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Junge Frau schaut auf ein Touchpad
Foto: © pixabay.com
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  • Stellung und Funktion im Strafverfahren

    Das Strafverfahren untergliedert sich in mehrere Abschnitte, innerhalb derer die Staatsanwaltschaft jeweils unterschiedliche Aufgaben wahrnimmt.

    Anfangsverdacht

    Sobald die Staatsanwaltschaft von einer möglichen Straftat Kenntnis erlangt, prüft sie, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, der sogenannte Anfangsverdacht, für eine verfolgbare Straftat vorliegen und damit Anlass besteht, förmliche Ermittlungen einzuleiten.

    Ermittlungsverfahren

    Sind Ermittlungen aufgenommen worden, hat die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ im sogenannten Vor- oder Ermittlungsverfahren zunächst die Aufgabe, den Sachverhalt mit den ihr zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln (z.B. Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen, Durchsuchungen, Sicherstellung von Beweismitteln, Beauftragung von Sachverständigen) umfassend zu erforschen.

    Dabei ist sie von Gesetz wegen gehalten, neben den belastenden Tatsachen auch die zu Gunsten einer oder eines Beschuldigten sprechenden Umstände zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft ist also – wie auch in den weiteren Phasen des Strafverfahrens – trotz ihrer Funktion als Ermittlungs- und Anklagebehörde zu größtmöglicher Objektivität verpflichtet.

    Ermittlungspersonen

    Da Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die umfangreichen Ermittlungsaufgaben nicht allein vornehmen können, stehen ihnen Polizeibeamtinnen und -beamte, aber auch Beamtinnen und Beamte anderer Behörden zur Seite. Diese sind als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft – früher als „Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“ bezeichnet – gesetzlich verpflichtet, dem Ersuchen im Auftrag der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten.

    Die den Weisungen der Staatsanwaltschaft unterworfenen Ermittlungspersonen haben ihrerseits im Ermittlungsverfahren besondere exekutive Befugnisse, von denen sie Gebrauch machen dürfen, wenn eine Staatsanwältin oder ein Staatswanwalt nicht zeitnah erreichbar ist - beispielsweise bei der Anordnung einer Blutentnahme zwecks Untersuchung auf den Blutalkoholgehalt bei Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt.

    Richtervorbehalt

    Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen - z.B. die Anordnung einer Durchsuchung oder einer Telefonüberwachung - stehen grundsätzlich unter Richtervorbehalt. Sie dürfen also nur durch eine Ermittlungsrichterin oder einen Ermittlungsrichter angeordnet werden. Hiervon gibt es lediglich bei Nichterreichbarkeit der Richterin oder des Richters gewisse Ausnahmen. Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt hingegen immer eine richterliche Entscheidung voraus, wohingegen die möglicherweise vorangehende vorläufige Festnahme durch Beamte der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann. Deren Dauer darf nicht länger als bis zum Ablauf des Tages nach dem Ergreifen des Verdächtigen dauern.

    Abschluss der Ermittlungen

    Bei Abschluss der Ermittlungen entschließt die Staatsanwaltschaft, ob sie gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten die öffentliche Klage erhebt oder das Verfahren einstellt. Letzteres ist dann der Fall, wenn sich herausstellt, dass die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichend wären oder der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat.

    Wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, hat die oder der Verletzte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Entschließung im Klageerzwingungsverfahren herbeizuführen.

    Im Übrigen kann grundsätzlich jeder, der eine Entschließung der Staatsanwaltschaft für unrichtig hält, mittels einer sachlichen Dienstaufsichtsbeschwerde nochmals eine Prüfung durch die Staatsanwaltschaft selbst oder die ihr vorgesetzte Behörde veranlassen.

    Anklageerhebung

    Auf die im Legalitätsprinzip begründete grundsätzliche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen zu führen, folgt zwangsläufig auch die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ausnahmen hiervon gibt es lediglich  im Bereich der Privatklagedelikte, bei denen es sich in der Regel um geringfügige Vergehen handelt, die die oder der Verletzte auch ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft eigeninitiativ strafrechtlich weiter verfolgen kann.

