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Bewährungshilfe

Pflanze mit Erde in der Händen
Foto: © Maksim Pasko fotolia.com

Was ist Bewährungshilfe?

Bewährungshilfe ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe, in der der Staat die Mitverantwortung für die Wiedereingliederung straffällig gewordener Menschen übernimmt.

Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder den Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen und den Verurteilten während der Dauer der Bewährungszeit oder eines Teils davon einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer unterstellen.   

Ebenso kann infolge einer Gnadenentscheidung eine Strafe zu Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt werden.

Ziel der Bewährungshilfe ist es, die Betroffenen in einer straffreien Lebensführung zu unterstützen und die soziale Integration zu fördern.

Hat der Verurteilte die ihm auferlegten Auflagen und Weisungen erfüllt und keine neuen Straftaten begangen, wird die  (Rest-) Strafe am Ende der Bewährungszeit erlassen.

Das Gericht entscheidet, ob eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt wird. Nach Jugendstrafrecht Verurteilte erhalten grundsätzlich eine Bewährungshelferin bzw. einen Bewährungshelfer.

Die Dauer einer Bewährungsaufsicht beträgt bei nach Strafgesetzbuch Verurteilten mindestens zwei und höchstens fünf Jahre, bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten mindestens ein und höchstens zwei Jahre.

Gesetzliche Grundlagen:

Bei Strafaussetzung zur Bewährung:
§§ 56ff.  StGB und §§ 21ff. JGG

Bei Aussetzung des Strafrestes:
§§ 57ff. StGB und §§ 88, 89 JGG

Aufgaben der Bewährungshilfe:

Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer stehen dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite und überwachen im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung von Auflagen, Weisungen, Anerbieten und Zusagen. Sie berichten dem Gericht über die Lebensführung  der Probandinnen und Probanden sowie die Erfüllung der Auflagen und Weisungen in regelmäßigen Abständen, insbesondere auch dann, wenn sie von neuen Straftaten erfahren.

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer werden auch im Rahmen der Führungsaufsicht tätig.

Führungsaufsichten treten aufgrund richterlicher Anordnung oder Kraft Gesetz ein.

Es handelt sich dabei unter anderem um Probanden, bei denen die Vollstreckung einer Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt wurde, und um Probanden, die aus dem Vollzug einer Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zur Bewährung entlassen wurden. Wurde eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat bzw. von mindestens einem Jahr wegen einer der in § 181b StGB genannten Straftaten vollständig vollstreckt, so tritt mit der Entlassung aus dem Strafvollzug ebenfalls Führungsaufsicht ein, sofern das Gericht nicht den Wegfall dieser Maßregel anordnet.

Die Dauer einer Führungsaufsicht beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.

Gesetzliche Grundlagen:

§ § 68, 68a, 67b, 67c, 67d, 68c, 68e StGB

Aufgaben und Angebote der Bewährungshilfe:

Zu den Aufgaben gehören einerseits Beratung und Betreuung in allen die Resozialisierung betreffenden Fragen und Problemen; andererseits die Überwachung (Kontrolle) der gerichtlich erteilten Auflagen und Weisungen.

Das Hilfsangebot orientiert sich an dem jeweiligen Bedarf der betreuten Person und an dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe" . Angebote sind zum Beispiel:

  • Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen bei persönlichen, finanziellen und rechtlichen Problemen (z.B. Arbeitsamt, Wohnungsamt, Sozialamt, Gerichten etc.)

  • Informationen über und Vermittlung an Beratungsstellen (z.B. Schuldnerberatung, Suchtberatung, Familienberatung, Rechtsberatung, therapeutische Einrichtungen etc.)
Pflanze mit Erde in der Händen
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Was ist Bewährungshilfe?

Bewährungshilfe ist eine Form der ambulanten Straffälligenhilfe, in der der Staat die Mitverantwortung für die Wiedereingliederung straffällig gewordener Menschen übernimmt.

Das Gericht kann die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder den Rest einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen und den Verurteilten während der Dauer der Bewährungszeit oder eines Teils davon einer Bewährungshelferin oder einem Bewährungshelfer unterstellen.   

Ebenso kann infolge einer Gnadenentscheidung eine Strafe zu Bewährung ausgesetzt und eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt werden.

Ziel der Bewährungshilfe ist es, die Betroffenen in einer straffreien Lebensführung zu unterstützen und die soziale Integration zu fördern.

Hat der Verurteilte die ihm auferlegten Auflagen und Weisungen erfüllt und keine neuen Straftaten begangen, wird die  (Rest-) Strafe am Ende der Bewährungszeit erlassen.

Das Gericht entscheidet, ob eine Bewährungshelferin oder ein Bewährungshelfer bestellt wird. Nach Jugendstrafrecht Verurteilte erhalten grundsätzlich eine Bewährungshelferin bzw. einen Bewährungshelfer.

Die Dauer einer Bewährungsaufsicht beträgt bei nach Strafgesetzbuch Verurteilten mindestens zwei und höchstens fünf Jahre, bei nach Jugendstrafrecht Verurteilten mindestens ein und höchstens zwei Jahre.

Gesetzliche Grundlagen:

Bei Strafaussetzung zur Bewährung:
§§ 56ff.  StGB und §§ 21ff. JGG

Bei Aussetzung des Strafrestes:
§§ 57ff. StGB und §§ 88, 89 JGG

Aufgaben der Bewährungshilfe:

Die Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer stehen dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite und überwachen im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung von Auflagen, Weisungen, Anerbieten und Zusagen. Sie berichten dem Gericht über die Lebensführung  der Probandinnen und Probanden sowie die Erfüllung der Auflagen und Weisungen in regelmäßigen Abständen, insbesondere auch dann, wenn sie von neuen Straftaten erfahren.

Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer werden auch im Rahmen der Führungsaufsicht tätig.

Führungsaufsichten treten aufgrund richterlicher Anordnung oder Kraft Gesetz ein.

Es handelt sich dabei unter anderem um Probanden, bei denen die Vollstreckung einer Unterbringung in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Entziehungsanstalt zur Bewährung ausgesetzt wurde, und um Probanden, die aus dem Vollzug einer Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt zur Bewährung entlassen wurden. Wurde eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat bzw. von mindestens einem Jahr wegen einer der in § 181b StGB genannten Straftaten vollständig vollstreckt, so tritt mit der Entlassung aus dem Strafvollzug ebenfalls Führungsaufsicht ein, sofern das Gericht nicht den Wegfall dieser Maßregel anordnet.

Die Dauer einer Führungsaufsicht beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Jahre.

Gesetzliche Grundlagen:

§ § 68, 68a, 67b, 67c, 67d, 68c, 68e StGB

Aufgaben und Angebote der Bewährungshilfe:

Zu den Aufgaben gehören einerseits Beratung und Betreuung in allen die Resozialisierung betreffenden Fragen und Problemen; andererseits die Überwachung (Kontrolle) der gerichtlich erteilten Auflagen und Weisungen.

Das Hilfsangebot orientiert sich an dem jeweiligen Bedarf der betreuten Person und an dem Prinzip „Hilfe zur Selbsthilfe" . Angebote sind zum Beispiel:

  • Beratung, Unterstützung und praktische Hilfen bei persönlichen, finanziellen und rechtlichen Problemen (z.B. Arbeitsamt, Wohnungsamt, Sozialamt, Gerichten etc.)

  • Informationen über und Vermittlung an Beratungsstellen (z.B. Schuldnerberatung, Suchtberatung, Familienberatung, Rechtsberatung, therapeutische Einrichtungen etc.)