2. Einreichungsverfahren
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg sind für den elektronischen Rechtsverkehr über die elektronische Poststelle, das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), zu erreichen. Um über das EGVP zu kommunizieren, wird ein hierfür geeignetes Programm benötigt. Für die elektronische Kommunikation stehen die auf www.egvp.de veröffentlichten Kommunikationswege zur Verfügung.
In Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind, können zur Einreichung elektronischer Dokumente auch die folgenden sicheren Übermittlungswege genutzt werden:
- der Postfach- oder Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts und
- sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Brandenburg sind für den elektronischen Rechtsverkehr über die elektronische Poststelle, das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), zu erreichen. Um über das EGVP zu kommunizieren, wird ein hierfür geeignetes Programm benötigt. Für die elektronische Kommunikation stehen die auf www.egvp.de veröffentlichten Kommunikationswege zur Verfügung.
In Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sowie in Verfahren, auf die die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden sind, können zur Einreichung elektronischer Dokumente auch die folgenden sicheren Übermittlungswege genutzt werden:
- der Postfach- oder Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
- der Übermittlungsweg zwischen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle der Behörde oder des Gerichts und
- sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
2.1. Registrierung
2.1.1. Bestandsdaten
Es werden bei der Registrierung in der Poststelle allgemeine personenbezogene Daten erhoben. Für die Zuordnung der Kommunikationsvorgänge werden dauerhaft gespeichert:
Für den Kommunikationsweg "OSCI / EGVP:
- Name und Vorname
- gegebenenfalls die Organisation
- Anschrift und Telekommunikationsverbindungen (einschließlich
- einer E‑Mail-Anschrift)
- Signatur- und gegebenenfalls Verschlüsselungszertifikate
- Persönliche Kennungen und Kennwörter
Die Daten sollen von Ihnen bei Änderungen aktualisiert werden.
2.1.2. Datenschutzerklärungen
Die als Bestandsdaten aufgeführten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (einschließlich statistischer Auswertung) genutzt. Es erfolgt keine Verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere erfolgt
- keine entgeltliche oder unentgeltliche Übermittlung gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an Dritte zu kommerziellen Zwecken,
- keine Übermittlung gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an Behörden oder Dienststellen zu anderen als unmittelbar verfahrensbezogenen Zwecken, soweit dies nicht aufgrund anderer Vorschriften geboten ist.
Für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist Ihre Zustimmung zu der nachfolgenden Datenschutzerklärung erforderlich.
2.1. Registrierung
2.1.1. Bestandsdaten
Es werden bei der Registrierung in der Poststelle allgemeine personenbezogene Daten erhoben. Für die Zuordnung der Kommunikationsvorgänge werden dauerhaft gespeichert:
Für den Kommunikationsweg "OSCI / EGVP:
- Name und Vorname
- gegebenenfalls die Organisation
- Anschrift und Telekommunikationsverbindungen (einschließlich
- einer E‑Mail-Anschrift)
- Signatur- und gegebenenfalls Verschlüsselungszertifikate
- Persönliche Kennungen und Kennwörter
Die Daten sollen von Ihnen bei Änderungen aktualisiert werden.
2.1.2. Datenschutzerklärungen
Die als Bestandsdaten aufgeführten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Begründung, Durchführung und Abwicklung des elektronischen Rechtsverkehrs (einschließlich statistischer Auswertung) genutzt. Es erfolgt keine Verarbeitung zu anderen Zwecken, insbesondere erfolgt
- keine entgeltliche oder unentgeltliche Übermittlung gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an Dritte zu kommerziellen Zwecken,
- keine Übermittlung gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener Daten an Behörden oder Dienststellen zu anderen als unmittelbar verfahrensbezogenen Zwecken, soweit dies nicht aufgrund anderer Vorschriften geboten ist.
Für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr ist Ihre Zustimmung zu der nachfolgenden Datenschutzerklärung erforderlich.
Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ein Widerruf führt zur Löschung des Postfachs.
Wenn Sie Ihr Postfach löschen, können Ihnen ab diesem Zeitpunkt keine neuen Nachrichten mehr zugestellt werden. Ihre Daten sind den beteiligten Gerichten und übrigen Dienststellen der Justiz dann nicht mehr über die elektronische Poststelle zugänglich.