    Abgesehen von den in der Praxis seltenen Fällen der Privatklage hat die Staatsanwaltschaft aber ein Anklagemonopol, das sich mit dem Sprichwort „Wo kein Kläger, da kein Richter“ passend umschreiben lässt. Soweit also nicht eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit – möglicherweise auch nach Erteilung einer Auflage an den Beschuldigten zwecks Beseitigung des öffentlichen Interesses an der weiteren Strafverfolgung – in Betracht kommt, erhebt die Staatsanwaltschaft die „öffentliche Klage“.

    Die Erhebung der öffentlichen Klage setzt immer eine prognostizierbare überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten voraus. Besteht dieser hinreichende Tatverdacht, so kann die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen. Insbesondere in Brandenburg wird von den Staatsanwaltschaften auch oft von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei einfacher gelagerten Sachverhalten (zum Beispiel Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr oder Ladendiebstählen) ein beschleunigtes Verfahren zu beantragen, bei dem innerhalb kurzer Zeit eine Hauptverhandlung mit vereinfachter Beweisaufnahme stattfindet.

    Zwischenverfahren

    Nach Erhebung der öffentlichen Klage beginnt das Zwischenverfahren, in dessen Rahmen das Gericht eine Prüfung des gegen die oder den Beschuldigten erhobenen Vorwurfs anhand der Akten und der Anklageschrift vornimmt. Das Gericht hat dabei die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft um ergänzende Ermittlungen zu bitten, wenn es diese für erforderlich erachtet.

    Hauptverfahren

    Hält das Gericht im Ergebnis dieser Vorprüfung die Anklageerhebung für begründet, eröffnet es das Hauptverfahren, in dessen weiterem Verlauf auch die mündliche Verhandlung stattfindet. In dieser kommt dem Staatsanwalt die wohl bekannteste Rolle als „Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft“ zu, der zunächst die Anklageschrift verliest, die Angeklagte oder den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige befragt, Beweisanträge stellt und am Ende seinen Schlussvortrag, das Plädoyer, hält.

    Urteilsspruch

    An den Urteilsspruch in der ersten Instanz können sich Rechtsmittelinstanzen anschließen, zum Beispiel wenn die oder der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft Berufung oder Revision einlegen. Dabei kann die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Pflicht zur Objektivität auch ein Rechtsmittel zu Gunsten eines Angeklagten anbringen, wenn sie beispielsweise eine vom Gericht verhängte Strafe für zu hoch erachtet.

    Strafvollstreckung

    Schließlich ist die Staatsanwaltschaft nach einer Verurteilung die für die Strafvollstreckung zuständige Behörde. Durch die Staatsanwaltschaft werden etwa Geldstrafen eingezogen und bei unbegründetem Ausbleiben von Zahlungen auch Ersatzfreiheitsstrafen angeordnet. Ebenso überwacht die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und hat beispielsweise beim Widerruf von Bewährungen im Falle des Bewährungsversagens oder bei der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Teilverbüßung einer Freiheitsstrafe („vorzeitige Entlassung“) ein eigenes Antragsrecht.

    Bei der Wahrnehmung der ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist die Staatsanwaltschaft ein gegenüber dem Gericht selbstständiges und gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege. Anders als Richterinnen und Richter, die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit genießen, haben Staatsanwältinnen und Staatsanwälte jedoch keine unbedingte Entscheidungsfreiheit, sondern sind grundsätzlich weisungsgebunden. Innerhalb ihrer Behörde haben sie Vorgesetzte, nämlich die Abteilungsleiter, die in der Regel Oberstaatsanwälte/-innen sind, und den Leitenden Oberstaatsanwalt als Behördenleiter. Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften untersteht weiterhin der Dienst- und Fachaufsicht durch die ihr vorgesetzten Behörden.

    Das Strafverfahren untergliedert sich in mehrere Abschnitte, innerhalb derer die Staatsanwaltschaft jeweils unterschiedliche Aufgaben wahrnimmt.

    Anfangsverdacht

    Sobald die Staatsanwaltschaft von einer möglichen Straftat Kenntnis erlangt, prüft sie, ob zureichende tatsächliche Anhaltspunkte, der sogenannte Anfangsverdacht, für eine verfolgbare Straftat vorliegen und damit Anlass besteht, förmliche Ermittlungen einzuleiten.

