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Nichtrückkehr eines Gefangenen des offenen Vollzuges der JVA Cottbus-Dissenchen nach unbegleitetem Ausgang

- Erschienen am 01.09.2022

Ein 51-jähriger wegen Betruges u. a. zu einer Freiheitsstrafe verurteilter Gefangener des offenen Vollzuges der JVA Cottbus-Dissenchen ist am Abend des 31. August 2022 von einem unbegleiteten Ausgang nicht zurückgekehrt. Die unmittelbar eingeleiteten Fahndungsmaßnahmen der Polizei führten bislang nicht zu seiner Ergreifung. Der Gefangene befand sich seit 26. April 2022 im offenen Vollzug. Das Strafende datiert auf den 1. März 2024.

Anstalten des offenen Vollzuges haben keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen. Sie dienen dazu, den Gefangenen den Übergang in die Freiheit zu erleichtern. Hierfür wird unter anderem die Möglichkeit der Arbeit außerhalb des Vollzuges oder auch die Verbringung des Wochenendes bei der Familie ermöglicht. Lockerungen, unter anderem begleitete oder unbegleitete Ausgänge, können regulär zur Erreichung des Vollzugsziels oder aus wichtigem Anlass gewährt werden. Im vorliegenden Fall wurden dem Gefangenen seit Mai 2022 bereits mehrfach reguläre Lockerungen (einschl. unbegleitete Ausgänge) gewährt, die beanstandungsfrei verliefen.