2.1.3. Zustellungen
Bei der Registrierung an der elektronischen Poststelle wird ein für Sie kostenloses elektronisches Postfach eingerichtet, über das elektronische Zustellungen des Gerichts an Sie erfolgen können. Bei einer solchen elektronischen Zustellung erfolgt neben der Ablage in Ihrem persönlichen Empfänger-Postfach eine Mitteilung an die von Ihnen bei der Registrierung angegebene elektronische Kommunikationsadresse (i.a. Ihr E‑Mail-Postfach). Der Abruf aus Ihrem Empfänger-Postfach erfolgt dann über eine durch Verschlüsselung gesicherte Verbindung.
Sofern Sie nicht unter den in § 174 Abs.1 ZPO (insbes. Rechtsanwälte, Notare, Behörden) genannten Personenkreis fallen, ist für die Übermittlung elektronischer Zustellungen Ihre ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Es erfolgt daher beim Kommunikationsweg "OSCI / EGVP" bei der Registrierung eine entsprechende Abfrage.
Die Verwaltung des Postfachinhalts – insbesondere die Leerung des Postfachs – erfolgt grundsätzlich durch den Nutzer in eigener Verantwortung. Nicht abgeholte Nachrichten werden nach Ablauf von 12 Monaten nach Eingang auf dem von der Justiz der Länder gemeinsam betriebenen Intermediär automatisiert gelöscht. Ebenso werden nicht genutzte Postfächer nach Ablauf von 12 Monaten seit der letzten Nutzung einschließlich Inhalt gelöscht.
2.1.4. Vertraulichkeit der Kommunikation (Verschlüsselungszertifikate)
Die Justiz ermöglicht eine vertrauliche Kommunikation mit ihr auf allen nachstehend beschriebenen Kommunikationswegen durch eine angemessene Verschlüsselung der elektronischen Daten im Internet. Bei dem Kommunikationsprotokoll OSCI (s.u. 2.2.1) ist die Verschlüsselung integriert, so dass die miteinander Kommunizierenden sich darum nicht gesondert kümmern müssen (zu den spezifischen Voraussetzungen auf den Kommunikationswegen vgl. die entsprechenden Abschnitte weiter unten).
Die Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ein Widerruf führt zur Löschung des Postfachs.
Wenn Sie Ihr Postfach löschen, können Ihnen ab diesem Zeitpunkt keine neuen Nachrichten mehr zugestellt werden. Ihre Daten sind den beteiligten Gerichten und übrigen Dienststellen der Justiz dann nicht mehr über die elektronische Poststelle zugänglich.
2.1.3. Zustellungen
Bei der Registrierung an der elektronischen Poststelle wird ein für Sie kostenloses elektronisches Postfach eingerichtet, über das elektronische Zustellungen des Gerichts an Sie erfolgen können. Bei einer solchen elektronischen Zustellung erfolgt neben der Ablage in Ihrem persönlichen Empfänger-Postfach eine Mitteilung an die von Ihnen bei der Registrierung angegebene elektronische Kommunikationsadresse (i.a. Ihr E‑Mail-Postfach). Der Abruf aus Ihrem Empfänger-Postfach erfolgt dann über eine durch Verschlüsselung gesicherte Verbindung.
Sofern Sie nicht unter den in § 174 Abs.1 ZPO (insbes. Rechtsanwälte, Notare, Behörden) genannten Personenkreis fallen, ist für die Übermittlung elektronischer Zustellungen Ihre ausdrückliche Zustimmung erforderlich. Es erfolgt daher beim Kommunikationsweg "OSCI / EGVP" bei der Registrierung eine entsprechende Abfrage.
Die Verwaltung des Postfachinhalts – insbesondere die Leerung des Postfachs – erfolgt grundsätzlich durch den Nutzer in eigener Verantwortung. Nicht abgeholte Nachrichten werden nach Ablauf von 12 Monaten nach Eingang auf dem von der Justiz der Länder gemeinsam betriebenen Intermediär automatisiert gelöscht. Ebenso werden nicht genutzte Postfächer nach Ablauf von 12 Monaten seit der letzten Nutzung einschließlich Inhalt gelöscht.
2.1.4. Vertraulichkeit der Kommunikation (Verschlüsselungszertifikate)
Die Justiz ermöglicht eine vertrauliche Kommunikation mit ihr auf allen nachstehend beschriebenen Kommunikationswegen durch eine angemessene Verschlüsselung der elektronischen Daten im Internet. Bei dem Kommunikationsprotokoll OSCI (s.u. 2.2.1) ist die Verschlüsselung integriert, so dass die miteinander Kommunizierenden sich darum nicht gesondert kümmern müssen (zu den spezifischen Voraussetzungen auf den Kommunikationswegen vgl. die entsprechenden Abschnitte weiter unten).