    Ermittlungsverfahren

    Sind Ermittlungen aufgenommen worden, hat die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ im sogenannten Vor- oder Ermittlungsverfahren zunächst die Aufgabe, den Sachverhalt mit den ihr zur Verfügung stehenden strafprozessualen Mitteln (z.B. Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen, Durchsuchungen, Sicherstellung von Beweismitteln, Beauftragung von Sachverständigen) umfassend zu erforschen.

    Dabei ist sie von Gesetz wegen gehalten, neben den belastenden Tatsachen auch die zu Gunsten einer oder eines Beschuldigten sprechenden Umstände zu ermitteln. Die Staatsanwaltschaft ist also – wie auch in den weiteren Phasen des Strafverfahrens – trotz ihrer Funktion als Ermittlungs- und Anklagebehörde zu größtmöglicher Objektivität verpflichtet.

    Ermittlungspersonen

    Da Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die umfangreichen Ermittlungsaufgaben nicht allein vornehmen können, stehen ihnen Polizeibeamtinnen und -beamte, aber auch Beamtinnen und Beamte anderer Behörden zur Seite. Diese sind als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft – früher als „Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft“ bezeichnet – gesetzlich verpflichtet, dem Ersuchen im Auftrag der Staatsanwaltschaft Folge zu leisten.

    Die den Weisungen der Staatsanwaltschaft unterworfenen Ermittlungspersonen haben ihrerseits im Ermittlungsverfahren besondere exekutive Befugnisse, von denen sie Gebrauch machen dürfen, wenn eine Staatsanwältin oder ein Staatswanwalt nicht zeitnah erreichbar ist - beispielsweise bei der Anordnung einer Blutentnahme zwecks Untersuchung auf den Blutalkoholgehalt bei Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt.

    Richtervorbehalt

    Bestimmte Ermittlungsmaßnahmen - z.B. die Anordnung einer Durchsuchung oder einer Telefonüberwachung - stehen grundsätzlich unter Richtervorbehalt. Sie dürfen also nur durch eine Ermittlungsrichterin oder einen Ermittlungsrichter angeordnet werden. Hiervon gibt es lediglich bei Nichterreichbarkeit der Richterin oder des Richters gewisse Ausnahmen. Die Anordnung von Untersuchungshaft setzt hingegen immer eine richterliche Entscheidung voraus, wohingegen die möglicherweise vorangehende vorläufige Festnahme durch Beamte der Polizei oder der Staatsanwaltschaft angeordnet werden kann. Deren Dauer darf nicht länger als bis zum Ablauf des Tages nach dem Ergreifen des Verdächtigen dauern.

    Abschluss der Ermittlungen

    Bei Abschluss der Ermittlungen entschließt die Staatsanwaltschaft, ob sie gegen die Beschuldigte oder den Beschuldigten die öffentliche Klage erhebt oder das Verfahren einstellt. Letzteres ist dann der Fall, wenn sich herausstellt, dass die Beweise für eine Verurteilung nicht ausreichend wären oder der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat.

    Wird das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, hat die oder der Verletzte unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine gerichtliche Überprüfung der staatsanwaltschaftlichen Entschließung im Klageerzwingungsverfahren herbeizuführen.

    Im Übrigen kann grundsätzlich jeder, der eine Entschließung der Staatsanwaltschaft für unrichtig hält, mittels einer sachlichen Dienstaufsichtsbeschwerde nochmals eine Prüfung durch die Staatsanwaltschaft selbst oder die ihr vorgesetzte Behörde veranlassen.

    Anklageerhebung

    Auf die im Legalitätsprinzip begründete grundsätzliche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, Ermittlungen zu führen, folgt zwangsläufig auch die Pflicht der Staatsanwaltschaft zur Anklageerhebung, soweit die Voraussetzungen dafür gegeben sind. Ausnahmen hiervon gibt es lediglich  im Bereich der Privatklagedelikte, bei denen es sich in der Regel um geringfügige Vergehen handelt, die die oder der Verletzte auch ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft eigeninitiativ strafrechtlich weiter verfolgen kann.

