parteien ein angemessenes Entgelt verlangt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verbraucherschlichtungsstelle zuvor auf diese Kosten hingewiesen hat und die Verbraucher weiterhin an dem Verfahren teilnehmen wollten.

    Die Kosten für die Beauftragung der weiteren Schlichtungsstellen können Sie der Verfahrensordnung der jeweiligen Schlichtungsstelle entnehmen.

  • Gibt es spezielle Schlichtungsstellen für Streitigkeiten im Bahn-, Bus-, Schiffs- und Flugverkehr?

    Treten Problemen bei der Nutzung des Nah- und Fernverkehrs auf, können sich Reisende an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) wenden. Die unparteiische Einrichtung unterbreitet einen Vorschlag zur Lösung des Konflikts. Der Service ist für den Reisenden kostenlos. Voraussetzung für eine Schlichtung ist, dass das betroffene Verkehrsunternehmen mit der Schlichtungsstelle zusammenarbeitet. 

    Mit der söp kooperieren viele Nahverkehrsbetriebe, Bahnunternehmen, Fernbusbetreiber, Fluggesellschaften, Anbieter von Schiffsreisen sowie Verkehrsverbände. 

    Auf der Internetseite der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) finden Sie eine Liste aller kooperierenden Verkehrsunternehmen. 

    Bei Ärger mit einer Fluggesellschaft, die mit keiner anerkannten privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle zusammenarbeitet, können Reisende sich an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz wenden.

    Treten Problemen bei der Nutzung des Nah- und Fernverkehrs auf, können sich Reisende an die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) wenden. Die unparteiische Einrichtung unterbreitet einen Vorschlag zur Lösung des Konflikts. Der Service ist für den Reisenden kostenlos. Voraussetzung für eine Schlichtung ist, dass das betroffene Verkehrsunternehmen mit der Schlichtungsstelle zusammenarbeitet. 

    Mit der söp kooperieren viele Nahverkehrsbetriebe, Bahnunternehmen, Fernbusbetreiber, Fluggesellschaften, Anbieter von Schiffsreisen sowie Verkehrsverbände. 

    Auf der Internetseite der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) finden Sie eine Liste aller kooperierenden Verkehrsunternehmen. 

    Bei Ärger mit einer Fluggesellschaft, die mit keiner anerkannten privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle zusammenarbeitet, können Reisende sich an die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesamt für Justiz wenden.