Die folgenden näheren Einzelheiten nach § 3 Nummer 1-5 der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg gelten im elektronischen Rechtsverkehr mit allen Dienststellen und in allen Verfahrensbereichen, für die der elektronische Rechtsverkehr durch Aufnahme in die Anlage der Verordnung eröffnet wurde.
Sofern im Einzelfall Abweichendes gilt, wird darauf nachfolgend besonders hingewiesen.
Sofern im Einzelfall Abweichendes gilt, wird darauf nachfolgend besonders hingewiesen.