    Abgesehen von den in der Praxis seltenen Fällen der Privatklage hat die Staatsanwaltschaft aber ein Anklagemonopol, das sich mit dem Sprichwort „Wo kein Kläger, da kein Richter“ passend umschreiben lässt. Soweit also nicht eine Verfahrenseinstellung mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen Geringfügigkeit – möglicherweise auch nach Erteilung einer Auflage an den Beschuldigten zwecks Beseitigung des öffentlichen Interesses an der weiteren Strafverfolgung – in Betracht kommt, erhebt die Staatsanwaltschaft die „öffentliche Klage“.

    Die Erhebung der öffentlichen Klage setzt immer eine prognostizierbare überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Beschuldigten voraus. Besteht dieser hinreichende Tatverdacht, so kann die Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Gericht Anklage erheben oder einen Strafbefehl beantragen. Insbesondere in Brandenburg wird von den Staatsanwaltschaften auch oft von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, bei einfacher gelagerten Sachverhalten (zum Beispiel Trunkenheitsfahrten im Straßenverkehr oder Ladendiebstählen) ein beschleunigtes Verfahren zu beantragen, bei dem innerhalb kurzer Zeit eine Hauptverhandlung mit vereinfachter Beweisaufnahme stattfindet.

    Zwischenverfahren

    Nach Erhebung der öffentlichen Klage beginnt das Zwischenverfahren, in dessen Rahmen das Gericht eine Prüfung des gegen die oder den Beschuldigten erhobenen Vorwurfs anhand der Akten und der Anklageschrift vornimmt. Das Gericht hat dabei die Möglichkeit, die Staatsanwaltschaft um ergänzende Ermittlungen zu bitten, wenn es diese für erforderlich erachtet.

    Hauptverfahren

    Hält das Gericht im Ergebnis dieser Vorprüfung die Anklageerhebung für begründet, eröffnet es das Hauptverfahren, in dessen weiterem Verlauf auch die mündliche Verhandlung stattfindet. In dieser kommt dem Staatsanwalt die wohl bekannteste Rolle als „Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft“ zu, der zunächst die Anklageschrift verliest, die Angeklagte oder den Angeklagten, Zeugen und Sachverständige befragt, Beweisanträge stellt und am Ende seinen Schlussvortrag, das Plädoyer, hält.

    Urteilsspruch

    An den Urteilsspruch in der ersten Instanz können sich Rechtsmittelinstanzen anschließen, zum Beispiel wenn die oder der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft Berufung oder Revision einlegen. Dabei kann die Staatsanwaltschaft aufgrund ihrer Pflicht zur Objektivität auch ein Rechtsmittel zu Gunsten eines Angeklagten anbringen, wenn sie beispielsweise eine vom Gericht verhängte Strafe für zu hoch erachtet.

    Strafvollstreckung

    Schließlich ist die Staatsanwaltschaft nach einer Verurteilung die für die Strafvollstreckung zuständige Behörde. Durch die Staatsanwaltschaft werden etwa Geldstrafen eingezogen und bei unbegründetem Ausbleiben von Zahlungen auch Ersatzfreiheitsstrafen angeordnet. Ebenso überwacht die Staatsanwaltschaft die Vollstreckung von Freiheitsstrafen und hat beispielsweise beim Widerruf von Bewährungen im Falle des Bewährungsversagens oder bei der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Teilverbüßung einer Freiheitsstrafe („vorzeitige Entlassung“) ein eigenes Antragsrecht.

    Bei der Wahrnehmung der ihr nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben ist die Staatsanwaltschaft ein gegenüber dem Gericht selbstständiges und gleichgeordnetes Organ der Strafrechtspflege. Anders als Richterinnen und Richter, die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit genießen, haben Staatsanwältinnen und Staatsanwälte jedoch keine unbedingte Entscheidungsfreiheit, sondern sind grundsätzlich weisungsgebunden. Innerhalb ihrer Behörde haben sie Vorgesetzte, nämlich die Abteilungsleiter, die in der Regel Oberstaatsanwälte/-innen sind, und den Leitenden Oberstaatsanwalt als Behördenleiter. Die Tätigkeit der Staatsanwaltschaften untersteht weiterhin der Dienst- und Fachaufsicht durch die ihr vorgesetzten Behörden.

