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Informationen

Zwei Flipcharts auf dennen  Informationen stehen
Foto: © pixaby.com

Hier finden Sie Hinweise für die Zeit vor und während der Inhaftierung und die Besonderheiten, die Sie in diesem Zusammenhang beachten müssen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich am besten direkt an die jeweilige Anstalt.


Verurteilte, denen eine Haftstrafe bevorsteht

In Brandenburg ist grundsätzlich in allen vier Justizvollzugsanstalten eine sogenannte Selbststellung möglich. Das bedeutet, dass Personen, die zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurden, sich zu einem festgesetzten Termin in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt einfinden, um ihre Haftstrafe anzutreten.

Zwei Flipcharts auf dennen  Informationen stehen
Foto: © pixaby.com

Hier finden Sie Hinweise für die Zeit vor und während der Inhaftierung und die Besonderheiten, die Sie in diesem Zusammenhang beachten müssen. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich am besten direkt an die jeweilige Anstalt.


Verurteilte, denen eine Haftstrafe bevorsteht

In Brandenburg ist grundsätzlich in allen vier Justizvollzugsanstalten eine sogenannte Selbststellung möglich. Das bedeutet, dass Personen, die zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wurden, sich zu einem festgesetzten Termin in einer bestimmten Justizvollzugsanstalt einfinden, um ihre Haftstrafe anzutreten.

Hinweise für Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen

Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe wird dann angedroht, wenn eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wird. Der Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe kann noch abgewendet werden, wenn die Geldstrafe rechtzeitig bezahlt wird.
Können Sie die Geldstrafe nicht bezahlen, so haben Sie die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Ratenzahlung oder gemeinnützige Arbeit zu stellen. Unterstützung bei der Antragstellung und der Suche nach einer Beschäftigungsstelle sowie weitere Beratung erhalten Sie bei den Sozialen Diensten der Justiz und durch die freien Träger des Netzwerkes „Haftvermeidung durch soziale Integration“ (HSI). Im Landgerichtsbezirk Cottbus ist dies die BQS GmbH Döbern, im Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder) der Uckermärkische Bildungsverbund gGmbH, in den Landgerichtsbezirk Neuruppin und Potsdam der CJD Berlin-Brandenburg.

Aber auch nach Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe besteht noch die Möglichkeit, dass Sie oder Dritte die Geldstrafe bezahlen. Bitte erkundigen Sie sich in diesem Fall bei der Justizvollzugsanstalt nach der Höhe des erforderlichen Betrages. Bei Bareinzahlungen erfragen Sie bitte zuvor die Öffnungszeiten der Zahlstelle der Anstalt. Weiter kann die Ersatzfreiheitstrafe durch Ableisten von gemeinnütziger Arbeit innerhalb der JVA verkürzt werden.


Jugendliche, die zu Jugendarrest verurteilt wurden

Informationen hierzu finden sich unter Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg.


Angehörige von Inhaftierten

Eine Angehörige oder ein Angehöriger von Ihnen ist in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht? Dann ist der Kontakt zu Ihrer oder Ihrem Angehörigen eingeschränkt, aber möglich! Sobald eine Angehörige oder ein Angehöriger von Ihnen in einer brandenburgischen Justizvollzugsanstalt untergebracht ist, gibt es Besonderheiten, die Sie beachten sollten. Der Kontakt zu Ihrer oder Ihrem Angehörigen unterliegt den Bestimmungen des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes und den jeweiligen Anstaltsregeln.

Besuch

Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt im Vollzug der Freiheitsstrafe und der Untersuchungshaft mindestens vier, im Vollzug der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen mindestens sechs Stunden im Monat. Für einen Besuch ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Weitere Informationen finden Sie in den Infoblättern für Besuche unter den jeweiligen Anstalten.

Auf Grund der andauernden Infektionsgefahr mit dem Corona-Erreger SARS-CoV-2 gelten besondere Bedingungen für die Besuche von Inhaftierten. Aktualisierte Informationen dazu finden Sie hier.

Aufenthalt in der Anstalt

Besucherinnen und Besucher dürfen den Gefangenen keine Gegenstände und kein Geld übergeben. Umgekehrt dürfen sie auch keine Gegenstände und kein Geld von den Gefangenen annehmen. Wird diese Regel missachtet, so ist mit einem sofortigen Abbruch des Besuchs zu rechnen. Gegebenenfalls wird ein dauerhaftes Besuchsverbot erteilt. Sind Sie unsicher, ob ein bestimmtes Verhalten verboten oder erlaubt ist, erkundigen Sie sich bitte vorher bei dem Vollzugspersonal. Die Bediensteten beantworten gern Ihre Fragen! 

Telefonate

Mobiltelefone sind innerhalb der Justizvollzugsanstalt nicht erlaubt. Telefonate können nur von den in der Justizvollzugsanstalt fest installierten Telefonen geführt werden. Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Diese werden nur ausnahmsweise und nach vorheriger Ankündigung überwacht.

Briefe

Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben zu versenden und zu empfangen. Bitte beachten Sie, dass der Briefumschlag nur Ihren Brief und keine weiteren unerlaubten Einlagen (z.B. Geldscheine) enthalten darf. Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Bargeld

Gefangene dürfen innerhalb der Justizvollzugsanstalt kein Bargeld besitzen. Stattdessen wird für Gefangene ein eigenes Konto bei der Justizvollzugsanstalt angelegt. Von dem Guthaben auf diesem persönlichen Konto können Gefangene z.B. ihren Einkauf bezahlen. Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld von Dritten gezahlt werden. Die Zusendung von Bargeld in Briefen oder Paketen ist nicht zulässig.

