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1. Allgemeine Informationen

1.1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

Die folgenden näheren Einzelheiten nach § 3 Nummer 1-5 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg gelten im elektronischen Rechtsverkehr mit allen Dienststellen und in allen Verfahrensbereichen, für die der elektronische Rechtsverkehr durch Aufnahme in die Anlage der Verordnung eröffnet wurde.

Sofern im Einzelfall Abweichendes gilt, wird darauf nachfolgend besonders hingewiesen.

Sofern im Einzelfall Abweichendes gilt, wird darauf nachfolgend besonders hingewiesen.

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg (Brandenburgische Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - BbgERVV) vom 28. Januar 2022

1.1. Rechtsgrundlagen und Geltungsbereich

Die folgenden näheren Einzelheiten nach § 3 Nummer 1-5 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg gelten im elektronischen Rechtsverkehr mit allen Dienststellen und in allen Verfahrensbereichen, für die der elektronische Rechtsverkehr durch Aufnahme in die Anlage der Verordnung eröffnet wurde.

Sofern im Einzelfall Abweichendes gilt, wird darauf nachfolgend besonders hingewiesen.

Sofern im Einzelfall Abweichendes gilt, wird darauf nachfolgend besonders hingewiesen.

Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg (Brandenburgische Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - BbgERVV) vom 28. Januar 2022


1.2. Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT Leit ERV)

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat „Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT‑Leit‑ERV)“ verabschiedet, die mit näheren Regelungen, ergänzenden Hinweisen und Erläuterungen insbesondere zu technischen Standards einen einheitlichen Rahmen für den elektroni­schen Rechtsverkehr vorgeben.

1.2. Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT Leit ERV)

Die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister hat „Organisatorisch-technische Leitlinien für den elektronischen Rechtsverkehr (OT‑Leit‑ERV)“ verabschiedet, die mit näheren Regelungen, ergänzenden Hinweisen und Erläuterungen insbesondere zu technischen Standards einen einheitlichen Rahmen für den elektroni­schen Rechtsverkehr vorgeben.

Die Anlage 1 der OT-Leit-ERV enthält weitere Hinweise und Erläuterungen zu den nachfolgend benannten technischen Standards.

Die Anlage 1 der OT-Leit-ERV enthält weitere Hinweise und Erläuterungen zu den nachfolgend benannten technischen Standards.


1.3. Sonstige allgemeine Informationen

Während im nicht elektronisch geführten gerichtlichen Verfahren die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Dokumenten zwecks Zustellung an die übrigen Beteiligten in mehrfacher Ausfertigung erfolgt, entfällt diese Anforderung für Betei­ligte im elektronischen Rechtsverkehr. Für Parteien, die keinen elektronischen Zugang eröffnet haben, fertigt das Gericht Ausdrucke der von anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten elektronischen Dokumente nach derzeitiger Rechtslage kostenfrei an.

1.3. Sonstige allgemeine Informationen

Während im nicht elektronisch geführten gerichtlichen Verfahren die Einreichung von Schriftsätzen und anderen Dokumenten zwecks Zustellung an die übrigen Beteiligten in mehrfacher Ausfertigung erfolgt, entfällt diese Anforderung für Betei­ligte im elektronischen Rechtsverkehr. Für Parteien, die keinen elektronischen Zugang eröffnet haben, fertigt das Gericht Ausdrucke der von anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten elektronischen Dokumente nach derzeitiger Rechtslage kostenfrei an.