  • Entstehungsgeschichte der Staatsanwaltschaften in Deutschland

    Um die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts brachten die in der Französischen Revolution begründeten und auch nach Deutschland getragenen Ideen der Aufklärungszeit moderne, uns heute selbstverständlich erscheinende Vorstellungen für das Strafverfahrensrecht mit sich. Bis dahin herrschte noch ein vom mittelalterlichen Inquisitionsprozess geprägtes Strafverfahren mit uns heute ebenso simpel wie ungerecht anmutenden Beweisregeln vor; bei fehlendem Geständnis diente Folter – in Preußen allerdings nur bis zu deren Abschaffung durch Friedrich den Großen im Jahr 1740 – als Mittel zur Wahrheitsfindung, und die Aussage zweier Zeugen reichte in der Regel für eine Verurteilung aus. Insbesondere war bis dahin sowohl für die Ermittlungen als auch die nicht-öffentliche Urteilsfindung in der Regel ein und derselbe Richter zuständig. Dessen Objektivität blieb aufgrund seiner Doppelrolle verständlicher Weise auf der Strecke, bedingte doch die Befassung mit den Ermittlungen geradezu eine vorurteilsbehaftete Entscheidung im späteren Verfahren.

    Neben Forderungen nach einem liberaleren Strafprozess unter Mitwirkung von Laienrichtern in einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung wurde daher – auch im Zusammenhang mit dem Postulat nach einer unparteilichen Gerichtsbarkeit – zunehmend der Ruf nach einem für die Ermittlungen zuständigen und von den Gerichten unabhängigen „Gesetzeswächteramt“ laut, den Staatsanwaltschaften.

    Nachdem für bestimmte Verfahren erstmals im Großherzogtum Baden bereits 1831 eine Ermittlungs- und Anklagebehörde eingerichtet worden war, erfolgte zunächst 1846 in Berlin und 1849 in Preußen insgesamt die Einführung von Staatsanwaltschaften. Im Anschluss an die Gründung des Deutschen Reiches fand die Institution der Staatsanwaltschaft gemeinsam mit zahlreichen weiteren liberalen Grundsätzen Eingang in zwei wesentliche und – trotz zahlreicher Änderungen – in ihren Kernaussagen noch heute geltende Werke des Strafprozessrechts: die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), jeweils in Kraft getreten am 1. Oktober 1879.

    Um die erste Hälfte des 19. Jahrhunderts brachten die in der Französischen Revolution begründeten und auch nach Deutschland getragenen Ideen der Aufklärungszeit moderne, uns heute selbstverständlich erscheinende Vorstellungen für das Strafverfahrensrecht mit sich. Bis dahin herrschte noch ein vom mittelalterlichen Inquisitionsprozess geprägtes Strafverfahren mit uns heute ebenso simpel wie ungerecht anmutenden Beweisregeln vor; bei fehlendem Geständnis diente Folter – in Preußen allerdings nur bis zu deren Abschaffung durch Friedrich den Großen im Jahr 1740 – als Mittel zur Wahrheitsfindung, und die Aussage zweier Zeugen reichte in der Regel für eine Verurteilung aus. Insbesondere war bis dahin sowohl für die Ermittlungen als auch die nicht-öffentliche Urteilsfindung in der Regel ein und derselbe Richter zuständig. Dessen Objektivität blieb aufgrund seiner Doppelrolle verständlicher Weise auf der Strecke, bedingte doch die Befassung mit den Ermittlungen geradezu eine vorurteilsbehaftete Entscheidung im späteren Verfahren.

    Neben Forderungen nach einem liberaleren Strafprozess unter Mitwirkung von Laienrichtern in einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung wurde daher – auch im Zusammenhang mit dem Postulat nach einer unparteilichen Gerichtsbarkeit – zunehmend der Ruf nach einem für die Ermittlungen zuständigen und von den Gerichten unabhängigen „Gesetzeswächteramt“ laut, den Staatsanwaltschaften.

    Nachdem für bestimmte Verfahren erstmals im Großherzogtum Baden bereits 1831 eine Ermittlungs- und Anklagebehörde eingerichtet worden war, erfolgte zunächst 1846 in Berlin und 1849 in Preußen insgesamt die Einführung von Staatsanwaltschaften. Im Anschluss an die Gründung des Deutschen Reiches fand die Institution der Staatsanwaltschaft gemeinsam mit zahlreichen weiteren liberalen Grundsätzen Eingang in zwei wesentliche und – trotz zahlreicher Änderungen – in ihren Kernaussagen noch heute geltende Werke des Strafprozessrechts: die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), jeweils in Kraft getreten am 1. Oktober 1879.