Bei Überweisungen sind als Verwendungszweck der Name, der Vorname sowie möglichst das Geburtsdatum und die Buchnummer des Gefangenen anzugeben. Darüber hinaus ist der bestimmte Zweck der Verwendung anzugeben. Angaben zur Bankverbindung finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Anstalt.

Hinweise für Personen, die eine Ersatzfreiheitsstrafe antreten müssen

Die Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe wird dann angedroht, wenn eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlt wird. Der Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe kann noch abgewendet werden, wenn die Geldstrafe rechtzeitig bezahlt wird.
Können Sie die Geldstrafe nicht bezahlen, so haben Sie die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Ratenzahlung oder gemeinnützige Arbeit zu stellen. Unterstützung bei der Antragstellung und der Suche nach einer Beschäftigungsstelle sowie weitere Beratung erhalten Sie bei den Sozialen Diensten der Justiz und durch die freien Träger des Netzwerkes „Haftvermeidung durch soziale Integration“ (HSI). Im Landgerichtsbezirk Cottbus ist dies die BQS GmbH Döbern, im Landgerichtsbezirk Frankfurt (Oder) der Uckermärkische Bildungsverbund gGmbH, in den Landgerichtsbezirk Neuruppin und Potsdam der CJD Berlin-Brandenburg.

Aber auch nach Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe besteht noch die Möglichkeit, dass Sie oder Dritte die Geldstrafe bezahlen. Bitte erkundigen Sie sich in diesem Fall bei der Justizvollzugsanstalt nach der Höhe des erforderlichen Betrages. Bei Bareinzahlungen erfragen Sie bitte zuvor die Öffnungszeiten der Zahlstelle der Anstalt. Weiter kann die Ersatzfreiheitstrafe durch Ableisten von gemeinnütziger Arbeit innerhalb der JVA verkürzt werden.


Jugendliche, die zu Jugendarrest verurteilt wurden

Informationen hierzu finden sich unter Jugendarrestanstalt Berlin-Brandenburg.


Angehörige von Inhaftierten

Eine Angehörige oder ein Angehöriger von Ihnen ist in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht? Dann ist der Kontakt zu Ihrer oder Ihrem Angehörigen eingeschränkt, aber möglich! Sobald eine Angehörige oder ein Angehöriger von Ihnen in einer brandenburgischen Justizvollzugsanstalt untergebracht ist, gibt es Besonderheiten, die Sie beachten sollten. Der Kontakt zu Ihrer oder Ihrem Angehörigen unterliegt den Bestimmungen des Brandenburgischen Justizvollzugsgesetzes und den jeweiligen Anstaltsregeln.

Besuch

Die Gefangenen dürfen regelmäßig Besuch empfangen. Die Gesamtdauer beträgt im Vollzug der Freiheitsstrafe und der Untersuchungshaft mindestens vier, im Vollzug der Jugendstrafe und der Untersuchungshaft an jungen Untersuchungsgefangenen mindestens sechs Stunden im Monat. Für einen Besuch ist eine Terminvereinbarung erforderlich. Weitere Informationen finden Sie in den Infoblättern für Besuche unter den jeweiligen Anstalten.

Auf Grund der andauernden Infektionsgefahr mit dem Corona-Erreger SARS-CoV-2 gelten besondere Bedingungen für die Besuche von Inhaftierten. Aktualisierte Informationen dazu finden Sie hier.

Aufenthalt in der Anstalt

Besucherinnen und Besucher dürfen den Gefangenen keine Gegenstände und kein Geld übergeben. Umgekehrt dürfen sie auch keine Gegenstände und kein Geld von den Gefangenen annehmen. Wird diese Regel missachtet, so ist mit einem sofortigen Abbruch des Besuchs zu rechnen. Gegebenenfalls wird ein dauerhaftes Besuchsverbot erteilt. Sind Sie unsicher, ob ein bestimmtes Verhalten verboten oder erlaubt ist, erkundigen Sie sich bitte vorher bei dem Vollzugspersonal. Die Bediensteten beantworten gern Ihre Fragen! 

Telefonate

Mobiltelefone sind innerhalb der Justizvollzugsanstalt nicht erlaubt. Telefonate können nur von den in der Justizvollzugsanstalt fest installierten Telefonen geführt werden. Den Gefangenen kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. Diese werden nur ausnahmsweise und nach vorheriger Ankündigung überwacht.

Briefe

Die Gefangenen haben das Recht, Schreiben zu versenden und zu empfangen. Bitte beachten Sie, dass der Briefumschlag nur Ihren Brief und keine weiteren unerlaubten Einlagen (z.B. Geldscheine) enthalten darf. Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Gefangenen. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Bargeld

Gefangene dürfen innerhalb der Justizvollzugsanstalt kein Bargeld besitzen. Stattdessen wird für Gefangene ein eigenes Konto bei der Justizvollzugsanstalt angelegt. Von dem Guthaben auf diesem persönlichen Konto können Gefangene z.B. ihren Einkauf bezahlen. Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich Lockerungen, kann zweckgebunden Geld von Dritten gezahlt werden. Die Zusendung von Bargeld in Briefen oder Paketen ist nicht zulässig.

Bei Überweisungen sind als Verwendungszweck der Name, der Vorname sowie möglichst das Geburtsdatum und die Buchnummer des Gefangenen anzugeben. Darüber hinaus ist der bestimmte Zweck der Verwendung anzugeben. Angaben zur Bankverbindung finden Sie auf den Internetseiten der jeweiligen Anstalt.