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Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe

Zwei Menschen sitzen mit ihren Laptops am tisch und beraten sich
Foto: © pixabay.com

Die Beratung der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger und ihre Vertretung gegenüber Dritten und vor Gericht ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Andere Personen können nur dann rechtsberatend tätig werden, wenn sie nach dem Rechtsberatungsgesetz die Erlaubnis der zuständigen Behörde dazu haben. 

Kann die Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nicht aufbringen, kann sie Beratungshilfe und – wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt – Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Diese staatlichen Hilfen sollen die wirtschaftlich Schwachen und Starken im Bereich des Rechtsschutzes annähernd gleichstellen. 

Was ist Beratungshilfe? 

Bürgerinnen und Bürger können sich von einem Rechtsanwalt eigener Wahl gegen eine Gebühr von 15 Euro beraten lassen, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. 

Beratungshilfe wird vor allem gewährt in Angelegenheiten des

  • Zivilrechts (z.B. Mietsachen, Ehe- und Kindschaftssachen, Verkehrsunfallsachen)
  • Verwaltungsrechts
  • sowie Arbeits- und Sozialrechts

Der Rechtsanwalt, der Sie zunächst beraten hat, kann für Sie auch Briefe schreiben und Sie in anderer Form außergerichtlich vertreten.

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.  

Wer bekommt Beratungshilfe? 

Anspruch auf Beratungshilfe hat, wem im Falle eines Prozesses auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren ist (siehe dazu unten „Wer bekommt Prozesskostenhilfe?“). 

Wie bekommen Sie Beratungshilfe? 

Beratungshilfe können Sie beim Amtsgericht oder einem Rechtsanwalt bekommen:

  • Beim Amtsgericht (Rechtsantragstelle) berät Sie der zuständige Rechtspfleger, soweit Ihrem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, den Hinweis auf andere Möglichkeiten zur Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung genügt werden kann. Anderenfalls erhalten Sie einen Berechtigungsschein, wenn Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe erfüllen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Nehmen Sie deshalb die letzte Verdienstbescheinigung, Ihren Mietvertrag o. Ä. mit zur Rechtsantragstelle. Mit dem Berechtigungsschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens gehen.

  • Sie können auch unmittelbar, ohne zuvor beim Amtsgericht gewesen zu sein, einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dann müssen Sie diesem gegenüber Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen (z.B. durch eine Verdienstbescheinigung) oder durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen. Bei der Ausfüllung des Antragsformulars wird Ihr Rechtsanwalt Sie beraten. 

Was ist Prozesskostenhilfe? 

Die Prozesskostenhilfe will Bürgerinnen und Bürgern, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen. Prozesskostenhilfe bedeutet die volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Prozesskosten.

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung heißt: Sie haben keine Gerichtskosten zu tragen und auch keinen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Wird Ihnen ein Rechtsanwalt beigeordnet, so werden auch dessen Kosten aus der Staatskasse bezahlt. Ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl wird dann beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (z.B. vor den Landgerichten, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof), anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder Ihr Gegner durch einen Anwalt vertreten ist. Auch für von Ihnen benannte Zeugen oder Sachverständige müssen Sie dann keinen Kostenvorschuss leisten. 

Übersteigt das Einkommen bestimmte Beträge, kann das Gericht auch anordnen, dass die Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung gewährt wird. In diesem Fall müssen Sie sich mit vom Gericht festgesetzten monatlichen Raten an den Prozesskosten beteiligen. Die Höhe der Raten ebenso die Anzahl der Raten (maximal 48) ist gesetzlich festgelegt.

In einigen Rechtsangelegenheiten wird die Prozesskostenhilfe lediglich anders bezeichnet, sie lautet zum Beispiel in Familiensachen "Verfahrenskostenhilfe".

Wer bekommt Prozesskostenhilfe? 

Prozesskostenhilfe wird Ihnen auf Antrag von dem Gericht bewilligt, bei dem der Prozess geführt werden soll (Prozessgericht). Das Gesetz sieht auch Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung vor, für dessen Bewilligung jedoch das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zuständig ist. 

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich bei den jeweiligen Rechtsantragstellen der Gerichte gestellt werden. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitsamt den erforderlichen Belegen beizufügen. Näheres zur Antragsstellung erfahren Sie auf den Serviceseiten der Gerichte des Landes Brandenburg.

Das Gericht prüft den Antrag, ob nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden können. Wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, angemessenen Miet- und Heizkosten, Versicherungsbeiträgen, einem Freibetrag für Erwerbstätige und unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen usw. nicht mehr als ein bestimmter monatlicher Betrag zum Leben bleibt, dem kann Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt werden. Dieser Betrag, der nach Abzug der genannten regelmäßigen Belastungen nicht angetastet werden soll, wird jährlich angepasst.