  • Neue Herausforderungen und Perspektiven

    Wie das Recht insgesamt unterliegen auch das materielle Strafrecht und das Strafverfahrensrecht einem dauernden Wandel, der durch eine Fortentwicklung rechtspolitischer Anschauungen oder das Erfordernis adäquater Reaktionen auf neue tatsächliche Begebenheiten bedingt ist.

    Überdies haben sich aufgrund des Zusammenwachsens Europas und der Erweiterung der Europäischen Union auch für die Staatsanwaltschaften neue Herausforderungen und Perspektiven eröffnet. Der europäische Einigungsprozess erleichtert dabei in vielen Bereichen die zuvor langwierige und bürokratische Zusammenarbeit zwischen den Nationen und trägt dazu bei, dass eine unionsweite effektive Strafverfolgung im Interesse der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger – unter gleichzeitiger Wahrung der Rechte der Betroffenen – gewährleistet wird. Insoweit sind mit der Angleichung von Rechtsvorschriften und aufgrund von Verbesserungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bereits wichtige Schritte unternommen worden. Eine engere Zusammenarbeit in der Praxis spiegelt sich insbesondere in der zunehmenden Kooperation von brandenburgischen und polnischen Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität wider; in geeigneten Fällen ermöglicht die Bildung sogenannter Gemeinsamer Ermittlungsgruppen eine effektive Bearbeitung grenzüberschreitender Sachverhalte.

    Nachdem der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon die Möglichkeit der Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft eröffnet hatte, nahm diese aufgrund einer Verordnung des Rates der Europäischen Union vom 12. Oktober 2017 im Jahr 2020 ihre Arbeit auf. Die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft, die als echte Ermittlungs- und Anklagebehörde neben den bestehenden nationalen Staatsanwaltschaften tätig ist, erstreckt sich zunächst auf die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Die Möglichkeit einer späteren Ausdehnung ihrer Befugnisse auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ist im Vertrag von Lissabon ausdrücklich vorgesehen.

    Wie das Recht insgesamt unterliegen auch das materielle Strafrecht und das Strafverfahrensrecht einem dauernden Wandel, der durch eine Fortentwicklung rechtspolitischer Anschauungen oder das Erfordernis adäquater Reaktionen auf neue tatsächliche Begebenheiten bedingt ist.

    Überdies haben sich aufgrund des Zusammenwachsens Europas und der Erweiterung der Europäischen Union auch für die Staatsanwaltschaften neue Herausforderungen und Perspektiven eröffnet. Der europäische Einigungsprozess erleichtert dabei in vielen Bereichen die zuvor langwierige und bürokratische Zusammenarbeit zwischen den Nationen und trägt dazu bei, dass eine unionsweite effektive Strafverfolgung im Interesse der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger – unter gleichzeitiger Wahrung der Rechte der Betroffenen – gewährleistet wird. Insoweit sind mit der Angleichung von Rechtsvorschriften und aufgrund von Verbesserungen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bereits wichtige Schritte unternommen worden. Eine engere Zusammenarbeit in der Praxis spiegelt sich insbesondere in der zunehmenden Kooperation von brandenburgischen und polnischen Strafverfolgungsbehörden bei der Bekämpfung grenzüberschreitender Kriminalität wider; in geeigneten Fällen ermöglicht die Bildung sogenannter Gemeinsamer Ermittlungsgruppen eine effektive Bearbeitung grenzüberschreitender Sachverhalte.

    Nachdem der am 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon die Möglichkeit der Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft eröffnet hatte, nahm diese aufgrund einer Verordnung des Rates der Europäischen Union vom 12. Oktober 2017 im Jahr 2020 ihre Arbeit auf. Die Zuständigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft, die als echte Ermittlungs- und Anklagebehörde neben den bestehenden nationalen Staatsanwaltschaften tätig ist, erstreckt sich zunächst auf die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Die Möglichkeit einer späteren Ausdehnung ihrer Befugnisse auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension ist im Vertrag von Lissabon ausdrücklich vorgesehen.