2.2. Kommunikationswege, Größen- und Mengenbeschränkungen
Für die elektronische Kommunikation stehen die auf www.egvp.de veröffentlichten Kommunikationswege zur Verfügung.
2.2.1. OSCI (z.B. EGVP)
Eine Kommunikation über das Protokoll OSCI („Online Service Computer Interface“) setzt bei den Kommunikationspartnern die Implementierung einer Anwendung voraus, die dieses Protokoll bedient. Die Anwendung „Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)“ bedient sich dieses Protokolls. Sie kann hier - für Sie kostenfrei - heruntergeladen werden.
Das hier zum Download angebotene EGVP ermöglicht die Kommunikation mit allen angeschlossenen Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Neben dem EGVP werden auch kommerzielle Produkte (Add-ons für Office-Anwendungen) angeboten, die das OSCI-Protokoll bedienen. Klären Sie aber bei einem geplanten Einsatz dieser Produkte bitte vorab, ob damit auch tatsächlich die von Ihnen gewünschten Gerichte adressiert werden können.
Für Sendungen an das Gericht, die per OSCI übermittelt werden, bestehen seitens der Poststelle folgende Beschränkungen:
- Größe einer einzelnen Nachricht: max. 60 MB*)
- Anzahl der Anhänge einer Nachricht: max. 100 Dateien
Je nach Ihrer Arbeitsumgebung kann es erforderlich sein, deutlich unter den genannten Grenzen zu bleiben (z.B. bei zu geringer Bandbreite der Netzanbindung). Sofern ein Vorgang die angegebenen Grenzen überschreitet, kann er auf einem Datenträger nach Nr. 2.2.4 eingereicht werden. Änderungen der Beschränkungen sind möglich und werden über www.justiz.de und www.egvp.de bekannt gemacht.
Für Mitteilungen der Gerichte an Sie bestehen die gleichen Beschränkungen.
Zur Verwaltung Ihres persönlichen Empfangspostfaches vgl. die Hinweise unter 2.1.3 Zustellungen.
2.2.2. HTTPS (Web-Up- bzw. Download)
Der elektronische Rechtsverkehr nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg über den Kommunikationsweg "HTTPS" ist ab Verfügbarkeit des Onlineformulars WEB-EGVP eröffnet.
2.2.3. SMTP (E‑Mail)
Der elektronische Rechtsverkehr über den Kommunikationsweg "SMTP" ist in Brandenburg derzeit nicht vorgesehen.
2.2.4. Datenträger
Der elektronische Rechtsverkehr wird grundsätzlich als Online-Kommunikation geführt. Hilfsweise kommt jedoch im Einzelfall auch eine Ersatzeinreichung auf Datenträger in Betracht (zu Fallkonstellationen und dem Verfahren vgl. nachfolgend unter 2.3. Ersatzeinreichung).
Als Datenträger sind im elektronischen Rechtsverkehr CD‑ROM zu verwenden.
*) Beim Einscannen von Dokumenten können sehr große Dateien entstehen, insbesondre bei der Berücksichtigung von Farben und hoher Auflösung. Da bei einer S/W-Wiedergabe ein höherer Kontrast und damit i.a. eine bessere Lesbarkeit erreicht wird, wird empfohlen, einzuscannende Texte grundsätzlich in S/W und mit nicht mehr als 300 dpi zu erfassen.
2.2. Kommunikationswege, Größen- und Mengenbeschränkungen
Für die elektronische Kommunikation stehen die auf www.egvp.de veröffentlichten Kommunikationswege zur Verfügung.
2.2.1. OSCI (z.B. EGVP)
Eine Kommunikation über das Protokoll OSCI („Online Service Computer Interface“) setzt bei den Kommunikationspartnern die Implementierung einer Anwendung voraus, die dieses Protokoll bedient. Die Anwendung „Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP)“ bedient sich dieses Protokolls. Sie kann hier - für Sie kostenfrei - heruntergeladen werden.
Das hier zum Download angebotene EGVP ermöglicht die Kommunikation mit allen angeschlossenen Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Neben dem EGVP werden auch kommerzielle Produkte (Add-ons für Office-Anwendungen) angeboten, die das OSCI-Protokoll bedienen. Klären Sie aber bei einem geplanten Einsatz dieser Produkte bitte vorab, ob damit auch tatsächlich die von Ihnen gewünschten Gerichte adressiert werden können.