Das Bundesministerium der Justiz hat mit der „Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 – PKHB 2024“ vom 22. Dezember 2023im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Nr. 56, S. 2843) die Freibeträge bekannt gemacht, die ab dem 1. Januar 2024 bei der Prüfung der Bedürftigkeit von Antragstellern zu berücksichtigen sind:

 

Freibetrag Bund

Freibetrag in den Landkreisen Fürstenfeldbruck

Freibetrag im Landkreis München

Freibetrag in der Landeshauptstadt München

Freibetrag im Landkreis Starnberg

Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung)

282 Euro 295 Euro 290 Euro 296 Euro 297 Euro

Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 

619 Euro

649 Euro

637 Euro

650 Euro

652 Euro

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 3) 

496 Euro

520 Euro

510 Euro

519 Euro

523 Euro

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 4)

518 Euro

540 Euro

534 Euro

541 Euro

543 Euro

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 5) 

429 Euro

443 Euro

441 Euro

446 Euro

446 Euro

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 6) 

393 Euro

408 Euro

404 Euro

407 Euro

409 Euro

 

Bei der Entscheidung, ob nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, sind grundsätzlich die „Freibeträge Bund“ zugrunde zu legen.

Davon abweichend höhere Freibeträge können ausschließlich für diejenigen Prozessparteien oder Verfahrensbeteiligte angenommen werden, die in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg, München oder der Landeshauptstadt München wohnhaft bzw. ansässig sind. In diesem Fall gelten die besonders ausgewiesenen Freibeträge.

Die Freibeträge für die vergangenen Jahre können unter der Adresse www.bundesgesetzblatt.de abgerufen werden.

Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden, auch dann, wenn Sie verklagt werden oder das Verfahren bereits anhängig ist.

Wichtiger Hinweis:

Prozesskostenhilfe umfasst nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltsgebühren des Gegners auch dann bezahlen, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Das Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang bestehen!

Zwei Menschen sitzen mit ihren Laptops am tisch und beraten sich
Foto: © pixabay.com

Die Beratung der rechtsuchenden Bürgerinnen und Bürger und ihre Vertretung gegenüber Dritten und vor Gericht ist den Rechtsanwälten vorbehalten. Andere Personen können nur dann rechtsberatend tätig werden, wenn sie nach dem Rechtsberatungsgesetz die Erlaubnis der zuständigen Behörde dazu haben. 

Kann die Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nicht aufbringen, kann sie Beratungshilfe und – wenn es zu einem Gerichtsverfahren kommt – Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen. Diese staatlichen Hilfen sollen die wirtschaftlich Schwachen und Starken im Bereich des Rechtsschutzes annähernd gleichstellen. 

Was ist Beratungshilfe? 

Bürgerinnen und Bürger können sich von einem Rechtsanwalt eigener Wahl gegen eine Gebühr von 15 Euro beraten lassen, wenn ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. 

Beratungshilfe wird vor allem gewährt in Angelegenheiten des

  • Zivilrechts (z.B. Mietsachen, Ehe- und Kindschaftssachen, Verkehrsunfallsachen)
  • Verwaltungsrechts
  • sowie Arbeits- und Sozialrechts

Der Rechtsanwalt, der Sie zunächst beraten hat, kann für Sie auch Briefe schreiben und Sie in anderer Form außergerichtlich vertreten.

In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.  

Wer bekommt Beratungshilfe? 

Anspruch auf Beratungshilfe hat, wem im Falle eines Prozesses auf Grund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu gewähren ist (siehe dazu unten „Wer bekommt Prozesskostenhilfe?“). 

Wie bekommen Sie Beratungshilfe? 

Beratungshilfe können Sie beim Amtsgericht oder einem Rechtsanwalt bekommen:

  • Beim Amtsgericht (Rechtsantragstelle) berät Sie der zuständige Rechtspfleger, soweit Ihrem Anliegen durch eine sofortige Auskunft, den Hinweis auf andere Möglichkeiten zur Hilfe oder die Aufnahme eines Antrages oder einer Erklärung genügt werden kann. Anderenfalls erhalten Sie einen Berechtigungsschein, wenn Sie die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe erfüllen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen. Nehmen Sie deshalb die letzte Verdienstbescheinigung, Ihren Mietvertrag o. Ä. mit zur Rechtsantragstelle. Mit dem Berechtigungsschein können Sie dann zu einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl und Ihres Vertrauens gehen.

  • Sie können auch unmittelbar, ohne zuvor beim Amtsgericht gewesen zu sein, einen Rechtsanwalt aufsuchen. Dann müssen Sie diesem gegenüber Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen (z.B. durch eine Verdienstbescheinigung) oder durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft machen. Bei der Ausfüllung des Antragsformulars wird Ihr Rechtsanwalt Sie beraten. 

Was ist Prozesskostenhilfe? 

Die Prozesskostenhilfe will Bürgerinnen und Bürgern, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, die Prozessführung ermöglichen. Prozesskostenhilfe bedeutet die volle oder teilweise Befreiung einer Partei von den Prozesskosten.

Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung heißt: Sie haben keine Gerichtskosten zu tragen und auch keinen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen. Wird Ihnen ein Rechtsanwalt beigeordnet, so werden auch dessen Kosten aus der Staatskasse bezahlt. Ein Rechtsanwalt Ihrer Wahl wird dann beigeordnet, wenn eine Vertretung durch Rechtsanwälte vorgeschrieben ist (z.B. vor den Landgerichten, dem Oberlandesgericht und dem Bundesgerichtshof), anwaltliche Vertretung erforderlich erscheint oder Ihr Gegner durch einen Anwalt vertreten ist. Auch für von Ihnen benannte Zeugen oder Sachverständige müssen Sie dann keinen Kostenvorschuss leisten. 

Übersteigt das Einkommen bestimmte Beträge, kann das Gericht auch anordnen, dass die Prozesskostenhilfe nur mit Ratenzahlung gewährt wird. In diesem Fall müssen Sie sich mit vom Gericht festgesetzten monatlichen Raten an den Prozesskosten beteiligen. Die Höhe der Raten ebenso die Anzahl der Raten (maximal 48) ist gesetzlich festgelegt.

In einigen Rechtsangelegenheiten wird die Prozesskostenhilfe lediglich anders bezeichnet, sie lautet zum Beispiel in Familiensachen "Verfahrenskostenhilfe".

Wer bekommt Prozesskostenhilfe? 

Prozesskostenhilfe wird Ihnen auf Antrag von dem Gericht bewilligt, bei dem der Prozess geführt werden soll (Prozessgericht). Das Gesetz sieht auch Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung vor, für dessen Bewilligung jedoch das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht) zuständig ist. 

Der Antrag kann schriftlich oder mündlich bei den jeweiligen Rechtsantragstellen der Gerichte gestellt werden. Dem Antrag ist eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mitsamt den erforderlichen Belegen beizufügen. Näheres zur Antragsstellung erfahren Sie auf den Serviceseiten der Gerichte des Landes Brandenburg.

Das Gericht prüft den Antrag, ob nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufgebracht werden können. Wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, angemessenen Miet- und Heizkosten, Versicherungsbeiträgen, einem Freibetrag für Erwerbstätige und unter Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen usw. nicht mehr als ein bestimmter monatlicher Betrag zum Leben bleibt, dem kann Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung gewährt werden. Dieser Betrag, der nach Abzug der genannten regelmäßigen Belastungen nicht angetastet werden soll, wird jährlich angepasst.

Das Bundesministerium der Justiz hat mit der „Prozesskostenhilfebekanntmachung 2024 – PKHB 2024“ vom 22. Dezember 2023im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, Nr. 56, S. 2843) die Freibeträge bekannt gemacht, die ab dem 1. Januar 2024 bei der Prüfung der Bedürftigkeit von Antragstellern zu berücksichtigen sind:

 

Freibetrag Bund

Freibetrag in den Landkreisen Fürstenfeldbruck

Freibetrag im Landkreis München

Freibetrag in der Landeshauptstadt München

Freibetrag im Landkreis Starnberg

Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b der Zivilprozessordnung)

282 Euro 295 Euro 290 Euro 296 Euro 297 Euro

Partei, Ehegatte oder Lebenspartner (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a der Zivilprozessordnung) 

619 Euro

649 Euro

637 Euro

650 Euro

652 Euro

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Erwachsene (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 3) 

496 Euro

520 Euro

510 Euro

519 Euro

523 Euro

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 4)

518 Euro

540 Euro

534 Euro

541 Euro

543 Euro

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 5) 

429 Euro

443 Euro

441 Euro

446 Euro

446 Euro

Freibetrag für unterhaltsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (§ 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b der Zivilprozessordnung Regelbedarfsstufe 6) 

393 Euro

408 Euro

404 Euro

407 Euro

409 Euro

 

Bei der Entscheidung, ob nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, sind grundsätzlich die „Freibeträge Bund“ zugrunde zu legen.

Davon abweichend höhere Freibeträge können ausschließlich für diejenigen Prozessparteien oder Verfahrensbeteiligte angenommen werden, die in den Landkreisen Fürstenfeldbruck und Starnberg, München oder der Landeshauptstadt München wohnhaft bzw. ansässig sind. In diesem Fall gelten die besonders ausgewiesenen Freibeträge.

Die Freibeträge für die vergangenen Jahre können unter der Adresse www.bundesgesetzblatt.de abgerufen werden.

Prozesskostenhilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens beantragt werden, auch dann, wenn Sie verklagt werden oder das Verfahren bereits anhängig ist.

Wichtiger Hinweis:

Prozesskostenhilfe umfasst nur die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltsgebühren. Verlieren Sie den Prozess, müssen Sie die Anwaltsgebühren des Gegners auch dann bezahlen, wenn Ihnen Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Das Prozessrisiko bleibt deshalb in diesem Umfang bestehen!