Für Sendungen an das Gericht, die per OSCI übermittelt werden, bestehen seitens der Poststelle folgende Beschränkungen:
- Größe einer einzelnen Nachricht: max. 60 MB*)
- Anzahl der Anhänge einer Nachricht: max. 100 Dateien
Je nach Ihrer Arbeitsumgebung kann es erforderlich sein, deutlich unter den genannten Grenzen zu bleiben (z.B. bei zu geringer Bandbreite der Netzanbindung). Sofern ein Vorgang die angegebenen Grenzen überschreitet, kann er auf einem Datenträger nach Nr. 2.2.4 eingereicht werden. Änderungen der Beschränkungen sind möglich und werden über www.justiz.de und www.egvp.de bekannt gemacht.
Für Mitteilungen der Gerichte an Sie bestehen die gleichen Beschränkungen.
Zur Verwaltung Ihres persönlichen Empfangspostfaches vgl. die Hinweise unter 2.1.3 Zustellungen.
2.2.2. HTTPS (Web-Up- bzw. Download)
Der elektronische Rechtsverkehr nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg über den Kommunikationsweg "HTTPS" ist ab Verfügbarkeit des Onlineformulars WEB-EGVP eröffnet.
2.2.3. SMTP (E‑Mail)
Der elektronische Rechtsverkehr über den Kommunikationsweg "SMTP" ist in Brandenburg derzeit nicht vorgesehen.
2.2.4. Datenträger
Der elektronische Rechtsverkehr wird grundsätzlich als Online-Kommunikation geführt. Hilfsweise kommt jedoch im Einzelfall auch eine Ersatzeinreichung auf Datenträger in Betracht (zu Fallkonstellationen und dem Verfahren vgl. nachfolgend unter 2.3. Ersatzeinreichung).
Als Datenträger sind im elektronischen Rechtsverkehr CD‑ROM zu verwenden.
*) Beim Einscannen von Dokumenten können sehr große Dateien entstehen, insbesondre bei der Berücksichtigung von Farben und hoher Auflösung. Da bei einer S/W-Wiedergabe ein höherer Kontrast und damit i.a. eine bessere Lesbarkeit erreicht wird, wird empfohlen, einzuscannende Texte grundsätzlich in S/W und mit nicht mehr als 300 dpi zu erfassen.
2.3. Ersatzeinreichung
Für den elektronischen Rechtsverkehr nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg gilt:
Können Mitteilungen und zugehörige Anlagen nicht online übermittelt werden – z.B. wegen des Überschreitens von Volumenbeschränkungen auf den elektronischen Kommunikationswegen oder wegen anhaltender Störungen auf den Kommunikationswegen - so können die Mitteilungen und ihre Anlagen ersatzweise auf einer CD-ROM eingereicht werden.
Auf einem Datenträger sollen nur Vorgänge eingereicht werden, die für dasselbe Postfach (denselben Empfänger) bestimmt sind. Enthält ein Datenträger Dateien, die zu mehreren Vorgängen gehören, so sind die zu dem gleichen Vorgang gehörenden auf dem Datenträger jeweils in einem separaten Verzeichnis zu speichern, das als Verzeichnisnamen das Aktenzeichen des zugehörigen Vorgangs oder das Wort „Neueingang“ trägt (für Einreichungen zu den Registern vgl. unter 4.4). Bei mehreren Neueingängen wird eine fortlaufende Nummer ergänzt.
Im Übrigen gelten für die auf einer CD‑ROM eingereichten Daten die gleichen Formvorschriften wie bei der Online-Kommunikation (Dateiformate, Kennzeichnung, Namensgebung, Signaturen pp. - vgl. hierzu unter 4.1).
Der Datenträger kann bei dem adressierten Gericht eingereicht werden. Für den Geschäftsbereich des OLG (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgericht) erfolgt die Ersatzeinrichtung bei dem für IT-Angelegenheiten zuständigen Dezernat 5 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Die aktuelle Anschrift des zuständigen Gerichts kann dem
entnommen werden.
2.3. Ersatzeinreichung
Für den elektronischen Rechtsverkehr nach der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr im Land Brandenburg gilt:
Können Mitteilungen und zugehörige Anlagen nicht online übermittelt werden – z.B. wegen des Überschreitens von Volumenbeschränkungen auf den elektronischen Kommunikationswegen oder wegen anhaltender Störungen auf den Kommunikationswegen - so können die Mitteilungen und ihre Anlagen ersatzweise auf einer CD-ROM eingereicht werden.
Auf einem Datenträger sollen nur Vorgänge eingereicht werden, die für dasselbe Postfach (denselben Empfänger) bestimmt sind. Enthält ein Datenträger Dateien, die zu mehreren Vorgängen gehören, so sind die zu dem gleichen Vorgang gehörenden auf dem Datenträger jeweils in einem separaten Verzeichnis zu speichern, das als Verzeichnisnamen das Aktenzeichen des zugehörigen Vorgangs oder das Wort „Neueingang“ trägt (für Einreichungen zu den Registern vgl. unter 4.4). Bei mehreren Neueingängen wird eine fortlaufende Nummer ergänzt.
Im Übrigen gelten für die auf einer CD‑ROM eingereichten Daten die gleichen Formvorschriften wie bei der Online-Kommunikation (Dateiformate, Kennzeichnung, Namensgebung, Signaturen pp. - vgl. hierzu unter 4.1).
Der Datenträger kann bei dem adressierten Gericht eingereicht werden. Für den Geschäftsbereich des OLG (Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgericht) erfolgt die Ersatzeinrichtung bei dem für IT-Angelegenheiten zuständigen Dezernat 5 des Brandenburgischen Oberlandesgerichts.
Die aktuelle Anschrift des zuständigen Gerichts kann dem
entnommen werden.
2.4. Zugangsbestätigung, Prüfergebnis
Bei jedem Eingang in der elektronischen Poststelle wird automatisiert unverzüglich eine Eingangsbestätigung an den Absender versandt. Dabei wird der Kommunikationsweg benutzt, der von dem Einreichenden bei der Registrierung (s.u. 2.1.) für Zustellungen gewählt wurde.
Mit dem Prüfprotokoll werden folgende Angaben übermittelt:
- Absenderkennung des Einreichenden
- Betreff der Sendung
- Anzahl der Anhänge und/oder ihre Dateinamen
- Ggf. das Ergebnis von Signaturprüfungen
- Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung in dem elektronischen Postfach
Alle Eingänge werden automatisiert auf schädlichen Code überprüft (Viren, Trojaner, Würmer usw.). Infizierte Dateien können nicht bearbeitet werden und werden daher nicht in den Geschäftsgang gegeben. Sie gelten daher auch dann als nicht zugegangen, wenn sie im Übrigen den vorgegebenen Formatstandards entsprechen.
Die Einreichenden werden benachrichtigt.
Die von der elektronischen Poststelle automatisiert erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o.ä.) bestehen.
2.4. Zugangsbestätigung, Prüfergebnis
Bei jedem Eingang in der elektronischen Poststelle wird automatisiert unverzüglich eine Eingangsbestätigung an den Absender versandt. Dabei wird der Kommunikationsweg benutzt, der von dem Einreichenden bei der Registrierung (s.u. 2.1.) für Zustellungen gewählt wurde.
Mit dem Prüfprotokoll werden folgende Angaben übermittelt:
- Absenderkennung des Einreichenden
- Betreff der Sendung
- Anzahl der Anhänge und/oder ihre Dateinamen
- Ggf. das Ergebnis von Signaturprüfungen
- Datum und Uhrzeit der Aufzeichnung in dem elektronischen Postfach
Alle Eingänge werden automatisiert auf schädlichen Code überprüft (Viren, Trojaner, Würmer usw.). Infizierte Dateien können nicht bearbeitet werden und werden daher nicht in den Geschäftsgang gegeben. Sie gelten daher auch dann als nicht zugegangen, wenn sie im Übrigen den vorgegebenen Formatstandards entsprechen.
Die Einreichenden werden benachrichtigt.
Die von der elektronischen Poststelle automatisiert erstellten Übermittlungs-, Sende- und Empfangsbestätigungen beziehen sich auf die Tatsache, dass der in der jeweiligen Bestätigung beschriebene Kommunikationsvorgang zu dem angegebenen Zeitpunkt stattgefunden hat. Durch diese Bestätigungen wird insbesondere nicht zugleich bestätigt, dass die übermittelten Dokumente in einem zugelassenen Format vorgelegt worden sind oder sonst keine Hindernisse für eine Weiterverarbeitung (Viren o.ä.) bestehen.